Laut Vorschrift des § 312 Abs. 1 StPO ist die Hauptfrage darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw.Laut Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO ist die Hauptfrage darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw.
soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche notwendig ist. Die Hauptfrage muß daher nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort bezeichneten näheren Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen, also (auch) hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen (Mayerhofer-Rieder, Entscheidungen Nr. 1-3 zu § 312 StPO).soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche notwendig ist. Die Hauptfrage muß daher nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort bezeichneten näheren Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen, also (auch) hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen (Mayerhofer-Rieder, Entscheidungen Nr. 1-3 zu Paragraph 312, StPO).
Dabei ist der Gerichtshof jedoch weder verpflichtet, die Anklage wortgetreu in der Hauptfrage wiederzugeben, noch berechtigt, etwaige Fehler des Anklagetextes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird, und sodann alle ihre gesetzlichen Merkmale in die Frage aufzunehmen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt allerdings nicht. Vielmehr sind die konkreten Umstände des jeweiligen Falles, soweit sie für die strafrechtliche Subsumtion und die Tatkennzeichnung von Bedeutung sind - bei Wahrung der Tatidentität -, in die Frage aufzunehmen (Mayerhofer-Rieder, Nr. 7- 10 zu § 312 StPO).Dabei ist der Gerichtshof jedoch weder verpflichtet, die Anklage wortgetreu in der Hauptfrage wiederzugeben, noch berechtigt, etwaige Fehler des Anklagetextes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird, und sodann alle ihre gesetzlichen Merkmale in die Frage aufzunehmen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt allerdings nicht. Vielmehr sind die konkreten Umstände des jeweiligen Falles, soweit sie für die strafrechtliche Subsumtion und die Tatkennzeichnung von Bedeutung sind - bei Wahrung der Tatidentität -, in die Frage aufzunehmen (Mayerhofer-Rieder, Nr. 7- 10 zu Paragraph 312, StPO).
Diesen Erfordernissen entspricht aber die Formulierung der Hauptfrage ohnehin. Die Geschwornen wurden damit zur Entscheidung aufgefordert, ob der Angeklagte in Wien zu den zu A/1. und 2. sowie zu B angegebenen Zeitpunkten zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst dadurch unterstützt bzw. zu unterstützen versucht hat, daß er als Beamter des staatspolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien die zu A und B angeführten Tatsachen bzw. Unterlagen Angehörigen des rumänischen Nachrichtendienstes teils übermittelte, teils zu übermitteln versuchte. Daß der bezüglichen Hauptfrage nicht im einzelnen zu entnehmen ist, welchen Inhalt die bezeichneten Informationen hatten, welche Fahndungsbehelfe konkret weitergegeben worden sind, wie die Sicherheitspläne der österreichischen Polizei für Botschaftsgebäude beschaffen sind und welche Details der inneren Geschäftsverteilung der Staatspolizei bekanntgegeben worden sind, verschlägt der Vollständigkeit der Fragestellung im dargelegten Sinne nicht. Die der damit erfaßten Tätigkeit des Angeklagten zugrunde liegenden konkreten Sachverhalte sind in der Hauptverhandlung ausführlich, teils unter Ausschluß der Öffentlichkeit, erörtert worden. Eine Spezialisierung der Fragestellung durch Anführung aller Details des konkreten Sachverhalts wird vom Gesetz keineswegs verlangt. Wenn der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten der ihm vorgeworfenen, den rumänischen Nachrichtendienst unterstützenden Tätigkeit behauptet, er hätte schon deshalb keine (schwerwiegenden) Geheimnisse oder Geheimzuhaltendes überhaupt weitergeben können, weil es insoweit nichts zu berichten gegeben habe, so übersieht er, daß unter Umständen auch kein 'Geheimnis' bildende Tatsachen für einen ausländischen Nachrichtendienst - insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Zusammenstellung und Auswertung - von erheblichem Interesse, und ihr Bekanntwerden für die Republik Österreich nachteilig sein können.
Im übrigen setzt der Tatbestand des § 256 StGB keineswegs voraus, daß ein Staatsgeheimnis (§ 255 StGB) verraten oder preisgegeben wird, wie dies etwa für die Tatbestände der § 252 bzw. 253 StGB erforderlich ist.Im übrigen setzt der Tatbestand des Paragraph 256, StGB keineswegs voraus, daß ein Staatsgeheimnis (Paragraph 255, StGB) verraten oder preisgegeben wird, wie dies etwa für die Tatbestände der Paragraph 252, bzw. 253 StGB erforderlich ist.
