Diese Begründung findet der Angeklagte S*** als
unzureichend (Z 5), weil sie nicht auf die ergänzenden Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung eingehe, wonach seine Berechnungen mit Unsicherheitsfaktoren behaftet seien (S 211/II). Dem ist zu entgegnen, daß das Schöffengericht seiner Verpflichtung, die Gründe für die Schadensfeststellung anzugeben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zureichend nachkam, wenn es auf das schriftlich erstattete, die Berechnungsmethode darstellende und in der Hauptverhandlung erläuterte Gutachten des Sachverständigen Bezug nahm und den Inhalt dieses Gutachtens ausdrücklich zur Feststellungsgrundlage erhob. Ein derartiger Akt der Beweiswürdigung entzieht sich der Bekämpfung im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.unzureichend (Ziffer 5,), weil sie nicht auf die ergänzenden Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung eingehe, wonach seine Berechnungen mit Unsicherheitsfaktoren behaftet seien (S 211/II). Dem ist zu entgegnen, daß das Schöffengericht seiner Verpflichtung, die Gründe für die Schadensfeststellung anzugeben (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zureichend nachkam, wenn es auf das schriftlich erstattete, die Berechnungsmethode darstellende und in der Hauptverhandlung erläuterte Gutachten des Sachverständigen Bezug nahm und den Inhalt dieses Gutachtens ausdrücklich zur Feststellungsgrundlage erhob. Ein derartiger Akt der Beweiswürdigung entzieht sich der Bekämpfung im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Dem ebenfalls unter Anrufung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes erhobenen Einwand des Angeklagten I***, daß er nach der Aktenlage und den Ergebnissen des Beweisverfahrens der Kassa der Tankstelle niemals Bargeldbeträge entnommen habe, die in der Folge der Firma H*** GesmbH in Rechnung gestellt worden seien, ist die im Urteilsspruch (der mit der Begründung eine Einheit bildet) angelastete Tathandlung entgegenzuhalten. Demgemäß schädigte er seinen Dienstgeber, indem er ihn in mißbräuchlicher Ausübung seiner ihm als Chauffeur übertragenen Befugnisse durch Bestätigung überhöhter (teilweise nicht gelieferter) Treibstoffmengen in den Lieferscheinen zur Bezahlung von (im Urteilsspruch ausgeworfenen) Mehrbeträgen verpflichtete. Die Konstatierung, die diesem Befugnismißbrauch zugrundeliegende Vereinbarung habe dahin gelautet, daß neben verschiedenen Waren auch Bargeldbeträge überlassen werden, sagt noch nichts darüber aus, wer von den Angeklagten auch tatsächlich Bargeld entnahm. Im übrigen kommt diesem Umstand auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil § 153 StGB bloß auf die vorsätzliche Zufügung von Vermögensnachteilen abstellt, die dem Machtgeber durch den Befugnismißbrauch entstanden, wogegen es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob und in welcher Form sich die einzelnen Angeklagten persönlich bereicherten.Dem ebenfalls unter Anrufung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes erhobenen Einwand des Angeklagten I***, daß er nach der Aktenlage und den Ergebnissen des Beweisverfahrens der Kassa der Tankstelle niemals Bargeldbeträge entnommen habe, die in der Folge der Firma H*** GesmbH in Rechnung gestellt worden seien, ist die im Urteilsspruch (der mit der Begründung eine Einheit bildet) angelastete Tathandlung entgegenzuhalten. Demgemäß schädigte er seinen Dienstgeber, indem er ihn in mißbräuchlicher Ausübung seiner ihm als Chauffeur übertragenen Befugnisse durch Bestätigung überhöhter (teilweise nicht gelieferter) Treibstoffmengen in den Lieferscheinen zur Bezahlung von (im Urteilsspruch ausgeworfenen) Mehrbeträgen verpflichtete. Die Konstatierung, die diesem Befugnismißbrauch zugrundeliegende Vereinbarung habe dahin gelautet, daß neben verschiedenen Waren auch Bargeldbeträge überlassen werden, sagt noch nichts darüber aus, wer von den Angeklagten auch tatsächlich Bargeld entnahm. Im übrigen kommt diesem Umstand auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil Paragraph 153, StGB bloß auf die vorsätzliche Zufügung von Vermögensnachteilen abstellt, die dem Machtgeber durch den Befugnismißbrauch entstanden, wogegen es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob und in welcher Form sich die einzelnen Angeklagten persönlich bereicherten.
Dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer in ihren Tatsachenrügen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Schadensermittlung durch den Sachverständigen, der, ohne daß ihm konkrete Einwände entgegengesetzt werden konnten, zu Gunsten der Angeklagten ohnehin von Mindestbeträgen, die weit unter der Berechnung der Dienstgeberfirma lagen, ausging. Die Beschwerdeführer übersehen hiebei auch, daß die Strafprozeßordnung zur Höhe eines durch eine Straftat verursachten Schadens grundsätzlich die Schätzung des Geschädigten genügen läßt und nur in Ausnahmefällen die Ermittlung durch Vernehmung von Zeugen oder von Sachverständigen vorsieht (§§ 99, 248 StPO), wobei in vielen Fällen, insbesondere wenn es an exakten Berechnungsgrundlagen fehlt, auch dem Sachverständigen nur der Weg einer nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Schätzung offen bleibt (§ 369 Abs 2 StPO).Dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer in ihren Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) zuwider ergeben sich aus den akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Schadensermittlung durch den Sachverständigen, der, ohne daß ihm konkrete Einwände entgegengesetzt werden konnten, zu Gunsten der Angeklagten ohnehin von Mindestbeträgen, die weit unter der Berechnung der Dienstgeberfirma lagen, ausging. Die Beschwerdeführer übersehen hiebei auch, daß die Strafprozeßordnung zur Höhe eines durch eine Straftat verursachten Schadens grundsätzlich die Schätzung des Geschädigten genügen läßt und nur in Ausnahmefällen die Ermittlung durch Vernehmung von Zeugen oder von Sachverständigen vorsieht (Paragraphen 99, 248, StPO), wobei in vielen Fällen, insbesondere wenn es an exakten Berechnungsgrundlagen fehlt, auch dem Sachverständigen nur der Weg einer nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Schätzung offen bleibt (Paragraph 369, Absatz 2, StPO).
Soweit der Angeklagte I*** darüber hinaus einen Verfahrensmangel (Z 4) darin erblickt, daß die von ihm in der Hauptverhandlung vom 11.November 1988 beantragte Ergänzung des Gutachtens unter Heranziehung eines anderen Vergleichszeitraumes (S 161/II) unterblieb (vgl. hiezu auch ON 105/II), ist er darauf zu verweisen, daß er diesen Antrag in der letzten wegen Zeitablaufs neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 5.Juli 1989 nicht wiederholte (ON 110/II), so daß es insoweit schon an der prozessualen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht.Soweit der Angeklagte I*** darüber hinaus einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) darin erblickt, daß die von ihm in der Hauptverhandlung vom 11.November 1988 beantragte Ergänzung des Gutachtens unter Heranziehung eines anderen Vergleichszeitraumes (S 161/II) unterblieb vergleiche hiezu auch ON 105/II), ist er darauf zu verweisen, daß er diesen Antrag in der letzten wegen Zeitablaufs neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 5.Juli 1989 nicht wiederholte (ON 110/II), so daß es insoweit schon an der prozessualen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht.
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert der Angeklagte S*** den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue, weil er seiner Meinung nach den ganzen, aus seiner Tat entstandenen Schaden durch Einhaltung der Ratenverpflichtung gutgemacht habe (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB).Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert der Angeklagte S*** den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue, weil er seiner Meinung nach den ganzen, aus seiner Tat entstandenen Schaden durch Einhaltung der Ratenverpflichtung gutgemacht habe (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).
Damit übergeht der Beschwerdeführer zunächst die eindeutige (Urteils-) Feststellung, daß der allein durch ihn verschuldete Vermögensnachteil der Fa. H*** GesmbH den Betrag von 9.000 S weit übersteigt, so daß von einer Gutmachung des ganzen Schadens keine Rede sein kann.
