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Rechtssatz RS0095246

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095246

Geschäftszahl

13Os119/80

Entscheidungsdatum

23.10.1980

Rechtssatz

Das Betrachten und Fotografieren eines vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme sexualbezogener Positionen veranlaßten (hier vierzehneinhalbjährigen) Mädchens ist als einer der Ausnahmefälle anzusehen, in denen die Tathandlungen - auch ohne körperlichen Kontakt - eine unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinn des Paragraph 212, Absatz eins, (erster Deliktsfall) StGB zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095246

Dokumentnummer

JJR_19801023_OGH0002_0130OS00119_8000000_002