Als nicht stichhältig erweist sich auch die Mängelrüge (Z 5), welche gegen die Urteilsfeststellung ankämpft, daß der Beschwerdeführer bei den einzelnen Tathandlungen ernstlich mit der möglichen Unechtheit der betreffenden Wertpapiere gerechnet und sich mit dieser Überlegung abgefunden hat.Als nicht stichhältig erweist sich auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), welche gegen die Urteilsfeststellung ankämpft, daß der Beschwerdeführer bei den einzelnen Tathandlungen ernstlich mit der möglichen Unechtheit der betreffenden Wertpapiere gerechnet und sich mit dieser Überlegung abgefunden hat.
Welche "Beweisergebnisse betreffend Laszlo V*** und Felix D***" mit der genannten Feststellung unvereinbar sein sollen, wird von der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise dargelegt, sodaß eine sachbezogene Erwiderung auf diesen Einwand unvollständiger Urteilsbegründung nicht erfolgen kann. Die vom Zeugen Franz S*** bekundete, an sich notorische Tatsache, daß gelegentlich Staatsobligationen nicht nur von Banken, sondern auch von Privatpersonen zum Kauf angeboten werden (Band II, S 307), spricht nicht gegen den in Rede stehenden Vorsatzinhalt des Angeklagten. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer verkannt, daß nicht sein Bestreben, die Papiere an einen Privatmann zu veräußern, sondern sein Bemühen, eine genaue Echtheitsprüfung der Urkunden durch eine Bank zu vermeiden, als Ausgangspunkt für Schlußfolgerungen auf die subjektive Tatseite herangezogen wurde. Durch die bezeichneten Angaben des Zeugen sind auch keineswegs jene erstgerichtlichen Überlegungen in Frage gestellt, welche eine Einsicht des Angeklagten darüber annahmen, daß H*** die Papiere im Fall ihrer Echtheit ohne weiteres in Zürich bankmäßig verkaufen konnte und keinen Grund hatte, dafür in umständlicher Weise den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten gegen Zusicherung eines Erlösanteiles einzuschalten.Welche "Beweisergebnisse betreffend Laszlo V*** und Felix D***" mit der genannten Feststellung unvereinbar sein sollen, wird von der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise dargelegt, sodaß eine sachbezogene Erwiderung auf diesen Einwand unvollständiger Urteilsbegründung nicht erfolgen kann. Die vom Zeugen Franz S*** bekundete, an sich notorische Tatsache, daß gelegentlich Staatsobligationen nicht nur von Banken, sondern auch von Privatpersonen zum Kauf angeboten werden (Band römisch zwei, S 307), spricht nicht gegen den in Rede stehenden Vorsatzinhalt des Angeklagten. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer verkannt, daß nicht sein Bestreben, die Papiere an einen Privatmann zu veräußern, sondern sein Bemühen, eine genaue Echtheitsprüfung der Urkunden durch eine Bank zu vermeiden, als Ausgangspunkt für Schlußfolgerungen auf die subjektive Tatseite herangezogen wurde. Durch die bezeichneten Angaben des Zeugen sind auch keineswegs jene erstgerichtlichen Überlegungen in Frage gestellt, welche eine Einsicht des Angeklagten darüber annahmen, daß H*** die Papiere im Fall ihrer Echtheit ohne weiteres in Zürich bankmäßig verkaufen konnte und keinen Grund hatte, dafür in umständlicher Weise den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten gegen Zusicherung eines Erlösanteiles einzuschalten.
