Gründe:
I.römisch eins.
Der am 26.April 1956 geborene Rupert M*** wurde (zu I) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (zu II) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und (zu III) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Der am 26.April 1956 geborene Rupert M*** wurde (zu römisch eins) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und (zu römisch drei) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck im Jahre 1988
I. am 31.Juli dem damals 9-jährigen Helmut M*** an den Geschlechtsteil gegriffen und daran gerieben;römisch eins. am 31.Juli dem damals 9-jährigen Helmut M*** an den Geschlechtsteil gegriffen und daran gerieben;
II. am 31.März eine Gehaltsbestätigung, auf der er die Unterschrift des Christian W*** nachgemacht hatte, zur Erlangung eines Kredits der B*** DER Ö*** P*** vorgelegt;römisch zwei. am 31.März eine Gehaltsbestätigung, auf der er die Unterschrift des Christian W*** nachgemacht hatte, zur Erlangung eines Kredits der B*** DER Ö*** P*** vorgelegt;
III. einen gestohlenen Teppich und zwei gestohlene Bilder im Gesamtwert von mindestens 40.000 S zum Verhandeln übernommen. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5 (zu I und III) und Z. 9 lit a (zu I bis III) StPO geltend.römisch drei. einen gestohlenen Teppich und zwei gestohlene Bilder im Gesamtwert von mindestens 40.000 S zum Verhandeln übernommen. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (zu römisch eins und römisch drei) und Ziffer 9, Litera a, (zu römisch eins bis römisch drei) StPO geltend.
II. römisch zwei.
Das Leugnen des Angeklagten (zu I) war nach Ansicht der Erstrichter durch die für glaubwürdig befundene Aussage des Helmut M***, gestützt durch die Zeugenaussage seiner Mutter und deren Schwester (Liane S***), widerlegt. Das Schöffengericht ging dabei ohnedies in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten von einem durchaus amikalen Verhältnis des Angeklagten zu Helmut M*** aus und fand keinen Grund für einen vom Angeklagten behaupteten Racheakt (US 6). Dafür bot auch die Aussage der Liane S***, sie habe einmal, um den Angeklagten "zu pflanzen", diesen im Irrglauben gelassen, daß ein in Wahrheit wertloser Ring 5.000 S wert sei (S. 260), keinen Anlaß und war daher beim Gebot einer gedrängte Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) gar nicht zu erörtern. Ebensowenig erwähnenswert war der Umstand, daß Helmut M*** vor der Polizei angegeben hat, der Angeklagte habe mit seinen Unzuchtshandlungen aufgehört, weil er (Helmut M***) nicht mehr wollte (S. 79), während der Knabe vor dem Untersuchungsrichter deponierte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung nicht sofort mit den Unzuchtshandlungen aufgehört (S. 164). Bei Zugrundelegung beider Fallgestaltungen war die Tat bereits ausgeführt, sodaß es unentscheidend ist (Z. 5), welcher Variante der Tatbeendigung der Vorzug gegeben wird. Ebensowenig entscheidend war die Frage, ob und allenfalls weshalb Helmut M*** bei der Tat "naß" geworden sei.Das Leugnen des Angeklagten (zu römisch eins) war nach Ansicht der Erstrichter durch die für glaubwürdig befundene Aussage des Helmut M***, gestützt durch die Zeugenaussage seiner Mutter und deren Schwester (Liane S***), widerlegt. Das Schöffengericht ging dabei ohnedies in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten von einem durchaus amikalen Verhältnis des Angeklagten zu Helmut M*** aus und fand keinen Grund für einen vom Angeklagten behaupteten Racheakt (US 6). Dafür bot auch die Aussage der Liane S***, sie habe einmal, um den Angeklagten "zu pflanzen", diesen im Irrglauben gelassen, daß ein in Wahrheit wertloser Ring 5.000 S wert sei (S. 260), keinen Anlaß und war daher beim Gebot einer gedrängte Urteilsbegründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gar nicht zu erörtern. Ebensowenig erwähnenswert war der Umstand, daß Helmut M*** vor der Polizei angegeben hat, der Angeklagte habe mit seinen Unzuchtshandlungen aufgehört, weil er (Helmut M***) nicht mehr wollte (S. 79), während der Knabe vor dem Untersuchungsrichter deponierte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung nicht sofort mit den Unzuchtshandlungen aufgehört (S. 164). Bei Zugrundelegung beider Fallgestaltungen war die Tat bereits ausgeführt, sodaß es unentscheidend ist (Ziffer 5,), welcher Variante der Tatbeendigung der Vorzug gegeben wird. Ebensowenig entscheidend war die Frage, ob und allenfalls weshalb Helmut M*** bei der Tat "naß" geworden sei.