Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Juni 1916 geborene Pensionist Otto M***-G*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er inhaltlich unrichtige Schadensmeldungen zu Haushaltsversicherungspolizzen der V*** DER Ö*** B***Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Juni 1916 geborene Pensionist Otto M***-G*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er inhaltlich unrichtige Schadensmeldungen zu Haushaltsversicherungspolizzen der V*** DER Ö*** B***
Versicherungsaktiengesellschaft (im folgenden kurz: V***), auf denen er die Unterschriften der Versicherungsnehmer (ohne deren Wissen) nachgemacht hatte, die er dem abgesondert verfolgten Dr. Kurt R*** überließ, damit dieser die Auszahlung nachgenannter Beträge auf von ihm bekanntgegebene Inhabersparkonten veranlasse, im Rechtsverkehr zum Beweis von Schadensereignissen, welche die Versicherung zu Leistungen auf Grund der Versicherungsverträge verpflichteten, gebraucht, und zwar 1./ Mitte Mai 1982 zur Haushaltsversicherung des Dr. Heinrich T*** über einen Schaden von 212.000 S, 2./ Ende November 1983 zur Haushaltsversicherung der Bettina S*** über einen Schaden von 272.000 S, 3./ Anfang Mai 1984 zur Haushaltsversicherung der Renate S***
über einen Schaden von 331.500 S und 4./ Mitte Juni 1985 zur Haushaltsversicherung des Dipl.Ing. Dr. Gerhard R*** über einen Schaden von 284.600 S.
Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Generaldirektor der V***, Dr. Kurt R***, dem Angeklagten, als dieser pensioniert wurde, angeboten, seine bisherige Tätigkeit als Jagdleiter in den Jagdrevieren der V*** weiter auszuüben. Da der Angeklagte hiefür neben seiner Pension die zusätzliche Bezahlung seines bisherigen Aktivbezuges verlangte, schlug Dr. R*** vor, ihm jährlich etwa 250.000 S im Wege fingierter Schadensfälle zukommen zu lassen, womit sich der Angeklagte einverstanden erklärte. Nach Überzeugung des Schöffengerichtes wußte M***-G*** um die Pflichtwidrigkeit der Vorgangsweise des Dr. R***. Da er aber für die ihm in der Folge zugekommenen Beträge Dienstleistungen erbrachte, die einen Anspruch auf entsprechende Honorierung begründeten und die vom Auftraggeber wertmäßig in Höhe der flüssig gemachten Beträge akzeptiert wurden, verneinten die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten und demgemäß die ihm laut Anklageschrift angelastete Beteiligung am Verbrechen der Untreue. Seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung ficht Otto M***-G*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Generaldirektor der V***, Dr. Kurt R***, dem Angeklagten, als dieser pensioniert wurde, angeboten, seine bisherige Tätigkeit als Jagdleiter in den Jagdrevieren der V*** weiter auszuüben. Da der Angeklagte hiefür neben seiner Pension die zusätzliche Bezahlung seines bisherigen Aktivbezuges verlangte, schlug Dr. R*** vor, ihm jährlich etwa 250.000 S im Wege fingierter Schadensfälle zukommen zu lassen, womit sich der Angeklagte einverstanden erklärte. Nach Überzeugung des Schöffengerichtes wußte M***-G*** um die Pflichtwidrigkeit der Vorgangsweise des Dr. R***. Da er aber für die ihm in der Folge zugekommenen Beträge Dienstleistungen erbrachte, die einen Anspruch auf entsprechende Honorierung begründeten und die vom Auftraggeber wertmäßig in Höhe der flüssig gemachten Beträge akzeptiert wurden, verneinten die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten und demgemäß die ihm laut Anklageschrift angelastete Beteiligung am Verbrechen der Untreue. Seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung ficht Otto M***-G*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Übergehung seiner Verantwortung, er habe unter die Schadensmeldungen bloß die Namen der Versicherungsnehmer gesetzt, hiebei aber nicht den Eindruck erwecken wollen, daß die Unterschriften von den Versicherungsnehmern stammen. Er sei der Meinung gewesen, daß die von Dr. R*** gewählte Vorgangsweise von der V*** gebilligt werde und Schadensmeldungen von Dr. R*** nicht weitergeleitet würden. Die Herstellung einer