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Rechtssatz RS0095851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095851

Geschäftszahl

12Os51/90

Entscheidungsdatum

06.09.1990

Rechtssatz

Ein Gebrauch im Rechtsverkehr kann auch vorliegen, wenn der Empfänger der Urkunde deren Unechtheit kennt. In einem solchen Fall ist nicht erforderlich, daß der Empfänger der Urkunde selbst durch Täuschung über die Echtheit zu einem rechtserheblichen Handeln oder Unterlassen im Rechtsverkehr bestimmt werden muß; es genügt, wenn durch das einverständliche Vorgehen des Täters und des Empfängers irgendjemandem gegenüber im Rechtsverkehr der Anschein erweckt werden soll, seine Verfügung beruhe auf einer echten und unverfälschten Urkunde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 51/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 51/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095851

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00051_9000000_003