Rechtssatz RS0095323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095323
Entscheidungsdatum
21.07.1987
Rechtssatz
Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem die Prostituierte aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.
Entscheidungstexte
- 13 Os 11/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 13 Os 11/86
- 11 Os 32/87
Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 32/87
Vgl auch; nur: Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Darum Idealkonkurrenz mit Nötigung und schwerer Nötigung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095323
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0130OS00011_8600000_002