Rechtssatz RS0095202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095202
Geschäftszahl
13Os22/76 (13Os23/76)
Entscheidungsdatum
02.03.1976
Rechtssatz
Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem § 207 StGB, nicht aber (auch) dem § 209 StGB zu unterstellen.Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem Paragraph 207, StGB, nicht aber (auch) dem Paragraph 209, StGB zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095202
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0130OS00022_7600000_001