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Rechtssatz RS0095801×

Rechtssatz RS0095801

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095801

Geschäftszahl

14Os169/93; 13Os56/03

Entscheidungsdatum

04.06.2003

Rechtssatz

Bei den im zweiten Fall des Paragraph 202, Absatz eins, StGB angeführten erschwerenden Begleitumständen der Tat handelt es sich um Spielarten einer einzigen Qualifikation (EvBl 1990/119), sodaß dahingestellt bleiben kann, ob obszöne Beschimpfungen für sich allein schon eine besondere Demütigung darstellen. Dies trifft aber jedenfalls auf das Ejakulieren in das Gesicht und auf die Brust des Opfers zu. Entscheidend ist im übrigen die Dauer der Tat, während welcher das weibliche Tatopfer jedenfalls in einen qualvollen Zustand im Sinn einer länger dauernden schweren seelischen Erschütterung versetzt war; ergab sich für sie doch das Bild eines geistig abnormen Sexualtäters, der sie auf die verschiedensten Arten malträtierte, sie einsperrte und dem sie in einem menschenleeren Gebäude hilflos ausgeliefert war, ohne ein Ende der gewalttätigen Mißhandlungen absehen zu können.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
  • 13 Os 56/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 56/03
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095801

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00169_9300000_002