Rechtssatz RS0095979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095979
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Eine Haftverhandlung ist vor Ablauf der Haftfrist, das heißt bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages der Haftfrist durchzuführen. Eine Mitteilung im Haftbeschluß (§ 179 Abs 4 Z 5 StPO), daß eine Haftverhandlung vor dem angegebenen letzten Tag der Haftfrist stattfinden werde, entspricht daher nicht dem Gesetz, vermag aber keine konstitutive Wirkung zu entfalten (vgl EvBl 1994/139).Eine Haftverhandlung ist vor Ablauf der Haftfrist, das heißt bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages der Haftfrist durchzuführen. Eine Mitteilung im Haftbeschluß (Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 5, StPO), daß eine Haftverhandlung vor dem angegebenen letzten Tag der Haftfrist stattfinden werde, entspricht daher nicht dem Gesetz, vermag aber keine konstitutive Wirkung zu entfalten vergleiche EvBl 1994/139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095979
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0140OS00046_9600000_001