Rechtssatz RS0095390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095390
Entscheidungsdatum
16.07.1981
Rechtssatz
Der Begriff des Unterhalts im Sinne des § 216 StGB umfaßt nicht nur die Gesamtheit der Aufwendungen, mit denen der Täter, seinen Gewohnheiten entsprechend, seine Lebensbedürfnisse befriedigt, wozu auch Luxusausgaben zählen, sondern darüberhinaus jedweden Aufwand, zu welchem der Täter, aus welchem Titel immer, verpflichtet ist und für den er, würde er ihn nicht aus den Einkünften aus gewerbsmäßiger Prostitution finanzieren, andere Mittel, die der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse dienen, einsetzen müßte.Der Begriff des Unterhalts im Sinne des Paragraph 216, StGB umfaßt nicht nur die Gesamtheit der Aufwendungen, mit denen der Täter, seinen Gewohnheiten entsprechend, seine Lebensbedürfnisse befriedigt, wozu auch Luxusausgaben zählen, sondern darüberhinaus jedweden Aufwand, zu welchem der Täter, aus welchem Titel immer, verpflichtet ist und für den er, würde er ihn nicht aus den Einkünften aus gewerbsmäßiger Prostitution finanzieren, andere Mittel, die der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse dienen, einsetzen müßte.
Entscheidungstexte
- 12 Os 22/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 12 Os 22/81
- 12 Os 73/81
Entscheidungstext OGH 16.07.1981 12 Os 73/81
nur: Der Begriff des Unterhalts im Sinne des § 216 StGB umfaßt auch Luxusausgaben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095390
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0120OS00022_8100000_001