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Entscheidung 11 Os 100/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os100/92(11Os101/92)

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hadler als Schriftführer in der Strafsache gegen Michal P***** und andere wegen des Verbrechens des Mordes und der schweren absichtlichen Körperverletzung nach den Paragraphen 75 und 87 Absatz eins, StGB

römisch eins. über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Michal P***** und Ryszard O***** sowie die Berufungen des Angeklagten Lubomir H***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 7. Juli 1992, GZ 25 römisch fünf r 559/91-192, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Weiß, der Angeklagten Michal P*****, Ryszard O***** und Lubomir H***** sowie der Verteidiger Dr. Mühl für Michal P*****, Dr. Schmautzer für Ryszard O***** und Dr. Schirnhofer für Lubomir H***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Michal P***** verhängte Strafe auf 11 1/2 (in Worten elfeinhalb), die über den Angeklagten Ryszard O***** verhängte Strafe auf 18 (in Worten achtzehn) Jahre erhöht werden.

Mit ihren Berufungen werden Michal P***** und Ryszard O***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Lubomir H***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten P*****, O***** und H***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch zwei. über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien gegen das Unterbleiben der Beschlußfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung des Angeklagten den

Beschluß

gefaßt:

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien wird Folge gegeben und die bedingte Nachsicht des mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. November 1990, GZ 2 a römisch fünf r 1074/90-33, über Michal P***** verhängten Strafteils von sechs Monaten widerrufen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 2. August 1972 geborene (zur Tatzeit Jugendliche) Michal P*****, ein polnischer Staatsangehöriger, und sein am 4. Juni 1957 geborener (erwachsener) Landsmann Ryszard O***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), Michal P***** - sowie die weiteren Mitangeklagten Lubomir Hrubos und Dariusz C*****, deren Schuldsprüche rechtskräftig sind - überdies des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Danach haben am 14. Mai 1991 in Wien

(zu 1./) Michal P***** und Ryszard O***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken den Thomas B***** durch zahlreiche wuchtige Schläge, Fußtritte und Messerstiche vorsätzlich getötet,

(zu 2./) Michal P***** zudem im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Lubomir H***** und Dariusz C***** den Miroslav V***** durch zahlreiche wuchtige Schläge, Fußtritte und Messerstiche absichtlich am Körper schwer verletzt.

Ferner enthält das Urteil unangefochten gebliebene Freisprüche der (Mit-) Angeklagten Lubomir H***** und Dariusz C***** vom Anklagevorwurf der vorsätzlichen Tötung des Thomas B***** und des Angeklagten Ryszard O***** vom Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung des Miroslav V*****.

Die Geschwornen hatten von den für jeden der vier Angeklagten getrennt gestellten Hauptfragen über Ermordung des Thomas B***** (fortlaufende Zahlen 1 bis 4) die Frage hinsichtlich Michal P***** stimmenmehrheitlich (im Stimmenverhältnis 6:2 - fortlaufende Zahl 1), jene bezüglich Ryszard O***** stimmeneinhellig (fortlaufende Zahl 3) - jeweils unter Streichung der als Mittäter angeführten Mitangeklagten Lubomir H***** und Dariusz C***** - bejaht und für diese Mitangeklagten die Fragen mit den fortlaufenden Zahlen 2 und 4 jeweils stimmeneinhellig verneint. Die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (mit Todesfolge) war bei Michal P***** (fortlaufende Zahl 9) und bei Ryszard O***** (fortlaufende Zahl 11) folgerichtig unbeantwortet geblieben, bezüglich der beiden anderen Mitangeklagten stimmeneinhellig verneint worden (fortlaufende Zahlen 10 und 12).

