Rechtssatz RS0095415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095415
Entscheidungsdatum
26.01.1989
Rechtssatz
Die Herkunft der Sache aus einer der im § 164 Abs 1 Z 1 StGB angeführten Vortaten ist objektiv, die Kenntnis des Täters hievon subjektive Voraussetzung eines kondemnierenden Erkenntnisses nach dieser Gesetzesstelle.Die Herkunft der Sache aus einer der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angeführten Vortaten ist objektiv, die Kenntnis des Täters hievon subjektive Voraussetzung eines kondemnierenden Erkenntnisses nach dieser Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095415
Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0130OS00002_8900000_001