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Entscheidung 13 Os 56/03×

Entscheidung 13 Os 56/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/03

Entscheidungsdatum

04.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. Jänner 2003, GZ 11 Hv 40/02s-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Dr. Peter Ponschab und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

römisch zwei. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch Punkt 1 zugrundeliegenden Tat und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Alfred H***** hat durch die im Urteilsspruch unter Punkt 1 genannte Tat das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB begangen.

Er wird hiefür unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43 a Absatz 2, StGB nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt.

Der Tagessatz wird mit 10 Euro festgesetzt.

Die Freiheitsstrafe wird für eine Probezeit von drei Jahren bedingt

nachgesehen.

römisch drei. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred H***** - im Unterschied zur Beurteilung als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Anklageschrift - des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (1) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 6. Juli 2002 in Kronstorf Monika G*****

(zu 1.) mit Gewalt zur Duldung einer Handlung genötigt, indem er sie auf die in ihrer Gartenhütte befindliche Couch drängte, sich auf sie setzte und die sich Wehrende zeitweise mit einer Hand fixierte, mit der anderen Hand onanierte und ihr sodann das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte;

(zu 2.) durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme der Bekanntgabe der zu 1. geschilderten Tathandlung zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber, als sie die Gartenhütte verlassen wollte, äußerte, nichts zu sagen, sonst werde er sie umbringen, wobei die Tatvollendung infolge der Weigerung der Monika G***** und ihrer Anzeigeerstattung unterblieb. Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte aus Ziffer 5 und 9 Litera a und die Staatsanwaltschaft aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerden.

Nur jene der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der vom Angeklagten vorgebrachten Behauptung einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch Punkt 1 wurde seine Aussage, das Geständnis bei der Gendarmerie zur Vermeidung der Untersuchungshaft abgelegt zu haben, im Urteil berücksichtigt (US 5). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „nicht von Amts wegen die erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeugen dazu einvernommen, wie es nun tatsächlich zu dem Geständnis des Angeklagten gekommen sei", obwohl es zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet sei, wird weder der herangezogene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, noch ein anderer geltend gemacht.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt die Punkt 2 des Schuldspruchs betreffende Ansicht, zur Beantwortung der Frage nach der Besorgniseignung der vom Angeklagten ausgesprochenen Drohung sei die Feststellung einer „Absicht der Verwirklichung des angedrohten Übels" erforderlich, eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 23, 34).

Inwiefern "Erklärungen dafür" vermisst werden, "weshalb der Angeklagte mit seiner Drohung zugewartet hat", und aus welchen Erwägungen "diesbezüglich" eine im Rahmen der Rechtsrüge behauptete "mangelnde Begründung" durch das Erstgericht vorliegen soll, lässt die Beschwerde entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft rügt hingegen zu Recht (Ziffer 10,), dass nach den zu Punkt 1 getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Tatsachenreferat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 584), nicht das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, sondern das - dazu speziellere - Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verwirklicht wurde. Eine Qualifikationsverwirklichung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dafür ist keineswegs ein entsprechender Körperkontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich (14 Os 139/98, 15 Os 21/00).

Der Angeklagte hat demnach das Opfer, indem er es laut Urteilssachverhalt niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt (14 Os 169/93; vergleiche dagegen Mayerhofer StGB5 Paragraph 202, E 27). Er war daher nach Aufhebung des beanstandeten Schuldspruches im Sinn der Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 3, Ziffer 3, StPO).

Bei der dadurch erforderlichen Neubemessung der Strafe innerhalb des von Paragraph 106, Absatz eins, StGB gegebenen Rahmens war zu berücksichtigen, dass die Taten ersichtlich in nicht unbeträchtlichem Maß auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten zurückgehen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Als erschwerend fiel die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht, als mildernd dagegen außer dem bei der Gendarmerie abgelegten reumütigen Geständnis der Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.

Nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB konnte an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, weil angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten die Zahlung einer erheblichen Geldstrafe und die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine sowohl spezial- als auch generalpräventiv ausreichende Wirkung entfalten. Die Höhe des Tagessatzes errechnete sich aus der Einkommenssituation des Angeklagten, bei der die Sorgepflicht für seine Tochter zu berücksichtigen war.

Anmerkung

E69891 13Os56.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00056.03.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20030604_OGH0002_0130OS00056_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092132 Rechtssatz 13.10.1970Strafrecht
Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel verwirklichen will oder kann. Die tatsächliche Erregung von Besorgnissen wird daher nicht verlangt.
RS0095733 Rechtssatz 08.04.1992Strafrecht
Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind …
RS0095739 Rechtssatz 13.06.1990Strafrecht
Der in § 202 Abs 1 StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für § 212 Abs 1 StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, s …
RS0095801 Rechtssatz 30.11.1993Strafrecht
Bei den im zweiten Fall des § 202 Abs 1 StGB angeführten erschwerenden Begleitumständen der Tat handelt es sich um Spielarten einer einzigen Qualifikation (EvBl 1990/119), sodaß dahingestellt bleiben kann, ob obszöne Beschimpfungen für sich allein schon ein …
RS0111357 Rechtssatz 15.12.1998Strafrecht
Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung …
RS0117247 Rechtssatz 13.02.2003Strafrecht
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.