falschen Urkunde setzt indes nur eine Täuschung über die Ausstelleridentität voraus. Für die Annahme einer Urkundenfälschung reicht es demnach hin, wenn der Täter die urkundliche Erklärung mit falschem Namen unterzeichnet und schon damit den Anschein erweckt, diese stamme von dem auf der Urkunde angegebenen Aussteller (LSK 1983/41 zu § 223 StGB ua). Ob er hiebei versucht, den Namenszug des angeblichen Ausstellers möglichst genau nachzumachen, ist unerheblich. Im übrigen zeigt der Vergleich der im Akt erliegenden Originalunterschriften der (hintergangenen) Versicherungsnehmer (vgl. S 186, 199, 335/VII) mit den Unterschriften auf den Schadensmeldungen (in den Umschlägen S 333, 293/I, S 591/VII) zwar keine deutlich erkennbare Nachahmungstendenz, allerdings weisen die nachgemachten Unterschriften in Form und Schreibweise auch keine Auffälligkeit oder Primitivität auf, die eine Täuschung unter gar keinen Umständen zuließe. Absolute Beweisuntauglichkeit, die eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung ausschlösse, kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. EvBl 1978/200, EvBl 1982/148, LSK 1983/60 zu § 223 StGB). Bei der Urteilsannahme, der Angeklagte habe gegenüber Dritten den Eindruck vermitteln wollen, daß die berechtigten Versicherungsnehmer Schadensmeldungen erstattet haben, welche zu Leistungen aus der Haushaltsversicherung berechtigten (S 53/XXXIII), bedurfte es daher keines Eingehens auf den Einwand des Angeklagten, er habe die Schadensmeldungen gar nicht "gefälscht", weil er die Unterschriften der Versicherungsnehmer nicht genau nachgezeichnet habe. Auch in bezug auf die Feststellung, wonach die vom Angeklagten hergestellten Urkunden im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht wurden, vermag der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel aufzuzeigen: Nach der auf einer Gesamtbeurteilung der Verfahrensergebnisse beruhenden Überzeugung des Gerichtes wußte der Angeklagte, daß die mit Dr. R*** vereinbarte Methode der Honorierung im Wege fingierter Schadensereignisse nicht den Usancen einer gewissenhaften Geschäftsführung entsprach und daß auf diese Weise entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung Beträge freigesetzt werden sollten, deren tatsächlicher Verwendungszweck verschleiert wurde (S 52/XXXIII). Seine Verantwortung, sich anläßlich der Urgenz einer Zahlung auf Grund einer Äußerung des Dr. R*** gedacht zu haben, Vorstand und Aufsichtsrat des V*** wüßten über die besprochene Vorgangsweise Bescheid, wurde damit der Sache nach abgelehnt. Die Feststellung, daß die fingierten Schadensmeldungen zum Nachweis anspruchsbegründender Schadensereignisse gegenüber den von Dr. R*** zur manipulativen Durchführung herangezogenen Bediensteten der V*** dienten ("veranlaßte .... die Anlegung von Schadensakten und die Überweisung" - S 52/XXXIII) kann vom Angeklagten, der ja den versicherungsinternen Geschäftsgang genau kannte, mit dem Hinweis, Dr. R*** habe einmal eine ihm ausgehändigte Schadensmeldung in seine mittlere Schreibtischlade gelegt (S 15/XXXIII), nicht wirklich in Frage gestellt werden.Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Übergehung seiner Verantwortung, er habe unter die Schadensmeldungen bloß die Namen der Versicherungsnehmer gesetzt, hiebei aber nicht den Eindruck erwecken wollen, daß die Unterschriften von den Versicherungsnehmern stammen. Er sei der Meinung gewesen, daß die von Dr. R*** gewählte Vorgangsweise von der V*** gebilligt werde und Schadensmeldungen von Dr. R*** nicht weitergeleitet würden. Die Herstellung einer falschen Urkunde setzt indes nur eine Täuschung über die Ausstelleridentität voraus. Für die Annahme einer Urkundenfälschung reicht es demnach hin, wenn der Täter die urkundliche Erklärung mit falschem Namen unterzeichnet und schon damit den Anschein erweckt, diese stamme von dem auf der Urkunde angegebenen Aussteller (LSK 1983/41 zu Paragraph 223, StGB ua). Ob er hiebei versucht, den Namenszug des angeblichen Ausstellers möglichst genau nachzumachen, ist unerheblich. Im