Ebensowenig trifft es zu, daß die Urteilsfeststellungen über die Vorsatzbildung unklar bleiben oder daran zweifeln lassen, ob der maßgebliche Willensinhalt bereits vor den jeweiligen Tathandlungen gegeben war (siehe hiezu Band II, S 330 und 345); denn das Erstgericht spricht klar eine diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten von der Unechtheit der Papiere aus. Wie noch bei Behandlung der Rechtsrügen darzulegen sein wird, ist im vorliegenden Strafrechtsfall bloß entscheidend, daß dieser Vorsatz des Angeklagten anläßlich der im Schuldspruch bezeichneten versuchten und vollendeten Weitergabeakte vorgelegen ist, ohne daß es darüber hinaus auf eine genauere Zeitpunktbestimmung ankommt. Wegen des Sachzusammenhanges sei bloß vorweg festgehalten, daß die bekämpften Feststellungen - einem unter Bezugnahme auf Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erstatteten Beschwerdevorbringen zuwider - keine der Bestimmtheit entbehrenden "allgemeinen Redewendungen" darstellen, sondern eindeutig einen Sachverhalt zum Ausdruck bringen, welcher in rechtlicher Beziehung dem bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten bezüglich der nachgemachten Wertpapiere entspricht. In dieser Hinsicht liegt daher weder ein Begründungsmangel noch ein Feststellungsmangel vor.Ebensowenig trifft es zu, daß die Urteilsfeststellungen über die Vorsatzbildung unklar bleiben oder daran zweifeln lassen, ob der maßgebliche Willensinhalt bereits vor den jeweiligen Tathandlungen gegeben war (siehe hiezu Band römisch zwei, S 330 und 345); denn das Erstgericht spricht klar eine diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten von der Unechtheit der Papiere aus. Wie noch bei Behandlung der Rechtsrügen darzulegen sein wird, ist im vorliegenden Strafrechtsfall bloß entscheidend, daß dieser Vorsatz des Angeklagten anläßlich der im Schuldspruch bezeichneten versuchten und vollendeten Weitergabeakte vorgelegen ist, ohne daß es darüber hinaus auf eine genauere Zeitpunktbestimmung ankommt. Wegen des Sachzusammenhanges sei bloß vorweg festgehalten, daß die bekämpften Feststellungen - einem unter Bezugnahme auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erstatteten Beschwerdevorbringen zuwider - keine der Bestimmtheit entbehrenden "allgemeinen Redewendungen" darstellen, sondern eindeutig einen Sachverhalt zum Ausdruck bringen, welcher in rechtlicher Beziehung dem bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten bezüglich der nachgemachten Wertpapiere entspricht. In dieser Hinsicht liegt daher weder ein Begründungsmangel noch ein Feststellungsmangel vor.
Der ferner erhobene Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des Ausspruchs über die subjektive Tatseite entbehrt der gesetzmäßigen Konkretisierung, weil die unsubstantiierte Berufung auf "sämtliche vom Erstgericht aufgenommenen Beweise" und die isolierte Anfechtung einer willkürlich und zudem noch sinnentstellt aus dem Argumentationszusammenhang gelösten Erwägung nicht deutlich und bestimmt erkennen läßt, weshalb die Folgerungen der Tatrichter nicht tragfähig sein sollen (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr 164 zu § 281 Z 5). Eine Negierung des Sinnzusammenhanges liegt auch der vom Beschwerdeführer unternommenen Deutung einer Urteilspassage zugrunde, wonach bestimmte im Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten stehende belastende Darstellungen nicht als erwiesen angenommen wurden (Band II, S 338). Diese Würdigung bezieht sich nämlich nur auf den äußeren Sachverhalt (Band II, S 339) und steht in keinem logischen oder empirischen Gegensatz zum begründeten Ausspruch über die subjektive Tatseite, welcher allein Anfechtungsziel der Mängelrüge ist.Der ferner erhobene Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung des Ausspruchs über die subjektive Tatseite entbehrt der gesetzmäßigen Konkretisierung, weil die unsubstantiierte Berufung auf "sämtliche vom Erstgericht aufgenommenen Beweise" und die isolierte Anfechtung einer willkürlich und zudem noch sinnentstellt aus dem Argumentationszusammenhang gelösten Erwägung nicht deutlich und bestimmt erkennen läßt, weshalb die Folgerungen der Tatrichter nicht tragfähig sein sollen (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr 164 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Eine Negierung des Sinnzusammenhanges liegt auch der vom Beschwerdeführer unternommenen Deutung einer Urteilspassage zugrunde, wonach bestimmte im Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten stehende belastende Darstellungen nicht als erwiesen angenommen wurden (Band römisch zwei, S 338). Diese Würdigung bezieht sich nämlich nur auf den äußeren Sachverhalt (Band römisch zwei, S 339) und steht in keinem logischen oder empirischen Gegensatz zum begründeten Ausspruch über die subjektive Tatseite, welcher allein Anfechtungsziel der Mängelrüge ist.
