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Entscheidung 11 Os 163/94×

Entscheidung 11 Os 163/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os163/94

Entscheidungsdatum

14.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert P***** ua wegen des Vergehens der bewaffneten Verbindung nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Albert P*****, Hermann U*****, Peter St*****, Georg V***** und Herbert K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. August 1994, GZ 20 v römisch fünf r 321/92-122, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, der (fünf) Angeklagten und der Verteidiger Dr.Herzka, Dr.Weber, Dr.Katary, Dr.Denck und Dr.Grissler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift (ON 42) Albert P*****, Hermann U*****, Peter St*****, Georg V***** und Herbert K***** als Vergehen der bewaffneten Verbindung nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB zur Last gelegt, gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Erwin G***** und dem abgesondert verfolgten Harald W***** unbefugt eine bewaffnete Verbindung aufgestellt, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder geworben und sie zum Kampf ausgebildet zu haben, indem Hermann U***** im Rahmen der ***** die "W***** T*****" gründete, die Kampfausbildung junger Mitglieder leitete, Geländeübungen in Tarnbekleidung und Schießübungen veranstaltete, Albert P***** und Peter St***** jeweils kleine Gruppen von vier bis fünf zumeist jugendliche Personen zum Kampf ausbildeten, weitere Interessenten zu Mitgliedern anwarben und eine Maschinenpistole, mindestens vier Gewehre samt Munition sowie diverse Stich- und Schlagwaffen bereithielten, Georg V***** zusammen mit Harald W***** Kampfspiele mit Farbkugelpistolen veranstaltete und ein Überlebenstraining leitete und Herbert K***** Kampfspiele mit Farbkugelpistolen veranstaltete und neue Mitglieder anwarb.

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden sämtliche Angeklagten von diesem Anklagevorwurf gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen, nachdem die Geschworenen die für jeden Angeklagten gesondert gestellte Hauptfrage wegen des Vergehens nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB hinsichtlich der Angeklagten St***** und V***** stimmeneinhellig und hinsichtlich der Angeklagten P*****, U***** und K***** stimmenmehrheitlich verneint hatten.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch (allein) aus dem Grund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Instruktionsrüge ist vorweg entgegenzuhalten, daß die relevierte Nichtigkeit (Ziffer 8,) die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen voraussetzt. Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO muß die schriftliche Belehrung - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Gesetzesausdrücke enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Demnach hat sich die Rechtsbelehrung - wie die Anklagebehörde selbst einräumt - an den den Geschworenen tatsächlich gestellten Fragen zu orientieren. Von einer unrichtigen Rechtsbelehrung kann nur dann gesprochen werden, wenn ihr maßgeblicher Inhalt mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrensrechts im Widerspruch steht (Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 345, Ziffer 8, E 11); eine unvollständige Rechtsbelehrung ist deren Unrichtigkeit nur dann gleichzusetzen, wenn sie zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben könnte (Mayerhofer-Rieder, aaO E 65 f; Foregger-Kodek, StPO6 Paragraph 321, Erl römisch drei mwN). Eine Rechtsbelehrung wird jedenfalls nicht (allein) schon dadurch unrichtig, daß sie Ausführungen enthält, die entbehrlich sind (Mayerhofer-Rieder, aaO E 17, 42); sie darf nur den durch die gestellten Fragen gezogenen Rahmen nicht in einer die Geschworenen irreführenden Weise überschreiten. Im übrigen ist die gesamte Rechtsbelehrung grundsätzlich als Einheit und nicht nach Teilstücken zu beurteilen (Mayerhofer-Rieder, aaO E 49 f).

Eine in diesem Sinn nichtigkeitsrelevante, weil falsche bzw in irreführender Weise unvollständige Belehrung der Laienrichter vermag die Staatsanwaltschaft mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen:

Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß der Tatbestand der bewaffneten Verbindung die Vorsatzform der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB; siehe schriftliche Belehrung, Beilage B./ zu ON 121/IV, 1 f), nicht verlangt und daß vorliegend auch keine (Zusatz-)Frage in Richtung eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB; S 3 der Belehrung) gestellt wurde, sodaß Erläuterungen zu diesen beiden Rechtsbegriffen tatsächlich nicht erforderlich waren. Unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Inhaltes und Sinngehaltes der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung bestand aber im konkreten Fall für die Annahme eines Mißverständnisses der Geschworenen über die für den subjektiven Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB ausreichende Vorsatzform des dolus eventualis kein Grund; wurde doch in der Belehrung zu den einzelnen Hauptfragen unmißverständlich darauf hingewiesen, daß für die Erfüllung des hier aktuellen Tatbestandes bedingter Tatvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) genügt (S 7 der Belehrung). Die zusätzliche Anführung der Vorsatzform der Absicht in der Instruktion konnte sohin unter den gegebenen Umständen - der Beschwerde zuwider - keineswegs zur irrigen Annahme der Geschworenen führen, daß die Deliktsverwirklichung nach Paragraph 279, Absatz eins, StGB absichtliches Handeln des Täters iS des Paragraph 5, Absatz 2, StGB erfordere.