Die (gleichfalls für alle vier Angeklagten gesondert formulierten) Hauptfragen in bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung des Miroslav V***** (fortlaufende Zahlen 5 bis 8) hatten die Geschwornen bei Michal P***** stimmenmehrheitlich (im Verhältnis 6:2 - fortlaufende Zahl 5), bei Ryszard O***** - ebenso wie bei den beiden weiteren Mitangeklagten Lubomir H***** und Dariusz C***** - jeweils stimmeneinhellig (fortlaufende Zahlen 6 bis 8) verneint. Die nach absichtlicher schwerer Körperverletzung des Miroslav V***** gestellte Eventualfrage war hinsichtlich O***** einhellig verneint (fortlaufende Zahl 15), hingegen bezüglich der übrigen Angeklagten - jeweils unter Streichung des Mitangeklagten O***** - teils einhellig (P***** und H*****, fortlaufende Zahlen 13 und 14), teils (C***** - fortlaufende Zahl 16) stimmenmehrheitlich (7:1) bejaht worden.

Diesem Wahrspruch zufolge waren die Geschwornen also zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagten Lubomir H***** und Dariusz C***** an der zum Tode des Thomas B*****, der Angeklagte Ryszard O***** hinwieder an der zur schweren Verletzung des Miroslav V***** führenden Tat nicht mitgewirkt hatten. Sie entfernten deshalb jeweils die auf Mittäterschaft des Lubomir H***** und Dariusz C***** am Mord sowie auf Mittäterschaft des Ryszard O***** an der absichtlichen schweren Körperverletzung bezugnehmenden Passagen aus den die anderen Angeklagten betreffenden Hauptfragen (fortlaufende Zahlen 1 bis 3) bzw Eventualfragen (fortlaufende Zahlen 13, 14 und 16) durch Streichung der Namen dieser Mitangeklagten.

Rechtliche Beurteilung

(Nur) die Angeklagten Michal P***** und Ryszard O***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche (mit getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, mit welchen sie jeweils die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO geltend machen; dies jedoch nicht zu Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michal P*****:

Der Sache nach wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen beide Schuldsprüche.

Der auf die Hauptfrage 1 bezogene Einwand, daß durch die Formulierung der (wie ausgeführt) für jeden der vier Angeklagten (so auch für den Beschwerdeführer) gesondert gestellten - jeweils auf die Verübung des Verbrechens des Mordes durch den einen Angeklagten im Zusammenwirken mit den drei anderen Angeklagten als Mittäter lautenden - Hauptfragen eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) unterlaufen sei, weil die Hauptfragen solcherart nicht dem (die Tathandlungen der vier Angeklagten in bezug auf beide Tatopfer zusammengefaßt - wenn auch unter Benennung des jeweiligen Beitrages - darstellenden) Anklagetenor entsprächen, geht fehl.

Bei der Stellung der Hauptfragen (Paragraph 312, StPO) ist der Schwurgerichtshof zwar grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes - und zwar dem Beschwerdevorbringen zuwider ungeachtet allfälliger anderer Beweisergebnisse, die nur in einer (vom Beschwerdeführer nicht reklamierten) Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) Berücksichtigung finden könnten, - mit der Anklage übereinstimmen muß vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1 ff zu Paragraph 312,). Welche Tatsachen oder welche Angeklagten in einer an die Geschwornen gestellten Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind, liegt im Ermessen des Schwurgerichtshofes (Paragraph 317, Absatz 2, StPO). Die Verbindung oder Teilung von Fragen ist aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen durch Form und Inhalt der Fragestellung entgegen der Vorschriften der Paragraphen 312 bis 317 (Absatz eins und Absatz 3,) StPO die vollständige Prüfung und die erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes unmöglich macht oder die Gefahr einer pauschalen Beurteilung der zusammengefaßten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall heraufbeschwört und solcherart den Ermessensbereich überschreitet (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 5, 6a zu Paragraph 317,).

