Rechtssatz RS0095860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095860
Entscheidungsdatum
07.05.1987
Norm
StGB aF §202 Abs1
StPO 3281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Opfer bei seinem Entkleiden selbst behilflich war, kann durchaus der für eine Nötigung essentiellen Willensbeugung entspringen, steht also einer Verwirklichung des Tatbestands des § 202 Abs 1 StGB keineswegs entgegen.Der Umstand, daß das Opfer bei seinem Entkleiden selbst behilflich war, kann durchaus der für eine Nötigung essentiellen Willensbeugung entspringen, steht also einer Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 202, Absatz eins, StGB keineswegs entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095860
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00053_8700000_001