Rechtssatz RS0095801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095801
Entscheidungsdatum
04.06.2003
Rechtssatz
Bei den im zweiten Fall des § 202 Abs 1 StGB angeführten erschwerenden Begleitumständen der Tat handelt es sich um Spielarten einer einzigen Qualifikation (EvBl 1990/119), sodaß dahingestellt bleiben kann, ob obszöne Beschimpfungen für sich allein schon eine besondere Demütigung darstellen. Dies trifft aber jedenfalls auf das Ejakulieren in das Gesicht und auf die Brust des Opfers zu. Entscheidend ist im übrigen die Dauer der Tat, während welcher das weibliche Tatopfer jedenfalls in einen qualvollen Zustand im Sinn einer länger dauernden schweren seelischen Erschütterung versetzt war; ergab sich für sie doch das Bild eines geistig abnormen Sexualtäters, der sie auf die verschiedensten Arten malträtierte, sie einsperrte und dem sie in einem menschenleeren Gebäude hilflos ausgeliefert war, ohne ein Ende der gewalttätigen Mißhandlungen absehen zu können.Bei den im zweiten Fall des Paragraph 202, Absatz eins, StGB angeführten erschwerenden Begleitumständen der Tat handelt es sich um Spielarten einer einzigen Qualifikation (EvBl 1990/119), sodaß dahingestellt bleiben kann, ob obszöne Beschimpfungen für sich allein schon eine besondere Demütigung darstellen. Dies trifft aber jedenfalls auf das Ejakulieren in das Gesicht und auf die Brust des Opfers zu. Entscheidend ist im übrigen die Dauer der Tat, während welcher das weibliche Tatopfer jedenfalls in einen qualvollen Zustand im Sinn einer länger dauernden schweren seelischen Erschütterung versetzt war; ergab sich für sie doch das Bild eines geistig abnormen Sexualtäters, der sie auf die verschiedensten Arten malträtierte, sie einsperrte und dem sie in einem menschenleeren Gebäude hilflos ausgeliefert war, ohne ein Ende der gewalttätigen Mißhandlungen absehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095801
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0140OS00169_9300000_002