Rechtssatz RS0095833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095833
Entscheidungsdatum
14.02.1995
Rechtssatz
Unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Inhaltes und Sinngehaltes der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung bestand im konkreten Fall für die Annahme eines Mißverständnisses der Geschworenen über die für den subjektiven Tatbestand des Vergehens nach § 279 Abs 1 StGB ausreichende Vorsatzform des dolus eventualis kein Grund; wurde doch in der Belehrung zu den einzelnen Hauptfragen unmißverständlich darauf hingewiesen, daß für die Erfüllung des hier aktuellen Tatbestandes bedingter Tatvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) genügt. Die zusätzliche Anführung der Vorsatzform der Absicht in der Instruktion konnte sohin unter den gegebenen Umständen keineswegs zur irrigen Annahme der Geschworenen führen, daß die Deliktsverwirklichung nach § 279 Abs 1 StGB absichtliches Handeln des Täters im Sinne des § 5 Abs 2 StGB erfordere.Unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Inhaltes und Sinngehaltes der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung bestand im konkreten Fall für die Annahme eines Mißverständnisses der Geschworenen über die für den subjektiven Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB ausreichende Vorsatzform des dolus eventualis kein Grund; wurde doch in der Belehrung zu den einzelnen Hauptfragen unmißverständlich darauf hingewiesen, daß für die Erfüllung des hier aktuellen Tatbestandes bedingter Tatvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) genügt. Die zusätzliche Anführung der Vorsatzform der Absicht in der Instruktion konnte sohin unter den gegebenen Umständen keineswegs zur irrigen Annahme der Geschworenen führen, daß die Deliktsverwirklichung nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB absichtliches Handeln des Täters im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB erfordere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095833
Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_0110OS00163_9400000_002