Rechtssatz RS0095312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095312
Entscheidungsdatum
19.03.1996
Rechtssatz
Eine Vorhaft ist gemäß § 38 Abs 1 StGB "auf Freiheitsstrafen", das heißt auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz.Eine Vorhaft ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB "auf Freiheitsstrafen", das heißt auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095312
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_005