Rechtssatz RS0095410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095410
Entscheidungsdatum
27.01.1994
Rechtssatz
Ein strafbefreiender Vergleichsabschluß ist so lange nicht möglich, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht; eine solche Vereinbarung muß eben die Gutmachung des gesamten (hier durch fortgesetzte Tatbegehung) verschuldeten Schadens innerhalb eines festgelegten Zeitraumes beinhalten. Eine Ratenvereinbarung (nur) über einen Teil des Schadens kann auch dann keine strafaufhebende Wirkung entfalten, wenn der Geschädigte irrtümlich seinen Schaden zu gering beziffert hat.
Entscheidungstexte
- 11 Os 55/90
Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 55/90
- 12 Os 170/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 170/93
nur: Ein strafbefreiender Vergleichsabschluß ist so lange nicht möglich, so lange die Schadenshöhe nicht feststeht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095410
Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110OS00055_9000000_001