Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, daß durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand bereits der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes abgegolten ist. Unter der sogenannten typischen Begleittat werden im wesentlichen solche Delikte verstanden, die regelmäßig mit der Begehung eines anderen Deliktes verbunden sind, wobei die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodaß sie dieser gegenüber nicht in Gewicht fällt und insoweit kein Strafbedürfnis besteht. Bei der sogenannten straflosen Vortat hinwiederum handelt es sich um Tathandlungen, die der Verwirklichung eines anderen Deliktes vorangehen und zu dem Zwecke gesetzt werden, um die Verübung der "Haupt"-Tat zu ermöglichen oder zu erleichtern, wobei diese Tathandlung für sich allein gesehen einem Deliktstypus entspricht. Voraussetzung für die Konsumtion der Vortat ist, daß diese gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und daß die Folgen der Vortat ganz in jener der Haupttat aufgehen (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 45 bis 50 zu § 28).Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, daß durch die Unterstellung der Tat unter einen Tatbestand bereits der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes abgegolten ist. Unter der sogenannten typischen Begleittat werden im wesentlichen solche Delikte verstanden, die regelmäßig mit der Begehung eines anderen Deliktes verbunden sind, wobei die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, sodaß sie dieser gegenüber nicht in Gewicht fällt und insoweit kein Strafbedürfnis besteht. Bei der sogenannten straflosen Vortat hinwiederum handelt es sich um Tathandlungen, die der Verwirklichung eines anderen Deliktes vorangehen und zu dem Zwecke gesetzt werden, um die Verübung der "Haupt"-Tat zu ermöglichen oder zu erleichtern, wobei diese Tathandlung für sich allein gesehen einem Deliktstypus entspricht. Voraussetzung für die Konsumtion der Vortat ist, daß diese gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und daß die Folgen der Vortat ganz in jener der Haupttat aufgehen (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 45 bis 50 zu Paragraph 28,).
Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann ergibt sich, daß einerseits mit dem Diebstahl eines Autoradios und zweier Boxen aus einem PKW keineswegs regelmäßig der unbefugte Gebrauch dieses Fahrzeuges verbunden ist, und andererseits der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges mangels Abgeltung des deliktischen Gesamtunwertes auch nicht im Diebstahl eines Autoradios einschließlich zweier Boxen aus diesem Fahrzeug aufgeht (vgl. Leukauf-Steininger, aaO, RN 56, 57 zu § 136). Dem Erstgericht ist sohin bei der rechtlichen Beurteilung des bezüglichen Sachverhaltes (Zurechnung zweier realkonkurrierender Delikte) kein Fehler unterlaufen.Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann ergibt sich, daß einerseits mit dem Diebstahl eines Autoradios und zweier Boxen aus einem PKW keineswegs regelmäßig der unbefugte Gebrauch dieses Fahrzeuges verbunden ist, und andererseits der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges mangels Abgeltung des deliktischen Gesamtunwertes auch nicht im Diebstahl eines Autoradios einschließlich zweier Boxen aus diesem Fahrzeug aufgeht vergleiche Leukauf-Steininger, aaO, RN 56, 57 zu Paragraph 136,). Dem Erstgericht ist sohin bei der rechtlichen Beurteilung des bezüglichen Sachverhaltes (Zurechnung zweier realkonkurrierender Delikte) kein Fehler unterlaufen.
Zutreffend führt der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch wegen seiner Beteiligung am unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen durch Aloisia N*** gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aus, daß Beitragstäter ist, wer auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Bestimmung eines anderen einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung leistet. Diese Förderung kann aber nicht nur durch physische, sondern auch - was der Beschwerdeführer außer acht läßt - auch durch psychische Unterstützung erfolgen (Leukauf-Steininger, aaO, RN 36, 37 zu § 12). Rechtsrichtig beurteilte demgemäß das Erstgericht den Umstand, daß der Beschwerdeführer - wenn auch selbst ohne Lenkerberechtigung - die im Lenken eines Fahrzeuges ungeübte Aloisia N*** durch Vorausfahren mit einem PKW dabei unterstützte, das unbefugt in Gebrauch genommene Fahrzeug des Erich L*** an einen abgelegenen Ort in Simmering zu bringen, als ausreichenden Tatbeitrag zur strafbaren Handlung der Aloisia N*** im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB.Zutreffend führt der Beschwerdeführer in seiner gegen den Schuldspruch wegen seiner Beteiligung am unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen durch Aloisia N*** gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus, daß Beitragstäter ist, wer auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Bestimmung eines anderen einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung leistet. Diese Förderung kann aber nicht nur durch physische, sondern auch - was der Beschwerdeführer außer acht läßt - auch durch psychische Unterstützung erfolgen (Leukauf-Steininger, aaO, RN 36, 37 zu Paragraph 12,). Rechtsrichtig beurteilte demgemäß das Erstgericht den Umstand, daß der Beschwerdeführer - wenn auch selbst ohne Lenkerberechtigung - die im Lenken eines Fahrzeuges ungeübte Aloisia N*** durch Vorausfahren mit einem PKW dabei unterstützte, das unbefugt in Gebrauch genommene Fahrzeug des Erich L*** an einen abgelegenen Ort in Simmering zu bringen, als ausreichenden Tatbeitrag zur strafbaren Handlung der Aloisia N*** im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB.