Da dem Angeklagten P***** eine im einverständlichen Zusammenwirken mit den Mitangeklagten (als Mittäter) verübte Mordtat zum Vorwurf gemacht wurde, entspricht die gerügte Zusammenfassung der Tathandlungen (Zufügen von Schlägen, Fußtritten und Messerstichen) in den (für jeden Angeklagten unter wechselseitiger Benennung der jeweiligen Mittäter getrennt gestellten) Hauptfragen dem Gesetz. Den Geschwornen - die in der schriftlichen Rechtsbelehrung zutreffend über die Voraussetzungen der Mittäterschaft belehrt worden waren - blieb es unbenommen, die Schuldfrage bezüglich des Beschwerdeführers P***** bloß teilweise zu bejahen und dadurch den Umfang seiner Mitwirkung nach ihrer Überzeugung zu beschränken (auf eine derartige Möglichkeit wurden die Geschwornen mehrfach, nämlich in der allgemeinen Rechtsbelehrung, in den Erläuterungen in der Antwortrubrik des Fragenformulars sowie in der besonderen Rechtsbelehrung hingewiesen) oder zur Gänze zu verneinen und eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in den die anderen Angeklagten betreffenden Fragen auszuschalten (Paragraph 330, Absatz 2, StPO, Mayerhofer-Rieder aaO, ENr 30 zu Paragraph 317,), was in Ansehung der Angeklagten Lubomir H***** und Dariusz C***** tatsächlich der Fall war.

Die den Geschwornen vorgelegten Hauptfragen tragen daher (und zwar in beiden Schuldspruchsfakten) den im Paragraph 312, Absatz eins, StPO normierten Erfordernissen einer ausreichenden Tatkennzeichnung hinlänglich Rechnung. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang herangezogene Inhalt der auf die "Stichwunden" verweisenden Niederschrift der Geschwornen kann nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 10 zu Paragraph 331,).

Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) des Angeklagten P***** erweist sich als nicht berechtigt.

Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ergeben sich bei sorgfältiger Prüfung der Gesamtheit der aktenkundigen Verfahrensergebnisse (insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Mitangeklagten und des Zeugen Miroslav V*****) ausreichende Indizien für die dem Wahrspruch zugrunde liegende Annahme eines vom gemeinsamen Tötungsvorsatz getragenen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten O***** im Fall B***** (Hauptfragezahl 1) und der in einem ebenso einvernehmlichen Zusammenwirken mit H***** und C***** verübten absichtlichen Zufügung schwerer Verletzungen im Fall V***** (Hauptfragezahl 13). Soweit der Beschwerdeführer aktenmäßige Grundlagen einer auf Herbeiführung des Todes des Thomas B***** abzielenden "Vereinbarung" vermißt, übersieht er, daß ein spontan entstandener gemeinsamer Vorsatz und ein konkludentes Einverständnis für die Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens genügen (Leukauf-Steininger3 RN 23 zu Paragraph 12, StGB).

Im übrigen trachtet der Angeklagte P***** durch punktuell isoliertes Hervorheben von Details aus den Bekundungen der Mitangeklagten und des Opfers V***** über sein Verhalten am Tatort (bloß) einer gegenüber den im Verdikt enthaltenen Tatsachenfeststellungen für ihn günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen, ohne - unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene - Mängel der Sachverhaltsermittlung oder an Hand des Akteninhaltes eine Basis für schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit des im Wahrspruch konstatierten Tatsachensubstrats darlegen zu können.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ryszard O*****:

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behauptet auch dieser Angeklagte eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung. Der Beschwerde zuwider ist jedoch nach Lage des Falles eine Fragestellung nach Begehung der Tat im Zustand voller Berauschung (Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn Paragraph 11, StGB und Eventualfrage nach dem Vergehen nach Paragraph 287, StGB - Dreifragenschema) zu Recht unterblieben.

Nach der Vorschrift des Paragraph 314, StPO hat der Schwurgerichtshof zu prüfen, ob die (über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten und bloßer Mutmaßungen hinausgehenden) in der Hauptverhandlung vorgebrachten und im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände geeignet sind, dem Sachverhalt, der den Gegenstand der Hauptfrage bildet, durch Wegfall oder Änderung einzelner Deliktsmerkmale eine andere (nicht einem strengeren Strafgesetz unterfallende) juristische Gestaltung zu geben; nur in einem solchen Fall ist eine Eventualfrage nach einem milderen Straftatbestand zu stellen vergleiche uva Mayerhofer-Rieder aaO ENr 36, 51 73; Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl römisch zwei jeweils zu Paragraph 314,).

