Die Rüge versagt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der Beschwerdeführer - insoweit konform mit der Zeugenaussage der Sieglinde B (vgl. S. 21, 108 d.A.) -Die Rüge versagt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab der Beschwerdeführer - insoweit konform mit der Zeugenaussage der Sieglinde B vergleiche S. 21, 108 d.A.) -
ausdrücklich zu, wahrgenommen zu haben, daß Emma B ihre Tochter, da diese seiner Aufforderung, die Füße auseinanderzugeben, nicht oder nur zögernd nachgekommen sei und aus dem Bett springen wollte, in Rückenlage im Bett festgehalten habe (vgl. S. 43 d.A.). Zudem ging das Erstgericht von der in den Angaben der Sieglinde B (vgl. insb. S. 21 d.A.) Deckung findenden Annahme aus, daß der Angeklagte Robert A, um den Widerstand des Mädchens gegen eine 'Untersuchung' zu brechen, sich auf ihre Beine kniete, mithin auch selbst Gewalt anwendete.ausdrücklich zu, wahrgenommen zu haben, daß Emma B ihre Tochter, da diese seiner Aufforderung, die Füße auseinanderzugeben, nicht oder nur zögernd nachgekommen sei und aus dem Bett springen wollte, in Rückenlage im Bett festgehalten habe vergleiche S. 43 d.A.). Zudem ging das Erstgericht von der in den Angaben der Sieglinde B vergleiche insb. S. 21 d.A.) Deckung findenden Annahme aus, daß der Angeklagte Robert A, um den Widerstand des Mädchens gegen eine 'Untersuchung' zu brechen, sich auf ihre Beine kniete, mithin auch selbst Gewalt anwendete.
Daß diese Tathandlung des Beschwerdeführers nur im Urteilsspruch und nicht auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich Erwähnung findet, stellt im Hinblick darauf, daß Spruch und Gründe des Urteils eine Einheit bilden und die bezügliche Feststellung insbesondere durch den Hinweis der Urteilsgründe auf die Angaben der Zeugin Sieglinde B zureichend begründet wurde, den Beschwerdeausführungen zuwider, weder einen Feststellungsmangel noch einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. dar.Daß diese Tathandlung des Beschwerdeführers nur im Urteilsspruch und nicht auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich Erwähnung findet, stellt im Hinblick darauf, daß Spruch und Gründe des Urteils eine Einheit bilden und die bezügliche Feststellung insbesondere durch den Hinweis der Urteilsgründe auf die Angaben der Zeugin Sieglinde B zureichend begründet wurde, den Beschwerdeausführungen zuwider, weder einen Feststellungsmangel noch einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. dar.
Mit Beziehung auf diesen Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer ferner gegen die Annahme, er habe - entgegen seiner Verantwortung - die ihm angelasteten unzüchtigen Handlungen begangen, um sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Hiebei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß weder der Tatbestand der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB. noch jener des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB. für den hier allein in Betracht kommenden Deliktsfall des Mißbrauchs einer minderjährigen Person zur Unzucht ein Handeln des Täters in der genannten Absicht voraussetzt.Hiebei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß weder der Tatbestand der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB. noch jener des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB. für den hier allein in Betracht kommenden Deliktsfall des Mißbrauchs einer minderjährigen Person zur Unzucht ein Handeln des Täters in der genannten Absicht voraussetzt.
