Rechtssatz RS0095851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095851
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Ein Gebrauch im Rechtsverkehr kann auch vorliegen, wenn der Empfänger der Urkunde deren Unechtheit kennt. In einem solchen Fall ist nicht erforderlich, daß der Empfänger der Urkunde selbst durch Täuschung über die Echtheit zu einem rechtserheblichen Handeln oder Unterlassen im Rechtsverkehr bestimmt werden muß; es genügt, wenn durch das einverständliche Vorgehen des Täters und des Empfängers irgendjemandem gegenüber im Rechtsverkehr der Anschein erweckt werden soll, seine Verfügung beruhe auf einer echten und unverfälschten Urkunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095851
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00051_9000000_003