Entgegen dem (weiteren) Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand des § 233 Abs. 1 Z 2 (in Verbindung mit §§ 237, 241) StGB - die Zitierung "§ 233 Abs. 2 StGB" in der Beschwerdeschrift beruht ersichtlich auf einem Versehen - nicht, daß der Täter schon bei Erhalt der Falsifikate deren wahren Charakter kannte oder diese durch einen gesetzwidrigen Akt erlangte. Denn der in Rede stehende Deliktsfall des § 233 Abs. 1 StGB ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Täter (zuvor) schon tatbestandsmäßig im Sinn der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle gehandelt oder das Falschgeld bzw die falschen Wertpapiere gesetzwidrig erlangt hat und sodann die Falsifikate als echt und unverfälscht ausgibt; er erfaßt vielmehr auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der (von einem anderen übernommenen oder sich auf andere Weise verschafften) Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will (vgl Kienapfel Wr Komm § 233 Rz 23, 32). Daß aber der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der inkriminierten (vollendeten bzw versuchten) Ausgabe der verfahrensgegenständlichen Falsifikate deren Falschheit jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, demnach mit dem zur Erfüllung des Tatbestands des § 233 Abs. 1 Z 2 StGB erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz handelte, hat das Schöffengericht - wie dargetan - mängelfrei konstatiert.Entgegen dem (weiteren) Vorbringen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erfordert der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand des Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, (in Verbindung mit Paragraphen 237, 241,) StGB - die Zitierung "§ 233 Absatz 2, StGB" in der Beschwerdeschrift beruht ersichtlich auf einem Versehen - nicht, daß der Täter schon bei Erhalt der Falsifikate deren wahren Charakter kannte oder diese durch einen gesetzwidrigen Akt erlangte. Denn der in Rede stehende Deliktsfall des Paragraph 233, Absatz eins, StGB ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Täter (zuvor) schon tatbestandsmäßig im Sinn der Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle gehandelt oder das Falschgeld bzw die falschen Wertpapiere gesetzwidrig erlangt hat und sodann die Falsifikate als echt und unverfälscht ausgibt; er erfaßt vielmehr auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der (von einem anderen übernommenen oder sich auf andere Weise verschafften) Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will vergleiche Kienapfel Wr Komm Paragraph 233, Rz 23, 32). Daß aber der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der inkriminierten (vollendeten bzw versuchten) Ausgabe der verfahrensgegenständlichen Falsifikate deren Falschheit jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, demnach mit dem zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz handelte, hat das Schöffengericht - wie dargetan - mängelfrei konstatiert.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) ist zwar zuzugeben, daß eine Tatbeurteilung nach § 233 Abs. 2 Z 2 StGB dann nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des speziellen (milder strafbedrohten) Delikts nach § 236 Abs. 1 StGB gegeben sind. Daran mangelt es jedoch vorliegend, und zwar unbeschadet der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gutgläubig war, als die inkriminierten Falsifikate in seinen Besitz gelangten: Die in Rede stehende privilegierende Strafnorm begünstigt nämlich nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist (Kienapfel aaO § 236 Rz 16, 26). Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjekts von sich abwälzt (EBRV 378), jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag. Da der Beschwerdeführer den diesbezüglich mit seiner Verantwortung konformen Urteilsfeststellungen zufolge die nachgemachten Obligationen lediglich im Zusammenhang mit Bemühungen übernommen hat, diese im Eigentum des Markus H***Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist zwar zuzugeben, daß eine Tatbeurteilung nach Paragraph 233, Absatz 2, Ziffer 2, StGB dann nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des speziellen (milder strafbedrohten) Delikts nach Paragraph 236, Absatz eins, StGB gegeben sind. Daran mangelt es jedoch vorliegend, und zwar unbeschadet der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gutgläubig war, als die inkriminierten Falsifikate in seinen Besitz gelangten: Die in Rede stehende privilegierende Strafnorm begünstigt nämlich nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist (Kienapfel aaO Paragraph 236, Rz 16, 26). Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjekts von sich abwälzt (EBRV 378), jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag. Da der Beschwerdeführer den diesbezüglich mit seiner Verantwortung konformen Urteilsfeststellungen zufolge die nachgemachten Obligationen lediglich im Zusammenhang mit Bemühungen übernommen hat, diese im Eigentum des Markus H***