Genug daran, daß das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Tochter seiner Lebensgefährtin nur auf ihre Jungfernschaft 'untersuchen', mithin keine Unzuchtshandlungen setzen wollen, mit mängelfreier Begründung für widerlegt erachtete. Lediglich beim Tatbestand nach dem § 208 StGB. muß es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs. 2 StGB.), die Handlung vor dem Schutzobjekt vorzunehmen, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 12 zu § 208Genug daran, daß das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Tochter seiner Lebensgefährtin nur auf ihre Jungfernschaft 'untersuchen', mithin keine Unzuchtshandlungen setzen wollen, mit mängelfreier Begründung für widerlegt erachtete. Lediglich beim Tatbestand nach dem Paragraph 208, StGB. muß es dem Täter darauf ankommen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.), die Handlung vor dem Schutzobjekt vorzunehmen, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 12 zu Paragraph 208
StGB.). Im übrigen haftet der erstrichterlichen Annahme, der Beschwerdeführer habe sämtliche unzüchtige Handlungen (auch) zum Zwecke seiner eigenen geschlechtlichen Erregung durchgeführt, ein Begründungsmangel nicht an. Das Gericht stützte sich hiebei insbesondere auf die Angaben der Mitangeklagten Emma B, die eine solche innere Tendenz für sich ausdrücklich eingestand und in Ansehung des vor ihrer Tochter mit ihrem Lebensgefährten vollzogenen Geschlechtsverkehr angab, schon dadurch erregt worden zu sein, daß jemand den Geschlechtsverkehr mithörte (vgl. S. 103, 120 d.A.).StGB.). Im übrigen haftet der erstrichterlichen Annahme, der Beschwerdeführer habe sämtliche unzüchtige Handlungen (auch) zum Zwecke seiner eigenen geschlechtlichen Erregung durchgeführt, ein Begründungsmangel nicht an. Das Gericht stützte sich hiebei insbesondere auf die Angaben der Mitangeklagten Emma B, die eine solche innere Tendenz für sich ausdrücklich eingestand und in Ansehung des vor ihrer Tochter mit ihrem Lebensgefährten vollzogenen Geschlechtsverkehr angab, schon dadurch erregt worden zu sein, daß jemand den Geschlechtsverkehr mithörte vergleiche S. 103, 120 d.A.).
Damit erweist sich aber auch der aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. erhobene, das Schuldspruchfaktum A/2 betreffende Beschwerdeeinwand, es läge keine sittliche Gefährdung im Sinne des § 208 StGB.Damit erweist sich aber auch der aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. erhobene, das Schuldspruchfaktum A/2 betreffende Beschwerdeeinwand, es läge keine sittliche Gefährdung im Sinne des Paragraph 208, StGB.
vor, weil Sieglinde B wegen der Dunkelheit beim Geschlechtsverkehr gar nicht zusehen und dessen Vollziehung in ein und demselben Raum nicht zu einer Gefährdung der sittlichen Entwicklung der - in den Geschlechtsverkehr nicht miteinbezogenen - Minderjährigen führen konnte, als nicht stichhaltig. Nach den Urteilsfeststellungen führten die Angeklagten den Geschlechtsverkehr zumindest einmal unmittelbar anschließend an die an Sieglinde B vorgenommenen Unzuchtsakte neben dem auf dem Ehebett sitzenden Mädchen, wenngleich bei Dunkelheit, durch (vgl. S. 105, 118 f. d.A.). Es kann daher vorliegend nicht davon die Rede sein, daß es bloß wegen der beengten Wohnverhältnisse zu einem Geschlechtsakt zwischen den Angeklagten in Gegenwart der Sieglinde B gekommen wäre und die Angeklagten nicht dessen Vornahme vor dem Mädchen bezweckt hätten. Daß derartige geschlechtliche Aktionen vor einer minderjährigen Person aber objektiv geeignet sind, deren sittliche Entwicklung zu gefährden, bedarf keiner näheren Erörterung.vor, weil Sieglinde B wegen der Dunkelheit beim Geschlechtsverkehr gar nicht zusehen und dessen Vollziehung in ein und demselben Raum nicht zu einer Gefährdung der sittlichen Entwicklung der - in den Geschlechtsverkehr nicht miteinbezogenen - Minderjährigen führen konnte, als nicht stichhaltig. Nach den Urteilsfeststellungen führten die Angeklagten den Geschlechtsverkehr zumindest einmal unmittelbar anschließend an die an Sieglinde B vorgenommenen Unzuchtsakte neben dem auf dem Ehebett sitzenden Mädchen, wenngleich bei Dunkelheit, durch vergleiche S. 105, 118 f. d.A.). Es kann daher vorliegend nicht davon die Rede sein, daß es bloß wegen der beengten Wohnverhältnisse zu einem Geschlechtsakt zwischen den Angeklagten in Gegenwart der Sieglinde B gekommen wäre und die Angeklagten nicht dessen Vornahme vor dem Mädchen bezweckt hätten. Daß derartige geschlechtliche Aktionen vor einer minderjährigen Person aber objektiv geeignet sind, deren sittliche Entwicklung zu gefährden, bedarf keiner näheren Erörterung.
