Zum Schuldspruch 1
An den Beginn seiner Mängelrüge stellt der Angeklagte als wörtliches Zitat aus den Urteilsgründen (ON. 32 S. 319 unten) einen Text, an den im Urteil folgende (in der Beschwerde nicht wiedergegebene) Passage ausschließt: "Er (der Angeklagte) erkannte klar, daß sie (Silvia G***) nervlich total am Ende war und sehr große Angst vor ihm hatte, was er auch voll für sein Vorhaben ausnützte" (ON. 32 S. 319, 320). Sodann der Urteilstext in der Beschwerde weiter wieder wörtlich angeführt: "Er (der Angeklagte) war sich bewußt, daß Silvia G*** nicht freiwillig in den Beischlaf einwilligte, sondern dieses lediglich als Folge ihrer ausweglosen Situation, in die er sie gebracht hatte, zuließ, um keine weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten heraufzubeschwören" (ON. 32 S. 320 oben).
Die Beschwerdeeinwände, daß das Urteil keine näheren Angaben darüber enthalte, "welche Gewalttätigkeiten und welche Drohungen der Angeklagte gesetzt hat oder wovon diese etwa hergeleitet werden könnten" bzw. welche Umstände "den Beweis dafür liefern, daß Silvia G*** ernstlich dagegen gewesen wäre" und sich in einer "ausweglosen Situation" befunden habe (ON. 38 S. 322), werden duch die weitgehende Individualisierung des Sachverhalts im Urteilssatz (ON. 32 S. 310, 311; siehe oben) und dessen lückenlose Konkretisierung in den Entscheidungsgründen (ON. 32 S. 312 ff.) sowie durch die eingehende Würdigung der Verfahrensresultate (ON. 32 S. 320 ff.) klar widerlegt. Wenn der Schöffensenat die Annahme, daß
sich eine Frau, die "immer wieder weinte ... freiwillig in einen Geschlechtsverkehr einläßt ... als äußerst weltfremd" ansah (ON. 32 S. 322), so hat er doch, anders als die Beschwerde vermeint, den ernsthaft widerstrebenden Willen der Frau keineswegs "allein" aus deren "Weinen" (ON. 38 S. 322) abgeleitet, sondern auch aus ihrer Verängstigung und depressiven Verfassung (ON. 32, S. 319, 322). Das Gericht hat dazu auch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich der Angeklagte der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens der Frau voll bewußt war (ON. 32, S. 319).
Schließlich wurden auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (ON. 32 S. 322 f.) und seine einem Geständnis gleichkommenden (ON. 32 S. 321) ersten Einlassungen (ON. 32 S. 320 f.) frei gewürdigt (§ 258 Abs 2 StPO) und auf dieser Basis die den Schuldspruch 1 tragenden Konstatierungen getroffen. Daß die Zeugin G*** bei ihrem Entkleiden selbst behilflich war, hat das Schöffengericht nicht festgestellt, sondern ausdrücklich offen gelassen (ON. 32 S. 317 unten; 323). Da ein solches Verhalten aber durchaus der für eine Nötigung essentiellen Willensbeugung entspringen kann, stünde es einer Verwirklichung des Tatbestands des § 202 Abs 1 StGB keineswegs entgegen. Schließlich ist auch der Vorsatz des Angeklagten aus dem Geschehensablauf wohlbegründet, klar und deutlich festgestellt worden (ON. 32 S. 319).Schließlich wurden auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (ON. 32 S. 322 f.) und seine einem Geständnis gleichkommenden (ON. 32 S. 321) ersten Einlassungen (ON. 32 S. 320 f.) frei gewürdigt (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und auf dieser Basis die den Schuldspruch 1 tragenden Konstatierungen getroffen. Daß die Zeugin G*** bei ihrem Entkleiden selbst behilflich war, hat das Schöffengericht nicht festgestellt, sondern ausdrücklich offen gelassen (ON. 32 S. 317 unten; 323). Da ein solches Verhalten aber durchaus der für eine Nötigung essentiellen Willensbeugung entspringen kann, stünde es einer Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 202, Absatz eins, StGB keineswegs entgegen. Schließlich ist auch der Vorsatz des Angeklagten aus dem Geschehensablauf wohlbegründet, klar und deutlich festgestellt worden (ON. 32 S. 319).
Die Schilderung alles dessen, was die Zeugin G*** nicht getan hat und doch hätte tun können, um dem Angeklagten noch vor der Tat zu entkommen, zielt insofern, als die Beschwerde daraus auf die Freiwilligkeit einer geschlechtlichen Hingabe schließen will, auf eine im Nichtigkeitsverfahren verpönte Bekämpfung der andersartigen Würdigung dieser im Urteil keineswegs übergangenen Teilaspekte des Gesamtgeschehens durch den Schöffensenat ab.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a), die aus dem Sachverhalt einzelne frühe Phasen der gefährlichen Drohung herausgreift und behauptet, schon mangels des zeitlichen Zusammenhangs mit der späteren Nötigung zum Beischlaf dürften diese Drohungen in das eigentliche Tatgeschehen nicht einbezogen werden, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von der Gesamtheit aller der Individualisierung der Tat dienenden Tathandlungen ausgeht, die insgesamt dem Schuldspruch zugrunde liegen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die aus dem Sachverhalt einzelne frühe Phasen der gefährlichen Drohung herausgreift und behauptet, schon mangels des zeitlichen Zusammenhangs mit der späteren Nötigung zum Beischlaf dürften diese Drohungen in das eigentliche Tatgeschehen nicht einbezogen werden, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von der Gesamtheit aller der Individualisierung der Tat dienenden Tathandlungen ausgeht, die insgesamt dem Schuldspruch zugrunde liegen.
Zum Schuldspruch 2
Die Mängelrüge behauptet, daß die Drohung des Angeklagten, der Silvia G*** werde etwas passieren, in der Aussage des Zeugen Novica B*** keine Deckung finde. Nun hat das Gericht aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Aussage gerade dieses Zeugen "keine allzu große Bedeutung beigemessen werden konnte, da er offensichtlich nicht in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen geistig richtig zu erfassen und dementsprechend seine Angaben eher verwirrten" (ON. 32 S. 325). Genug daran, daß die Deposition der Zeugin G*** als Feststellungsgrundlage zur Verfügung steht (ON. 31 S. 301).
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) bestreitet, daß die Äußerung, der Silvia G*** werde etwas passieren, eine gefährliche Drohung im Sinn des § 105 StGB sei. Damit wird die im Bereich des Faktischen konstatierte Bedeutung dieser Äußerung als Drohung "zumindest mit einer Körperverletzung" (ON. 32 S. 311, 326) ignoriert. Die Rüge geht hier gleichfalls nicht vom Urteilssachverhalt aus, der die vom Schöffensenat der Äußerung zugemessene Bedeutung mitumfaßt, und entbehrt damit ebenso einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet, daß die Äußerung, der Silvia G*** werde etwas passieren, eine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 105, StGB sei. Damit wird die im Bereich des Faktischen konstatierte Bedeutung dieser Äußerung als Drohung "zumindest mit einer Körperverletzung" (ON. 32 S. 311, 326) ignoriert. Die Rüge geht hier gleichfalls nicht vom Urteilssachverhalt aus, der die vom Schöffensenat der Äußerung zugemessene Bedeutung mitumfaßt, und entbehrt damit ebenso einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Berufung:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).