übrigen zeigt der Vergleich der im Akt erliegenden Originalunterschriften der (hintergangenen) Versicherungsnehmer vergleiche S 186, 199, 335/VII) mit den Unterschriften auf den Schadensmeldungen (in den Umschlägen S 333, 293/I, S 591/VII) zwar keine deutlich erkennbare Nachahmungstendenz, allerdings weisen die nachgemachten Unterschriften in Form und Schreibweise auch keine Auffälligkeit oder Primitivität auf, die eine Täuschung unter gar keinen Umständen zuließe. Absolute Beweisuntauglichkeit, die eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung ausschlösse, kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht vergleiche EvBl 1978/200, EvBl 1982/148, LSK 1983/60 zu Paragraph 223, StGB). Bei der Urteilsannahme, der Angeklagte habe gegenüber Dritten den Eindruck vermitteln wollen, daß die berechtigten Versicherungsnehmer Schadensmeldungen erstattet haben, welche zu Leistungen aus der Haushaltsversicherung berechtigten (S 53/XXXIII), bedurfte es daher keines Eingehens auf den Einwand des Angeklagten, er habe die Schadensmeldungen gar nicht "gefälscht", weil er die Unterschriften der Versicherungsnehmer nicht genau nachgezeichnet habe. Auch in bezug auf die Feststellung, wonach die vom Angeklagten hergestellten Urkunden im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht wurden, vermag der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel aufzuzeigen: Nach der auf einer Gesamtbeurteilung der Verfahrensergebnisse beruhenden Überzeugung des Gerichtes wußte der Angeklagte, daß die mit Dr. R*** vereinbarte Methode der Honorierung im Wege fingierter Schadensereignisse nicht den Usancen einer gewissenhaften Geschäftsführung entsprach und daß auf diese Weise entgegen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung Beträge freigesetzt werden sollten, deren tatsächlicher Verwendungszweck verschleiert wurde (S 52/XXXIII). Seine Verantwortung, sich anläßlich der Urgenz einer Zahlung auf Grund einer Äußerung des Dr. R*** gedacht zu haben, Vorstand und Aufsichtsrat des V*** wüßten über die besprochene Vorgangsweise Bescheid, wurde damit der Sache nach abgelehnt. Die Feststellung, daß die fingierten Schadensmeldungen zum Nachweis anspruchsbegründender Schadensereignisse gegenüber den von Dr. R*** zur manipulativen Durchführung herangezogenen Bediensteten der V*** dienten ("veranlaßte .... die Anlegung von Schadensakten und die Überweisung" - S 52/XXXIII) kann vom Angeklagten, der ja den versicherungsinternen Geschäftsgang genau kannte, mit dem Hinweis, Dr. R*** habe einmal eine ihm ausgehändigte Schadensmeldung in seine mittlere Schreibtischlade gelegt (S 15/XXXIII), nicht wirklich in Frage gestellt werden.
Gegen den Gebrauch der von ihm hergestellten Urkunden im Rechtsverkehr wird in rechtlicher Hinsicht (Z 9 lit a) eingewendet, der Empfänger Dr. R*** habe gewußt, daß die von ihm entgegengenommenen Urkunden "Scheinurkunden" und falsch seien. § 223 Abs 2 StGB setze, so meint der Beschwerdeführer, voraus, daß der Empfänger der Urkunde diese für echt und richtig hält. Dagegen fehle es an einem im Sinne dieser Gesetzesstelle tatbildmäßigen Verhalten, wenn die falsche Urkunde im Auftrag des Empfängers errichtet wird. Feststellungen darüber, inwiefern weitere Personen mit den gefälschten Urkunden in Kontakt gekommen und durch sie getäuscht wurden, seien nicht getroffen worden.Gegen den Gebrauch der von ihm hergestellten Urkunden im Rechtsverkehr wird in rechtlicher Hinsicht (Ziffer 9, Litera a,) eingewendet, der Empfänger Dr. R*** habe gewußt, daß die von ihm entgegengenommenen Urkunden "Scheinurkunden" und falsch seien. Paragraph 223, Absatz 2, StGB setze, so meint der Beschwerdeführer, voraus, daß der Empfänger der Urkunde diese für echt und richtig hält. Dagegen fehle es an einem im Sinne dieser Gesetzesstelle tatbildmäßigen Verhalten, wenn die falsche Urkunde im Auftrag des Empfängers errichtet wird. Feststellungen darüber, inwiefern weitere Personen mit den gefälschten Urkunden in Kontakt gekommen und durch sie getäuscht wurden, seien nicht getroffen worden.