Seinen Schuldspruch zum Punkt A/1 des Urteilssatzes bekämpft der Beschwerdeführer (der Sache nach nur) aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1Seinen Schuldspruch zum Punkt A/1 des Urteilssatzes bekämpft der Beschwerdeführer (der Sache nach nur) aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. mit der Argumentation, daß die hergestellten Nacktfotos mit gegrätschten Beinen und ausgestopftem Büstenhalter nicht als Aufnahmen in obszöner Stellung angesehen werden können und deshalb der Tatbestand des § 208 StGB.StPO. mit der Argumentation, daß die hergestellten Nacktfotos mit gegrätschten Beinen und ausgestopftem Büstenhalter nicht als Aufnahmen in obszöner Stellung angesehen werden können und deshalb der Tatbestand des Paragraph 208, StGB.
nicht erfüllt sei.
Auch in dieser Richtung kommt der Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Erstgericht übersah zwar, daß § 208 StGB. nicht auf unzüchtige Handlungen mit oder an einem Unmündigen oder Jugendlichen, sondern auf andere, einem pervertierten Geschlechtstrieb entspringende, vor Unmündigen oder Jugendlichen begangene Handlungen abstellt. Handlungen, an denen, wie bei dem gegenständlichen Vorfall, ein Unmündiger oder Jugendlicher aktiv oder passiv beteiligt ist, können daher diesem Tatbestand nicht unterzogen werden (vgl. 11 Os 95/78; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 1 zu § 208 StGB.). Wohl aber stellt das Fotografieren der minderjährigen Sieglinde B im nackten Zustand und in den vom Erstgericht festgestellten Posen (S. 117/118) einen Mißbrauch zur Unzucht i.S. des § 212 Abs. 1 StGB. dar. Zur Annahme eines 'Mißbrauchs zur Unzucht' ist zwar - wie das der erforderlichen deliktsspezifischen, am jeweiligen Schutzzweck der Norm zu orientierenden teleologischen Auslegung des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals entspricht (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 4 zu § 203, Pallin im Wiener Kommentar zum StGB. RN. 6 zu § 203) - in der Regel ein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich;Auch in dieser Richtung kommt der Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Erstgericht übersah zwar, daß Paragraph 208, StGB. nicht auf unzüchtige Handlungen mit oder an einem Unmündigen oder Jugendlichen, sondern auf andere, einem pervertierten Geschlechtstrieb entspringende, vor Unmündigen oder Jugendlichen begangene Handlungen abstellt. Handlungen, an denen, wie bei dem gegenständlichen Vorfall, ein Unmündiger oder Jugendlicher aktiv oder passiv beteiligt ist, können daher diesem Tatbestand nicht unterzogen werden vergleiche 11 Os 95/78; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 1 zu Paragraph 208, StGB.). Wohl aber stellt das Fotografieren der minderjährigen Sieglinde B im nackten Zustand und in den vom Erstgericht festgestellten Posen (S. 117/118) einen Mißbrauch zur Unzucht i.S. des Paragraph 212, Absatz eins, StGB. dar. Zur Annahme eines 'Mißbrauchs zur Unzucht' ist zwar - wie das der erforderlichen deliktsspezifischen, am jeweiligen Schutzzweck der Norm zu orientierenden teleologischen Auslegung des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals entspricht vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 4 zu Paragraph 203,, Pallin im Wiener Kommentar zum StGB. RN. 6 zu Paragraph 203,) - in der Regel ein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich;
diese (nach dem Wortsinn der Norm nicht zwingende - vgl. Erl.Bem. zur RV. des StGB., 30 d.Beil. zu den sten. Prot. des NR., XIII. GP., S. 341) Interpretation gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 5 zu § 203, RN. 5 zu § 207, Mayerhofer-Rieder, Anm. 4 zu § 207, Reissig-Kunst3, Anm. 1 zu § 203). Das Betrachten und Fotografieren des vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen, veranlaßten Mädchens in diesen Stellungen ist, - wird auf den Sinn der hier auszulegenden Strafbestimmungen, (auch) die (durch vorzeitige Erlebnisse) ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen zu schützen, Bedacht genommen - durchaus als einer von jenen Ausnahmefällen anzusehen, in denen die Tathandlungen (ohne Rücksicht auf die konkrete körperliche oder geistige Sexualreife des Mädchens) eine unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als 'Mißbrauch zur