Rechtssatz RS0100765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100765
Geschäftszahl
12Os118/82; 15Os107/96 (15Os108/96); 12Os13/01
Entscheidungsdatum
19.04.2001
Rechtssatz
Die Hauptfrage muß nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort bezeichneten näheren Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen, also (auch) hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 118/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 12 Os 118/82
Veröff: SSt 53/61
- 15 Os 107/96
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 15 Os 107/96
Vgl auch
- 12 Os 13/01
Entscheidungstext OGH 19.04.2001 12 Os 13/01
Auch; Beisatz: Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100765
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0120OS00118_8200000_002