Rechtssatz RS0095956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095956
Geschäftszahl
11Os100/92 (11Os101/92)
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Sind die Trinkmengen und Trinkzeiten nicht mehr objektivierbar, so ist das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Umfanges seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095956
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0110OS00100_9200000_001