Entgegen der vom Angeklagten vorgebrachten Behauptung einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch Punkt 1 wurde seine Aussage, das Geständnis bei der Gendarmerie zur Vermeidung der Untersuchungshaft abgelegt zu haben, im Urteil berücksichtigt (US 5). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „nicht von Amts wegen die erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeugen dazu einvernommen, wie es nun tatsächlich zu dem Geständnis des Angeklagten gekommen sei", obwohl es zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet sei, wird weder der herangezogene Nichtigkeitsgrund der Z 5 noch ein anderer geltend gemacht.Entgegen der vom Angeklagten vorgebrachten Behauptung einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch Punkt 1 wurde seine Aussage, das Geständnis bei der Gendarmerie zur Vermeidung der Untersuchungshaft abgelegt zu haben, im Urteil berücksichtigt (US 5). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „nicht von Amts wegen die erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeugen dazu einvernommen, wie es nun tatsächlich zu dem Geständnis des Angeklagten gekommen sei", obwohl es zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet sei, wird weder der herangezogene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, noch ein anderer geltend gemacht.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt die Punkt 2 des Schuldspruchs betreffende Ansicht, zur Beantwortung der Frage nach der Besorgniseignung der vom Angeklagten ausgesprochenen Drohung sei die Feststellung einer „Absicht der Verwirklichung des angedrohten Übels" erforderlich, eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen (vgl Jerabek in WK² § 74 Rz 23, 34).In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt die Punkt 2 des Schuldspruchs betreffende Ansicht, zur Beantwortung der Frage nach der Besorgniseignung der vom Angeklagten ausgesprochenen Drohung sei die Feststellung einer „Absicht der Verwirklichung des angedrohten Übels" erforderlich, eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 23, 34).
Inwiefern "Erklärungen dafür" vermisst werden, "weshalb der Angeklagte mit seiner Drohung zugewartet hat", und aus welchen Erwägungen "diesbezüglich" eine im Rahmen der Rechtsrüge behauptete "mangelnde Begründung" durch das Erstgericht vorliegen soll, lässt die Beschwerde entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) nicht erkennen.Inwiefern "Erklärungen dafür" vermisst werden, "weshalb der Angeklagte mit seiner Drohung zugewartet hat", und aus welchen Erwägungen "diesbezüglich" eine im Rahmen der Rechtsrüge behauptete "mangelnde Begründung" durch das Erstgericht vorliegen soll, lässt die Beschwerde entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft rügt hingegen zu Recht (Z 10), dass nach den zu Punkt 1 getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Tatsachenreferat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (Ratz, WKStPO § 281 Rz 584), nicht das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, sondern das - dazu speziellere - Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB verwirklicht wurde. Eine Qualifikationsverwirklichung nach § 202 Abs 2 StGB wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dafür ist keineswegs ein entsprechender Körperkontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich (14 Os 139/98, 15 Os 21/00).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft rügt hingegen zu Recht (Ziffer 10,), dass nach den zu Punkt 1 getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Tatsachenreferat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 584), nicht das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, sondern das - dazu speziellere - Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB verwirklicht wurde. Eine Qualifikationsverwirklichung nach Paragraph 202, Absatz 2, StGB wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dafür ist keineswegs ein entsprechender Körperkontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich (14 Os 139/98, 15 Os 21/00).
Der Angeklagte hat demnach das Opfer, indem er es laut Urteilssachverhalt niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt (14 Os 169/93; vgl dagegen Mayerhofer StGB5 § 202 E 27). Er war daher nach Aufhebung des beanstandeten Schuldspruches im Sinn der Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen (§ 288 Abs 3 Z 3 StPO).Der Angeklagte hat demnach das Opfer, indem er es laut Urteilssachverhalt niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt (14 Os 169/93; vergleiche dagegen Mayerhofer StGB5 Paragraph 202, E 27). Er war daher nach Aufhebung des beanstandeten Schuldspruches im Sinn der Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 3, Ziffer 3, StPO).
Bei der dadurch erforderlichen Neubemessung der Strafe innerhalb des von § 106 Abs 1 StGB gegebenen Rahmens war zu berücksichtigen, dass die Taten ersichtlich in nicht unbeträchtlichem Maß auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten zurückgehen (§ 32 Abs 2 StGB). Als erschwerend fiel die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht, als mildernd dagegen außer dem bei der Gendarmerie abgelegten reumütigen Geständnis der Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.Bei der dadurch erforderlichen Neubemessung der Strafe innerhalb des von Paragraph 106, Absatz eins, StGB gegebenen Rahmens war zu berücksichtigen, dass die Taten ersichtlich in nicht unbeträchtlichem Maß auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten zurückgehen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Als erschwerend fiel die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht, als mildernd dagegen außer dem bei der Gendarmerie abgelegten reumütigen Geständnis der Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.
Nach § 43a Abs 2 StGB konnte an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, weil angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten die Zahlung einer erheblichen Geldstrafe und die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine sowohl spezial- als auch generalpräventiv ausreichende Wirkung entfalten. Die Höhe des Tagessatzes errechnete sich aus der Einkommenssituation des Angeklagten, bei der die Sorgepflicht für seine Tochter zu berücksichtigen war.Nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB konnte an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, weil angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten die Zahlung einer erheblichen Geldstrafe und die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine sowohl spezial- als auch generalpräventiv ausreichende Wirkung entfalten. Die Höhe des Tagessatzes errechnete sich aus der Einkommenssituation des Angeklagten, bei der die Sorgepflicht für seine Tochter zu berücksichtigen war.