Rechtssatz RS0106097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106097
Geschäftszahl
11Os169/96; 15Os122/97 (15Os123/97)
Entscheidungsdatum
25.09.1997
Rechtssatz
Ob die Gewaltanwendung gegen das Tatopfer wegen ihrer längeren Dauer eine gleichartige Wirkung zu entfalten geeignet ist, wie eine an sich schwere Gewalt, und daher dieser gleichzusetzen ist, ist im Rahmen der jeweiligen Einzeltat zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 169/96
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 169/96
- 15 Os 122/97
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 122/97
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuhalten des Mundes bis zum Eintreten von Atemnot solchen Ausmaßes, daß ein Bluthusten auftritt, der eine stationäre Aufnahme in der Intensivstation erforderte. Eine schwere Körperverletzung des Opfers ist jedoch nicht Voraussetzung der Annahme schwerer Gewalt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106097
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0110OS00169_9600000_001