Unzucht' im Sinn des § 212 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB. zu beurteilen sind (vgl. abermals Erl.Bem. a.a.O., S. 341, Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 4 zu § 203, Foregger-Serini2 Anm. I a.E. zu § 203; mit Bezug auf § 203 StGB. a.M. Pallin, a.a.O., RN. 5). Durch die Beurteilung dieses allen Tatbestandsmerkmalen des § 212 Abs. 1 StGB. entsprechenden Verhaltens als das - mit geringerer Strafe bedrohte - Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB. kann sich der Angeklagte nicht für beschwert erachten (§§ 282, 290 Abs. 2 StPO.).diese (nach dem Wortsinn der Norm nicht zwingende - vergleiche Erl.Bem. zur Regierungsvorlage des StGB., 30 d.Beil. zu den sten. Prot. des NR., römisch dreizehn. GP., S. 341) Interpretation gilt jedoch nicht ausnahmslos vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 5 zu Paragraph 203,, RN. 5 zu Paragraph 207,, Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 4 zu Paragraph 207,, Reissig-Kunst3, Anmerkung 1 zu Paragraph 203,). Das Betrachten und Fotografieren des vom Täter zum Entblößen des Unterkörpers, zum Auseinanderspreizen der Beine und zur Einnahme sexualbezogener Positionen, also zu einem gezielten Körpereinsatz zur Hervorhebung des Geschlechtlichen, veranlaßten Mädchens in diesen Stellungen ist, - wird auf den Sinn der hier auszulegenden Strafbestimmungen, (auch) die (durch vorzeitige Erlebnisse) ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen zu schützen, Bedacht genommen - durchaus als einer von jenen Ausnahmefällen anzusehen, in denen die Tathandlungen (ohne Rücksicht auf die konkrete körperliche oder geistige Sexualreife des Mädchens) eine unzüchtige Beziehung zwischen Täter und Opfer herstellen und deshalb als 'Mißbrauch zur Unzucht' im Sinn des Paragraph 212, Absatz eins, (erster Deliktsfall) StGB. zu beurteilen sind vergleiche abermals Erl.Bem. a.a.O., S. 341, Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 4 zu Paragraph 203,, Foregger-Serini2 Anmerkung römisch eins a.E. zu Paragraph 203,; mit Bezug auf Paragraph 203, StGB. a.M. Pallin, a.a.O., RN. 5). Durch die Beurteilung dieses allen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 212, Absatz eins, StGB. entsprechenden Verhaltens als das - mit geringerer Strafe bedrohte - Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem Paragraph 208, StGB. kann sich der Angeklagte nicht für beschwert erachten (Paragraphen 282, 290, Absatz 2, StPO.).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Behauptung aufstellt, die Tatbestände der §§ 204 Abs. 1 und 212 Abs. 1 StGB. seien nicht gegeben, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung dieser Rüge.Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Behauptung aufstellt, die Tatbestände der Paragraphen 204, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB. seien nicht gegeben, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung dieser Rüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 204 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung durch längere Zeit und die Tatwiederholungen, als mildernd hingegen das Geständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die bedingte Strafnachsicht an.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 204, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung durch längere Zeit und die Tatwiederholungen, als mildernd hingegen das Geständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die bedingte Strafnachsicht an.
Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte.
Nach Lage des Falles ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB. normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, vor allem im Hinblick auf die - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht überhöht.Nach Lage des Falles ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im Paragraph 32, StGB. normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, vor allem im Hinblick auf die - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht überhöht.
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. sind im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB. sind im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten nicht gegeben.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.