Da aber in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten Ryszard O***** zur Tatzeit wegen Volltrunkenheit und damit einen von der Hauptfrage abweichenden (milderen) Schuldspruch nach dem Paragraph 287, StGB zuließen, bestand für den Schwurgerichtshof auch kein Anlaß, eine entsprechende Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) in Richtung Paragraph 11, StGB und Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) nach Paragraph 287, StGB zu stellen.

Nach ständiger Rechtsanwendung ist nämlich dann, wenn - wie hier - die (für eine volle Berauschung an sich nicht genug aussagekräftigen) Trinkmengen und Trinkzeiten nicht mehr objektivierbar sind, das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Umfanges seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt heranzuziehen. Typische äußere Kennzeichen und Indizien für eine (rechtlich durch das Fehlen der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit charakterisierte) volle Berauschung sind im allgemeinen ungenügende zeitliche und örtliche Orientierung des Täters, Sinnlosigkeit seines Handelns, Erinnerungsverlust in bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz zu seinem Charakter vergleiche mwN Leukauf-Steininger aaO RN 28 zu Paragraph 11 und RN 9 zu Paragraph 287,; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl römisch drei zu Paragraph 287,).

War der Täter hingegen - wie der Angeklagte O***** - imstande, sich vor, bei und nach der Tat situationsgemäß zu verhalten, die strafbare Handlung zielgerichtet und sinnvoll auszuführen, den Zweck und die Tragweite seines Vorgehens richtig zu erfassen und alle maßgeblichen Umstände seiner Handlungsweise zu schildern, ist Volltrunkenheit in der Regel auszuschließen.

Der Angeklagte Ryszard O***** hat sich selbst nie auf eine seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließende volle Berauschung berufen. Er war in der Lage, unmittelbar nach der Tat aus Angst vor Entdeckung durch den aufmerksam gewordenen Nachbarn gemeinsam mit seinen Komplizen durch das Fenster der Tatwohnung zu fliehen. Aus seiner Verantwortung vor dem Sicherheitsbüro sind Anhaltspunkte für eine wesentliche Alkoholisierung zur Tatzeit nicht zu entnehmen; vielmehr konnte er die Ereignisse vor, während und nach der Tat genau schildern; er erinnerte sich auch an konkrete Einzelheiten (darunter die Marke der von ihm getragenen Schuhe, die Motive für die Tat und den Grund, warum er das Gesicht des eben getöteten Opfers mit Kleidungsstücken bedeckte - AS 155 ff, 161 ff/Band römisch zwei), während er die Wirkung der gemeinsam mit den anderen Angeklagten - teils unter Einbeziehung der Tatopfer - konsumierten Spirituosen nicht weiter erwähnte. Erst vor dem Untersuchungsrichter behauptete der Beschwerdeführer, "betrunken" gewesen zu sein (AS 175 a/II), vermochte allerdings auch in dieser Einvernahme die näheren Umstände vor der Tat (Treffen mit den späteren Komplizen im Schweizergarten, Anlaß des Besuches des Tatopfers V*****, Mitnahme einer Flasche Wodka), seine eigenen Tathandlungen sowie jene der Mitangeklagten P***** und H***** detailliert darzulegen. Dies trifft schließlich auch auf seine Einlassung vor dem erkennenden Gericht zu, wo er sich zwar als zur Tatzeit "stark alkoholisiert" bezeichnete (und auch - allerdings nur einmal - "ins Schwanken" geraten sein will - AS 248, 249/IV, nachdem er den Tag über "Wein und Wodka" getrunken habe), jedoch Einzelheiten der relevanten Ereignisse nach wie vor konkret wiedergeben konnte.