Vielmehr genügt es im Anwendungsbereich des hier in Rede stehenden Deliktes nach § 256 StGB, daß die dem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Nachrichten konkrete und vitale Interessen Österreichs verletzen (vgl. Leukauf-Steininger RN. 3 zu § 256 StGB). Dies trifft aber der Meinung des Beschwerdeführers zuwider für sämtliche der ihm angelasteten Tätigkeiten zu.Vielmehr genügt es im Anwendungsbereich des hier in Rede stehenden Deliktes nach Paragraph 256, StGB, daß die dem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Nachrichten konkrete und vitale Interessen Österreichs verletzen vergleiche Leukauf-Steininger RN. 3 zu Paragraph 256, StGB). Dies trifft aber der Meinung des Beschwerdeführers zuwider für sämtliche der ihm angelasteten Tätigkeiten zu.
Es liegt daher weder der wegen behaupteter fehlerhafter Fragestellung vom Beschwerdeführer relevierte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO, noch etwa jener der Z. 11 lit. a oder der Z. 12 dieser Gesetzesstelle vor, weil der durch den Wahrspruch festgestellte Sachverhalt nach dem soeben Gesagten sehr wohl den Tatbestand des § 256 StGB erfüllt und daher auch kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Falles (vgl. § 253 StGB) gegeben ist. Was der Beschwerdeführer im einzelnen sonst noch vorbringt, läuft weitgehend auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschwornen hinaus, worauf nicht weiter einzugehen ist.Es liegt daher weder der wegen behaupteter fehlerhafter Fragestellung vom Beschwerdeführer relevierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, noch etwa jener der Ziffer 11, Litera a, oder der Ziffer 12, dieser Gesetzesstelle vor, weil der durch den Wahrspruch festgestellte Sachverhalt nach dem soeben Gesagten sehr wohl den Tatbestand des Paragraph 256, StGB erfüllt und daher auch kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Falles vergleiche Paragraph 253, StGB) gegeben ist. Was der Beschwerdeführer im einzelnen sonst noch vorbringt, läuft weitgehend auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschwornen hinaus, worauf nicht weiter einzugehen ist.
Unklar bleibt, worin der in der Beschwerde noch zitierte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO erblickt wird, sind doch vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überhaupt keine (Beweis-) Anträge gestellt worden (S. 515 unten/I). Desgleichen ist das Vorbringen zu dem zu Beginn des Rechtsmittels angeführten Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 4 StPO (: Verletzung oder Nichtbeachtung von unter Nichtigkeitssanktion stehender Bestimmungen) ebensowenig substantiiert wie die Rüge betreffend die Rechtsbelehrung nach Z. 8 dieser Gesetzesstelle. Zu diesen Nichtigkeitsgründen ist die Beschwerde daher mangels eines einer argumentativen Erörterung zugänglichen Inhaltes nicht gesetzmäßig ausgeführt.Unklar bleibt, worin der in der Beschwerde noch zitierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erblickt wird, sind doch vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überhaupt keine (Beweis-) Anträge gestellt worden (S. 515 unten/I). Desgleichen ist das Vorbringen zu dem zu Beginn des Rechtsmittels angeführten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (: Verletzung oder Nichtbeachtung von unter Nichtigkeitssanktion stehender Bestimmungen) ebensowenig substantiiert wie die Rüge betreffend die Rechtsbelehrung nach Ziffer 8, dieser Gesetzesstelle. Zu diesen Nichtigkeitsgründen ist die Beschwerde daher mangels eines einer argumentativen Erörterung zugänglichen Inhaltes nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ihr war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
Josef A wurde nach § 256 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der DauerJosef A wurde nach Paragraph 256, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer
von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die wiederholte Betätigung für den rumänischen Nachrichtendienst durch einen längeren Zeitraum sowie der Umstand, daß Josef A als Beamter unter Mißbrauch der ihm hiedurch gebotenen besonderen Möglichkeiten gehandelt hat, mildernd das tadellose Vorleben und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und bedingten Strafnachlaß an.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafbemessnnrsgründe richtig und vollständig erfaßt, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich der 59-jährige Angeklagte bisher nichts zuschulden kommen hat lassen. Eine Strafe in der Dauer von 15 Monaten entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten. Der Angeklagte hat unter Ausnützung seiner Stellung als Beamter jahrelang einen ausländischen Geheimdienst unterstützt. Unter diesen Umständen bedarf es aus generalpräventiven Erwägungen der Vollstreckung der Strafe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.