verbliebenen Papiere an andere Personen zu verkaufen, hat er sie nicht als "Empfänger" im Sinn des § 236 Abs. 1 StGB in sein wirtschaftliches Vermögen aufgenommen. Somit steht einer Subsumtion der Tat unter den speziellen Tatbestand der Weitergabe von Falsifikaten nach § 236 Abs. 1 (in Verbindung mit §§ 237, 241) StGB schon der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer kein auf einem Rechtsgeschäft beruhendes Sachenrecht an den inkriminierten Staatsobligationen erworben hat.verbliebenen Papiere an andere Personen zu verkaufen, hat er sie nicht als "Empfänger" im Sinn des Paragraph 236, Absatz eins, StGB in sein wirtschaftliches Vermögen aufgenommen. Somit steht einer Subsumtion der Tat unter den speziellen Tatbestand der Weitergabe von Falsifikaten nach Paragraph 236, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraphen 237, 241,) StGB schon der Umstand entgegen, daß der Beschwerdeführer kein auf einem Rechtsgeschäft beruhendes Sachenrecht an den inkriminierten Staatsobligationen erworben hat.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dieter H*** war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte Dieter H*** nach § 233 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und den hohen Wert, als mildernd den teilweisen Versuch sowie das Unterbleiben von Vermögensschädigungen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an. Zu den vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründen kommt als erschwerend hinzu, daß der Angeklagte schon mehrfach - auch wenn man berücksichtigt, daß die Vorstrafen des Amtsgerichtes Heilbronn vom 5.September 1973, AZ 11 Ls 29/72 und des Landesgerichtes Salzburg vom 4.November 1976, AZ 18 Vr 1459/74 teilweise dieselbe Tat betreffen - wegen Straftaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen und gegen dasselbe Rechtsgut (§ 71 StGB) gerichtet sind, bestraft wurde, als mildernd hingegen, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes der nachgemachten Wertpapiere (beabsichtigter Schaden mehr als 7 Millionen S) entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers. Weil sich die einschlägigen, wenn auch schon länger zurückliegenden, jedoch zum Teil sehr empfindlichen Vorstrafen als wirkungslos erwiesen haben, kann nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe auch nach sechsmonatiger Vorhaft genügen wird, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 43 Abs. 1 StGB). Mit Recht hat daher das Schöffengericht dem Angeklagten bedingte Strafnachsicht verwehrt. Es war somit der Berufung ein Erfolg zu versagen.Das Erstgericht verurteilte Dieter H*** nach Paragraph 233, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und den hohen Wert, als mildernd den teilweisen Versuch sowie das Unterbleiben von Vermögensschädigungen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an. Zu den vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründen kommt als erschwerend hinzu, daß der Angeklagte schon mehrfach - auch wenn man berücksichtigt, daß die Vorstrafen des Amtsgerichtes Heilbronn vom 5.September 1973, AZ 11 Ls 29/72 und des Landesgerichtes Salzburg vom 4.November 1976, AZ 18 römisch fünf r 1459/74 teilweise dieselbe Tat betreffen - wegen Straftaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen und gegen dasselbe Rechtsgut (Paragraph 71, StGB) gerichtet sind, bestraft wurde, als mildernd hingegen, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes der nachgemachten Wertpapiere (beabsichtigter Schaden mehr als 7 Millionen S) entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers. Weil sich die einschlägigen, wenn auch schon länger zurückliegenden, jedoch zum Teil sehr empfindlichen Vorstrafen als wirkungslos erwiesen haben, kann nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe auch nach sechsmonatiger Vorhaft genügen wird, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Mit Recht hat daher das Schöffengericht dem Angeklagten bedingte Strafnachsicht verwehrt. Es war somit der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.