Der Rechtsrüge kommt aber auch dann keine Berechtigung zu, wenn man - wie die Beschwerde es unter Hinweis auf die unklar formulierten Feststellungen tut - von einer Vereinbarung zur Bezahlung von 9.000 S an damals vermeintlichem (Gesamt-) Schaden ausgeht, weil ein strafbefreiender Vergleichsabschluß iS des hier offensichtlich relevierten § 167 Abs 2 Z 2 StGB so lange nicht möglich ist, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht; eine solche Vereinbarung muß eben die Gutmachung des gesamten durch die fortgesetzten Untreuehandlungen verschuldeten Schadens innerhalb eines festgelegten Zeitraumes beinhalten (Mayerhofer-Rieder3 E 50 bis 54 zu § 167 StGB). Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers könnte darum eine Ratenvereinbarung über einen Teil des verursachten Schadens auch dann keine strafaufhebende Wirkung entfalten, wenn die Fa. H*** damals irrtümlich ihren Schaden zu gering beziffert hätte. Unter dem Gesichtspunkt eines allenfalls mit dieser Rechtsrüge (zur Problematik vgl. EvBl 1984/128) relevierten Feststellungsmangels sei abschließend erwähnt, daß der Zeuge Bruno T*** zum Zeitpunkt seiner Aussprache mit dem Angeklagten S*** von der Schadenshöhe keine Kenntnis hatte, daher auch keinen bestimmten Schadenersatzbetrag forderte, sondern sich auf das (nicht tatsachengerechte) Schadensanerkenntnis des Beschwerdeführers stützte (S 42, 182, 450/I, S 154/II). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB die Angeklagten S*** und I*** zuDer Rechtsrüge kommt aber auch dann keine Berechtigung zu, wenn man - wie die Beschwerde es unter Hinweis auf die unklar formulierten Feststellungen tut - von einer Vereinbarung zur Bezahlung von 9.000 S an damals vermeintlichem (Gesamt-) Schaden ausgeht, weil ein strafbefreiender Vergleichsabschluß iS des hier offensichtlich relevierten Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB so lange nicht möglich ist, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht; eine solche Vereinbarung muß eben die Gutmachung des gesamten durch die fortgesetzten Untreuehandlungen verschuldeten Schadens innerhalb eines festgelegten Zeitraumes beinhalten (Mayerhofer-Rieder3 E 50 bis 54 zu Paragraph 167, StGB). Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers könnte darum eine Ratenvereinbarung über einen Teil des verursachten Schadens auch dann keine strafaufhebende Wirkung entfalten, wenn die Fa. H*** damals irrtümlich ihren Schaden zu gering beziffert hätte. Unter dem Gesichtspunkt eines allenfalls mit dieser Rechtsrüge (zur Problematik vergleiche EvBl 1984/128) relevierten Feststellungsmangels sei abschließend erwähnt, daß der Zeuge Bruno T*** zum Zeitpunkt seiner Aussprache mit dem Angeklagten S*** von der Schadenshöhe keine Kenntnis hatte, daher auch keinen bestimmten Schadenersatzbetrag forderte, sondern sich auf das (nicht tatsachengerechte) Schadensanerkenntnis des Beschwerdeführers stützte (S 42, 182, 450/I, S 154/II). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB die Angeklagten S*** und I*** zu
einer Freiheitsstrafe von je sechs Monaten und den Angeklagten S*** zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sämtliche Freiheitsstrafen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung wertete es bei sämtlichen Angeklagten die wiederholten Angriffe als erschwerend, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung, sowie das längere Zurückliegen der Straftaten.
Die Angeklagten S*** und I*** begehren mit ihren
Berufungen die Herabsetzung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen, wobei S*** - nicht aber I*** - im Gerichtstag auch die Zustimmung erteilte, daß anstatt der bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt werde (§ 295 Abs 2 StPO). Der Angeklagte S*** führte seine nach der Urteilsverkündung angemeldete (nur als Bekämpfung der Strafzumessung deutbare) Berufung weder schriftlich noch mündlich aus.Berufungen die Herabsetzung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen, wobei S*** - nicht aber I*** - im Gerichtstag auch die Zustimmung erteilte, daß anstatt der bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt werde (Paragraph 295, Absatz 2, StPO). Der Angeklagte S*** führte seine nach der Urteilsverkündung angemeldete (nur als Bekämpfung der Strafzumessung deutbare) Berufung weder schriftlich noch mündlich aus.
In Anbetracht der nach reiflicher Überlegung durch relativ lange Zeit fortgesetzten deliktischen Handlungen, die bei jedem einzelnen Berufungswerber einen erheblich über der Wertgrenze von 25.000 S liegenden strafrechtlich relevanten Schaden zur Folge hatten, ist das vom Schöffengericht nach jeweiliger Schadenshöhe abgestufte Strafausmaß vollkommen schuldangemessen (§ 32 StGB). Auch bei den Angeklagten S*** und I***, die keine sechs Monate übersteigenden Strafen erhielten, stehen general- und spezialpräventive Bedenken der Verhängung von (wenn auch unbedingten) Geldstrafen entgegen (§ 37 Abs 1 StGB). Es war daher sämtlichen Berufungen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.In Anbetracht der nach reiflicher Überlegung durch relativ lange Zeit fortgesetzten deliktischen Handlungen, die bei jedem einzelnen Berufungswerber einen erheblich über der Wertgrenze von 25.000 S liegenden strafrechtlich relevanten Schaden zur Folge hatten, ist das vom Schöffengericht nach jeweiliger Schadenshöhe abgestufte Strafausmaß vollkommen schuldangemessen (Paragraph 32, StGB). Auch bei den Angeklagten S*** und I***, die keine sechs Monate übersteigenden Strafen erhielten, stehen general- und spezialpräventive Bedenken der Verhängung von (wenn auch unbedingten) Geldstrafen entgegen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB). Es war daher sämtlichen Berufungen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.