Rechtssatz RS0095628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095628
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Der Tatbestand des Menschenhandels stellt seinem Wesen nach ein typisches Ausbeutungsdelikt dar, dessen Schutzzweck darin liegt, die Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu verhindern, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen; steht ihnen doch in dieser Situation die Wahl, das unzüchtige Gewerbe fortzusetzen oder nicht, nicht mehr offen (30 Blg XIII.GP,364).Der Tatbestand des Menschenhandels stellt seinem Wesen nach ein typisches Ausbeutungsdelikt dar, dessen Schutzzweck darin liegt, die Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu verhindern, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen; steht ihnen doch in dieser Situation die Wahl, das unzüchtige Gewerbe fortzusetzen oder nicht, nicht mehr offen (30 Blg römisch dreizehn.GP,364).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095628
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00079_9500000_002