Rechtssatz RS0095683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095683
Entscheidungsdatum
14.10.1982
Rechtssatz
§ 256 setzt einen Verrat oder eine Preisgabe von Staatsgeheimnissen nicht voraus. Es genügt, daß die dem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Nachrichten konkrete und vitale Interessen Österreichs verletzen.Paragraph 256, setzt einen Verrat oder eine Preisgabe von Staatsgeheimnissen nicht voraus. Es genügt, daß die dem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Nachrichten konkrete und vitale Interessen Österreichs verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095683
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0120OS00118_8200000_001