Rechtssatz RS0095773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095773
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Rechtssatz
Hat der Täter Sachen in einem einhunderttausend Schilling übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung gleichfalls bloß aus dem Wert ergibt, dann kann ihm nur der erste, nicht auch zusätzlich der dritte Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB angelastet werden, weil ihm ansonsten die sich aus dem höheren Wert der verhehlten Sachen ergebende Qualifikation der Tat, die eine derart qualifizierte Vortat zwangsläufig zur Voraussetzung hat, doppelt zugerechnet würde.Hat der Täter Sachen in einem einhunderttausend Schilling übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung gleichfalls bloß aus dem Wert ergibt, dann kann ihm nur der erste, nicht auch zusätzlich der dritte Deliktsfall des Paragraph 164, Absatz 3, StGB angelastet werden, weil ihm ansonsten die sich aus dem höheren Wert der verhehlten Sachen ergebende Qualifikation der Tat, die eine derart qualifizierte Vortat zwangsläufig zur Voraussetzung hat, doppelt zugerechnet würde.
Entscheidungstexte
- 9 Os 25/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 25/80
- 12 Os 109/81
Entscheidungstext OGH 16.07.1981 12 Os 109/81
Veröff: JBl 1982,48
- 13 Os 37/08b
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 37/08b
- 11 Os 76/17m
Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
Vgl; Beisatz: § 164 StGB isF BGBl I 2015/112. (T1)
Beisatz: Die Begehungsformen des § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB sind untereinander austauschbar (alternatives Mischdelikt). (T2)
Beisatz: § 164 Abs 4 StGB normiert kumulative Mischqualifikationen. (T3)
Beisatz: Als Grundlage für die Annahme einer zu jener nach dem ersten Fall des § 164 Abs 4 StGB echt konkurrierenden Qualifikation nach dem dritten Fall dieser Bestimmung kommen daher nur Vortaten in Betracht, für deren höhere Strafbarkeit andere Umstände als gewerbsmäßige Begehungsweise und/oder die Höhe des Sachwerts (schon für sich allein) ausschlaggebend sind. (T4)
- 11 Os 54/20f
Entscheidungstext OGH 13.07.2020 11 Os 54/20f
Vgl; nur Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095773
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0090OS00025_8000000_001