Es versagt aber auch der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei gerichtete Einwand (Z 9 lit. a), es mangle am Tatbestand, weil die von Aloisia N*** der Josefine S*** durch Einbruch gestohlenen Lebens- und Reinigungsmittel sowie die gestohlenen Spirituosen von dieser bereits in einer versperrten Waschküche versteckt waren (AS 347) und daher der Transport dieser Gegenstände in die gemeinsame Hausbesorgerwohnung "nicht mehr erforderlich war, um die angeführten Gegenstände zu verheimlichen". Denn der Beschwerdeführer übersieht, daß die Tathandlung nach § 164 Abs. 1 Z 1 StGB in der Unterstützung des Täters bei den von diesem selbst vorgenommenen Deckungs- bzw. Verwertungshandlungen besteht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Diebsbeute nach dem Diebstahl erstmals in ein Versteck gebracht oder ob diese aus einem Versteck in ein anderes umgelagert wird, mag auch letzteres bei objektiver Betrachtung zur Verheimlichung weniger "geeignet" erscheinen. Denn Unterstützung im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 1 StGB ist jede Förderung des Verheimlichens (oder Verhandelns) der erlangten Sache durch den Vortäter, sohin jede Handlung, die darauf abzielt, daß die Auffindung der erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane vereitelt oder erschwert wird (vgl. ÖJZ-LSK 1981/58 ua). Daß die dem Vortäter nach der Tat geleistete Hilfe "erforderlich" (notwendig) war, um dem Dieb die Beute zu erhalten, verlangt das Gesetz nicht. Auch die Frage, ob die Auffindungschancen für den Geschädigten vor der Unterstützungshandlung besser waren, ist ohne Bedeutung (vgl. 12 Os 39/77).Es versagt aber auch der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei gerichtete Einwand (Ziffer 9, Litera a,), es mangle am Tatbestand, weil die von Aloisia N*** der Josefine S*** durch Einbruch gestohlenen Lebens- und Reinigungsmittel sowie die gestohlenen Spirituosen von dieser bereits in einer versperrten Waschküche versteckt waren (AS 347) und daher der Transport dieser Gegenstände in die gemeinsame Hausbesorgerwohnung "nicht mehr erforderlich war, um die angeführten Gegenstände zu verheimlichen". Denn der Beschwerdeführer übersieht, daß die Tathandlung nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Unterstützung des Täters bei den von diesem selbst vorgenommenen Deckungs- bzw. Verwertungshandlungen besteht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Diebsbeute nach dem Diebstahl erstmals in ein Versteck gebracht oder ob diese aus einem Versteck in ein anderes umgelagert wird, mag auch letzteres bei objektiver Betrachtung zur Verheimlichung weniger "geeignet" erscheinen. Denn Unterstützung im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist jede Förderung des Verheimlichens (oder Verhandelns) der erlangten Sache durch den Vortäter, sohin jede Handlung, die darauf abzielt, daß die Auffindung der erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane vereitelt oder erschwert wird vergleiche ÖJZ-LSK 1981/58 ua). Daß die dem Vortäter nach der Tat geleistete Hilfe "erforderlich" (notwendig) war, um dem Dieb die Beute zu erhalten, verlangt das Gesetz nicht. Auch die Frage, ob die Auffindungschancen für den Geschädigten vor der Unterstützungshandlung besser waren, ist ohne Bedeutung vergleiche 12 Os 39/77).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert K*** war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei es gemäß § 43 a StGB zwei Drittel dieser Strafe - sechs Monate - bedingt nachsah.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 129, StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei es gemäß Paragraph 43, a StGB zwei Drittel dieser Strafe - sechs Monate - bedingt nachsah.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er die bedingte Nachsicht der Gesamtstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Da die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe - erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfachen Angriffe und das Zusammentreffen verschiedener Delikte, mildernd dagegen das Geständnis, die untergeordnete Tatbeitragsrolle und die teilweise objektive Schadensgutmachung - keiner Korrektur bedürfen und auch der Berufungswerber insoweit keine zusätzlichen Momente ins Treffen führt, war bei der Beurteilung des Rechtsmittels davon auszugehen. Tut man dies aber und legt man namentlich dem durch drei einschlägige Verurteilungen getrübten Vorleben des Angeklagten und der Wirkungslosigkeit der bisherigen bedingten Strafnachsichten die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich eine neuerliche bedingte Nachsicht der gesamten nunmehrigen Freiheitsstrafe unter spezialpräventivem Gesichtspunkt in der Tat nicht mehr als vertretbar.
Diese Überlegungen lassen aber nicht nur die Berufung, sondern auch die Beschwerde des Angeklagten gegen den vom Schöffengericht gefaßten Widerrufsbeschluß in Ansehung einer im Jahre 1983 wegen Diebstahls und Hehlerei über ihn verhängten und zunächst unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe als unbegründet erscheinen, wobei gegen eine positive Verhaltensprognose zusätzlich spricht, daß der Angeklagte auch durch eine Verlängerung der Probezeit nach neuerlicher einschlägiger Straffälligkeit innerhalb der Probezeit nicht von den ihm nunmehr zur Last liegenden Verfehlungen abgehalten werden konnte. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.