Rechtssatz RS0095246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095246
Entscheidungsdatum
23.10.1980
Rechtssatz
Das Betrachten und Fotografieren eines vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme sexualbezogener Positionen veranlaßten (hier vierzehneinhalbjährigen) Mädchens ist als einer der Ausnahmefälle anzusehen, in denen die Tathandlungen - auch ohne körperlichen Kontakt - eine unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinn des § 212 Abs 1 (erster Deliktsfall) StGB zu beurteilen sind.Das Betrachten und Fotografieren eines vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme sexualbezogener Positionen veranlaßten (hier vierzehneinhalbjährigen) Mädchens ist als einer der Ausnahmefälle anzusehen, in denen die Tathandlungen - auch ohne körperlichen Kontakt - eine unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinn des Paragraph 212, Absatz eins, (erster Deliktsfall) StGB zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095246
Dokumentnummer
JJR_19801023_OGH0002_0130OS00119_8000000_002