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Rechtssatz RS0095424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095424

Geschäftszahl

14Os114/88 (14Os115/88)

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Rechtssatz

Bei der Tathandlung nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB macht es keinen Unterschied, ob die Diebsbeute nach dem Diebstahl erstmals in ein Versteck gebracht oder ob diese aus einem Versteck in ein anderes umgelagert wird, mag auch letzteres bei objektiver Betrachtung zur Verheimlichung weniger "geeignet" erscheinen. Daß die dem Vortäter nach der Tat geleistete Hilfe "erforderlich" (notwendig) war, um dem Dieb die Beute zu erhalten, verlangt das Gesetz nicht. Auch die Frage, ob die Auffindungschancen für den Geschädigten vor der Unterstützungshandlung besser waren, ist ohne Bedeutung vergleiche 12 Os 39/77).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 114/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 114/88
    Veröff: SSt 59/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095424

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0140OS00114_8800000_003