Rechtssatz RS0095214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095214
Entscheidungsdatum
17.02.2004
Rechtssatz
Im Fall einer zwar rechtzeitigen, aber ziffernmäßig unbestimmten oder auf einen zu geringen Ersatzbetrag lautenden Vereinbarung liegen selbst dann, wenn nach Kenntnis der Behörden vom Verschulden des Täters der gesamte Schaden gutgemacht wird, die Voraussetzungen des § 167 Abs 2 (Z 1 oder 2) StGB nicht vor.Im Fall einer zwar rechtzeitigen, aber ziffernmäßig unbestimmten oder auf einen zu geringen Ersatzbetrag lautenden Vereinbarung liegen selbst dann, wenn nach Kenntnis der Behörden vom Verschulden des Täters der gesamte Schaden gutgemacht wird, die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 2, (Ziffer eins, oder 2) StGB nicht vor.
Entscheidungstexte
- 10 Os 103/83
Entscheidungstext OGH 16.12.1983 10 Os 103/83
Veröff: EvBl 1984/128 S 497 = JBl 1984,564
- 11 Os 55/90
Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 55/90
Vgl auch
- 14 Os 159/03
Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 159/03
Vgl; Beisatz: Tätige Reue hingegen, wenn der entstandene effektive Schaden in der vereinbarten und zweckgewidmeten Summe Deckung fand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095214
Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00103_8300000_005