Auch die Darstellung der Voraussetzungen eines Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 9, StGB in der Rechtsbelehrung war - entgegen dem Beschwerdeeinwand - nicht geeignet, die Laienrichter bei ihrem Wahrspruch in einer die Anklage beeinträchtigenden Weise zu beeinflussen, zumal die in diesem Zusammenhang bemängelte Erörterung der Kriterien des Begriffes "Unrechtsbewußtsein" - als vom Vorsatz zu trennendes selbständiges Schuldelement vergleiche Kienapfel, AT5 Ziffer 17, RN 3 und 14; Leukauf-Steininger, Komm3 Vorbem Paragraph eins, RN 55) - zum Verständnis der Voraussetzungen strafbaren Verhaltens durchaus geboten war. Dies trifft gleichermaßen auf die Belehrung über den sogenannten Subsumtionsirrtum zu (S 3 f der Rechtsbelehrung).

Inwieweit zu den einzelnen Hauptfragen ein zusätzlicher Erklärungsbedarf in bezug auf den Begriff "Kampfmittel" bestand, vermag die Anklagebehörde nicht substantiiert darzulegen. Abgesehen davon, daß dieser global erhobene Einwand der Sache nach gar nicht für alle fünf Angeklagten aktuell war, sondern sich nur auf die in einzelnen Hauptfragen allenfalls von der Begehungsform des "Ausrüstens mit Kampfmitteln" (durch Bereithalten einer Maschinenpistole, mindestens vier Gewehren samt Munition sowie diverser Stich- und Schlagwaffen) betroffenen Angeklagten Albert P***** und Peter St***** (Hauptfragen römisch eins und römisch drei) beziehen konnte, ist dieser Begriff im vorliegenden Zusammenhang, vor allem im Hinblick auf die im engen sachlichen Konnex stehende Erklärung des Tatbestandsmerkmales der "Bewaffnung" - mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß darunter "alle Waffen im technischen Sinn (Paragraph eins, WaffG), und zwar ohne Unterschied, ob sie militärische oder zivile Waffen sind und ob sie dem derzeitigen Stand der Waffentechnik entsprechen oder veraltet, ja sogar historisch sind, soferne sie noch einsatzfähig und für eine gewaltsame Auseinandersetzung verwendbar sind"; vergleiche Leukauf-Steininger, aaO Paragraph 279, RN 2; S 6 der Belehrung - auch ohne nähere Erläuterung schon aus seinem sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebenden Sinngehalt auch für Laien leicht faßlich (Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 27).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider läßt sich der Niederschrift der Geschworenen nur entnehmen, daß sie die tatsächliche Benützung von Offensivwaffen durch die Angeklagten als nicht erwiesen angenommen haben, nicht aber, daß nur Offensivwaffen dem Begriff "Kampfmittel" entsprechen.

Ins Leere geht schließlich auch der in diesem Zusammenhang erhobene - im übrigen bloß auf die von den Laienrichtern in ihrer Niederschrift dargelegten Erwägungen zurückgreifende vergleiche Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 331, E 10) - Beschwerdeeinwand, mit dem das Unterbleiben einer (ersichtlich auf die Erläuterung in Leukauf-Steininger, aaO Paragraph 280, RN 3 zum Begriff "andere Kampfmittel" bezogene) Belehrung vermißt wird, wonach auch "alle sonstigen Gegenstände, die zur Ausrüstung für den Kampf bestimmt sind, selbst Gasmasken, Stahlhelme usw", unter den Begriff "Kampfmittel" fallen. Denn abgesehen davon, daß in der Rechtsbelehrung auf die Anführung kasuistischer Beispielsfälle tunlichst verzichtet werden sollte (Mayerhofer-Rieder, aaO Paragraph 321, E 8), zielt dieses Vorbringen erneut auf die Erklärung von hier weder im Gesetz noch (mangels diesbezüglicher Beweisergebnisse) in den Hauptfragen enthaltenen Ausdrücken ab, sodaß die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im eingangs dargelegten Sinn nicht aufzuzeigen vermag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E38313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00163.9408.0214.0

Dokumentnummer

JJT_19950214_OGH0002_0110OS00163_9400008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088805 Rechtssatz 14.02.1995Strafrecht
Das "Unrechtsbewußtsein" ist ein vom Vorsatz zu trennendes selbständiges Schuldelement.
RS0095833 Rechtssatz 14.02.1995Strafrecht
Unter der gebotenen Berücksichtigung des gesamten Inhaltes und Sinngehaltes der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung bestand im konkreten Fall für die Annahme eines Mißverständnisses der Geschworenen über die für den subjektiven Tatbestand des Ve …
RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100708 Rechtssatz 15.12.1994Strafrecht
Die schriftliche Rechtsbelehrung hat sich grundsätzlich kasuistischer Erörterungen zu Vermeidung einer Beeinflussung der Beweiswürdigung der Geschworenen zu enthalten.
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100846 Rechtssatz 21.06.1972Strafrecht
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …
RS0101021 Rechtssatz 10.10.1952Strafrecht
Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung macht diese nur dann zur unrichtigen, wenn sie zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Hauptfrage oder Eventualfrage gerich …
RS0101037 Rechtssatz 10.06.1958Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach der Z 8 des § 345 StPO liegt vor, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat. Unrichtig ist die Rechtsbelehrung dann, wenn sie mit den einschlägigen Gesetzen oder Grundsätzen des Strafrechtes …