Es kann sohin - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen (ON 136 und AS 262/IV) - von einer zur Tatzeit vorgelegenen ungenügenden Orientierung in Zeit und Raum oder von einem völligen Erinnerungsverlust in bezug auf den Tatablauf, wie sie für einen Vollrausch typisch sind, keine Rede sein. Da sich auch aus der Verantwortung der Mitangeklagten kein hinlänglicher Anhaltspunkt für einen Vollrausch ergibt, war die reklamierte Fragestellung nicht indiziert.

Schließlich versagt aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) des Angeklagten O*****.

Soweit dieser Angeklagte zum einen die Richtigkeit der zur subjektiven Tatseite getroffenen Tatsachenannahmen im Wahrspruch der Geschwornen mit der Behauptung, die Annahme eines bedingten Vorsatzes gründe sich "nicht auf eine Zeugenaussage oder auf gesicherte Indizien", in Zweifel zu ziehen trachtet, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Denn den aus den Akten ersichtlichen Verfahrensergebnissen - vor allem die eigenen Angaben vor der Sicherheitsbehörde, wonach er dem Tatopfer Thomas B***** in "Tötungsabsicht" Faustschläge und Fußtritte zugefügt hat (AS 157, 161/II) - können hinlängliche Indizien für den dem Beschwerdeführer angelasteten Tötungsvorsatz (jedenfalls in Form des hiezu ausreichenden dolus eventualis - Paragraph 5, Absatz eins, StGB) entnommen werden.

Zum anderen ist es dem Beschwerdeführer bei Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO verwehrt, die Annahme des Tötungsvorsatzes mit der Behauptung angeblicher Verfahrensergebnisse über eine volle Berauschung zu bezweifeln. Denn diese war nicht Gegenstand der von den Geschwornen beantworteten Fragen. Ist nämlich eine Frage über Tatsachen, die nach dem Beschwerdevorbringen Gegenstand des Wahrspruches der Geschwornen hätten sein sollen (hier:

ein die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließender Rauschzustand), gar nicht gestellt worden, kann dies nur (als Mangel der Fragestellung) mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, leg. cit. - wie im vorliegenden Fall ohnehin, aber erfolglos unternommen - bekämpft werden vergleiche JUS-St 1989/135 = 14 Os 190/88; 13 Os 133/89; 16 Os 22, 23, 37/91 mwN).

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten Freiheitsstrafen, und zwar über Michal P***** nach dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG in der Dauer von zehn Jahren, über Ryszard O***** nach dem Paragraph 75, StGB in der Dauer von fünfzehn Jahren, über Lubomir H***** nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB in der Dauer von vier Jahren sowie über Dariusz C***** nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in der Dauer von zwei Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es die besondere Brutalität des Vorgehens, bei P***** auch das Zusammentreffen zweier Verbrechen, eine einschlägige Vorverurteilung sowie den überaus raschen Rückfall als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber den Beitrag der Angeklagten zur Wahrheitsfindung als mildernd.

Die Angeklagten P*****, O***** und H***** streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung der Freiheitsstrafen, O***** ausdrücklich auch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung an.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Strafaussprüche bei den Angeklagten P***** und O***** mit Berufung, den bei P***** unterbliebenen Widerruf der bedingten Nachsicht des Strafteils von sechs Monaten aus dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. November 1990, GZ 2 a römisch fünf r 1074/90-33, mit Beschwerde.

Lediglich die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind berechtigt.

Wie die Anklagebehörde eingehend darlegt, erweist sich der Unrechtsgehalt der von den Angeklagten jeweils zu verantwortenden Verbrechen als extrem hoch. Die Tathandlungen und die Taterfolge ergeben vor allem in Anbetracht der von einem hemmungslosen Verletzungs- bzw bei P***** und O***** auch Tötungswillen getragenen brutalen, qualvollen und mitleidlosen Vorgangsweise gegen die wehr- und hilflosen Tatopfer einen Gesinnungs- und Handlungsunwert, der aus spezial- und generalpräventiver Sicht ein Strafmaß in der Nähe der Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung erfordert.

