Rechtssatz RS0095675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095675
Entscheidungsdatum
20.12.1994
Rechtssatz
§ 233 Abs 1 Z 2 StGB erfaßt auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will.Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfaßt auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will.
Entscheidungstexte
- 12 Os 8/88
Entscheidungstext OGH 07.04.1988 12 Os 8/88
Veröff: EvBl 1988/121 S 565
- 15 Os 156/94
Entscheidungstext OGH 20.12.1994 15 Os 156/94
Vgl auch; Beisatz: Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 233 Abs 1 Z 2 StGB reicht auch ein Vorsatz des Täters - die qualifzierte Form der Wissentlichkeit ist nicht erforderlich - erst im Zeitpunkt der Ausgabe hin. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095675
Dokumentnummer
JJR_19880407_OGH0002_0120OS00008_8800000_002