Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Das Schöffengericht hat lediglich beim Angeklagten B ausreichend erörtert, warum er zur Überzeugung kam, daß dieser Angeklagte den Wert der verhehlten Gegenstände kannte (S. 278 d.A.). Für die Feststellung aber, daß auch dem Angeklagten A der Wert der Gegenstände bekannt war (S. 275 und 280 d.A.; dolus eventualis genügt; ÖJZ-LSK
1978/152, 1978/338), gibt das Erstgericht überhaupt keine Begründung.
Dieser Begründungsmangel betrifft einen für die Qualifikation der Hehlerei als das Verbrechen nach § 164 Abs 3Dieser Begründungsmangel betrifft einen für die Qualifikation der Hehlerei als das Verbrechen nach Paragraph 164, Absatz 3
StGB. entscheidenden Umstand.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Ausspruch, daß der Wert der gestohlenen und verhehlten Sachen 100.000 S übersteigt, und in der rechtlichen Unterstellung der Tat als das Verbrechen der Verhehlung nach § 164 Abs 3 StGB., und somit auch im Strafausspruch hinsichtlich Kunce Nikolov A aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im neuen Rechtsgang wird zu beachten sein, daß zwischen dem ersten und dritten Deliktsfall des § 164 Abs 3Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Ausspruch, daß der Wert der gestohlenen und verhehlten Sachen 100.000 S übersteigt, und in der rechtlichen Unterstellung der Tat als das Verbrechen der Verhehlung nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB., und somit auch im Strafausspruch hinsichtlich Kunce Nikolov A aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im neuen Rechtsgang wird zu beachten sein, daß zwischen dem ersten und dritten Deliktsfall des Paragraph 164, Absatz 3
StGB. Gesetzeskonkurrenz besteht, wenn der Wert der verhehlten Sache 100.000 S übersteigt, und die Sache aus einer Vortat stammt, für die (nur) infolge des Wertes der gestohlenen Sache eine 5 Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung vorgesehen ist; in diesem Fall wird der dritte Deliktsfall durch den ersten Deliktsfall konsumiert, d.h. der höhere Schaden darf dem Täter nicht noch einmal nach der dritten Alternative des § 164 Abs 3StGB. Gesetzeskonkurrenz besteht, wenn der Wert der verhehlten Sache 100.000 S übersteigt, und die Sache aus einer Vortat stammt, für die (nur) infolge des Wertes der gestohlenen Sache eine 5 Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung vorgesehen ist; in diesem Fall wird der dritte Deliktsfall durch den ersten Deliktsfall konsumiert, d.h. der höhere Schaden darf dem Täter nicht noch einmal nach der dritten Alternative des Paragraph 164, Absatz 3
StGB. angelastet werden (Leukauf-Steininger RN. 34 und 35 zu § 164 StGB., EvBl. 1978/153).StGB. angelastet werden (Leukauf-Steininger RN. 34 und 35 zu Paragraph 164, StGB., EvBl. 1978/153).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte A und die Staatsanwaltschaft, soweit sich die Berufung auf A bezieht, auf diese Entscheidung zu verweisen.
Eine aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommene Überprüfung der Akten ergab keinen hinreichenden Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO.Eine aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommene Überprüfung der Akten ergab keinen hinreichenden Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
in Richtung der dem Mitangeklagten Helmuth B zur Last liegenden Verfehlungshandlungen auch unter § 164 Abs 3in Richtung der dem Mitangeklagten Helmuth B zur Last liegenden Verfehlungshandlungen auch unter Paragraph 164, Absatz 3
3. Anwendungsfall StGB., weil die vom Erstgericht angewendete Strafbestimmung des § 164 Abs 3 StGB. angesichts des Vorliegens der dem 1. Deliktsfall des § 164 Abs 33. Anwendungsfall StGB., weil die vom Erstgericht angewendete Strafbestimmung des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. angesichts des Vorliegens der dem 1. Deliktsfall des Paragraph 164, Absatz 3
StGB. zu subsumierenden Wertqualifikation (Wert der verhehlten Sachen über 100.000 S; diese Feststellung wurde in Bezug auf B auch mängelfrei begründet), auch bei Wegfall der Qualifikation im Sinne des 3. Deliktsfalls dieser Gesetzesstelle weiterhin beim Angeklagten B zur Anwendung kommt und das Erstgericht bei der Strafbemessung auch nicht etwa die zweifache Erfüllung der Voraussetzungen des § 164 Abs 3 StGB. als Erschwerungsumstand gewertet hat. In sinngemäßer Anwendung des (durch § 219 StPO. bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) § 58 StPO. waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten B an das zuständige Oberlandesgericht Wien abzugeben (EvBl. 1980/151).StGB. zu subsumierenden Wertqualifikation (Wert der verhehlten Sachen über 100.000 S; diese Feststellung wurde in Bezug auf B auch mängelfrei begründet), auch bei Wegfall der Qualifikation im Sinne des 3. Deliktsfalls dieser Gesetzesstelle weiterhin beim Angeklagten B zur Anwendung kommt und das Erstgericht bei der Strafbemessung auch nicht etwa die zweifache Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. als Erschwerungsumstand gewertet hat. In sinngemäßer Anwendung des (durch Paragraph 219, StPO. bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) Paragraph 58, StPO. waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten B an das zuständige Oberlandesgericht Wien abzugeben (EvBl. 1980/151).