Rechtssatz RS0095621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095621
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Für die Annahme einer Urkundenfälschung reicht es hin, wenn der Täter die urkundliche Erklärung mit falschem Namen unterzeichnet und schon damit den Anschein erweckt, diese stamme von dem auf der Urkunde angegebenen Aussteller. Ob er hiebei versucht, den Namenszug des angeblichen Ausstellers möglichst genau nachzumachen, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095621
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00051_9000000_002