Die von den Angeklagten, insbesonders von O***** und H*****, in ihren Berufungen ins Treffen geführten weiteren mildernden Umstände (bisherige Unbescholtenheit im Inland, Alkoholbeeinträchtigung etc.) treten bei dem Ausnahmecharakter der vorliegenden Fallgestaltung in den Hintergrund.

Bei den Angeklagten P***** und O***** war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft im spruchgemäßen Umfang mit der Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Strafen vorzugehen. Der Berufung des Angeklagten H***** konnte bei dem dargelegten Gewicht des Tatunrechts kein Erfolg beschieden sein.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten P***** und O***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im Sinn der zutreffenden Ausführungen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft erwies sich auch der Widerruf der bedingten Nachsicht des mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. November 1990, GZ 2 a römisch fünf r 1074/90-33, über Michal P***** verhängten Straf-Teils von sechs Monaten geboten, um den Angeklagten P***** angesichts der Wirkungslosigkeit dieser zunächst gewährten Rechtswohltat sowie in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung wegen gravierender Straftaten innerhalb der gewährten Probezeit von weiteren strafbaren Handlungen wirkungsvoll abzuhalten (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Auch im Interesse der endgültigen Miterledigung noch offener bedingter Unrechtsfolgen war daher in der Straffrage spruchgemäß vorzugehen (Foregger-Serini MKK5, Paragraph 53, StGB Erl römisch zwei).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00100.9203.1013.0

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0110OS00100_9200013_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089608 Rechtssatz 25.10.1974Strafrecht
Das Einverständnis über das Zusammenwirken mehrerer Täter (als Mittäter) muss, wenn es schon nicht vor der Tat getroffen wurde, so doch konkludent bei der Tat zum Ausdruck kommen.
RS0089831 Rechtssatz 06.04.1989Strafrecht
Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
RS0089931 Rechtssatz 20.01.1972Strafrecht
Typische Kennzeichen und Indizien für Volltrunkenheit sind die ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit seines Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zu seinem Char …
RS0092592 Rechtssatz 23.02.1989Strafrecht
Zur "Gesamtregelung der Straffrage".
RS0095950 Rechtssatz 13.01.1976Strafrecht
Situationsgemäßes Verhalten während und nach der Tat, sowie lückenlose Schilderung aller maßgeblichen Umstände, sprechen gegen volle Berauschung.
RS0095956 Rechtssatz 13.10.1992Strafrecht
Sind die Trinkmengen und Trinkzeiten nicht mehr objektivierbar, so ist das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Umfanges seiner physischen und psychischen Beeinträchtigung zum Tatzeitp …
RS0100505 Rechtssatz 10.03.1992Strafrecht
Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Ankl …
RS0100509 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Hauptfragen sind stets anklagekonform zu stellen.
RS0100846 Rechtssatz 21.06.1972Strafrecht
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.
RS0100850 Rechtssatz 01.03.1989Strafrecht
Ist eine Frage über entscheidungswesentliche Tatsachen, die Gegenstand des Wahrspruches der Geschwornen hätten sein sollen, gar nicht gestellt worden, kann dies nur (als Mangel der Fragestellung) mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6, nicht aber (auch) mit jene …
RS0100931 Rechtssatz 19.02.1992Strafrecht
Die Verbindung oder Teilung von Fragen ist aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen durch Form und Inhalt der Fragestellung entgegen den Vorschriften der §§ 312 bis 317 (Abs 1 und Abs 3) StPO die voll …
RS0100956 Rechtssatz 01.02.1974Strafrecht
Bei Mittätern gereicht die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs in einer einzigen (kumulativen) Hauptfrage dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die Hauptfrage auch nur teilweise, also etwa nur hinsichtli …
RS0101087 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfasst …