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Rechtssatz RS0095422

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095422

Geschäftszahl

11Os93/88

Entscheidungsdatum

18.08.1988

Rechtssatz

Paragraph 209, StGB verlangt nicht die Bereitwilligkeit des betroffenen Jugendlichen zur Vornahme tatbildmäßiger Unzuchtshandlungen. Als Tathandlung genügt schon das Treiben gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einer männlichen jugendlichen Person. Durch das Wort "mit" wird nur dem Erfordernis einer Beteiligung des Jugendlichen an den unzüchtigen Handlungen Ausdruck verliehen, mag diese auch nur in einer erzwungenen Duldung der Aktivitäten des Täters bestehen. Demnach kommt es weder auf die Freiwilligkeit des Schutzobjekts noch darauf an, daß dieses selbst mittätig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 93/88
    Entscheidungstext OGH 18.08.1988 11 Os 93/88
    Veröff: SSt 59/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095422

Dokumentnummer

JJR_19880818_OGH0002_0110OS00093_8800000_002