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Rechtssatz RS0095312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095312

Geschäftszahl

14Os179/95

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Rechtssatz

Eine Vorhaft ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB "auf Freiheitsstrafen", das heißt auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095312

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_005