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Rechtssatz RS0095991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095991

Geschäftszahl

14Os80/95

Entscheidungsdatum

05.03.1996

Norm

BAO §83
BAO §212
FinStrG §29

Rechtssatz

Die verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer sind zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits fällig und daher den Abgabenvorschriften entsprechend unter dem Gesichtspunkt der Strafbefreiung grundsätzlich gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung zu entrichten. Ein bereits vor der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer gestelltes Ansuchen um Zahlungserleichterungen ist daher beachtlich.

Ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß Paragraph 212, BAO bedarf keiner besonderen Form. Es kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gestellt werden. Daß ein solches Ansuchen nach Paragraph 85, Absatz eins, BAO grundsätzlich schriftlich anzubringen ist, hindert die Behörde nicht, im Einzelfall auch ein mündliches Anbringen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, BAO zur Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 80/95
    Entscheidungstext OGH 05.03.1996 14 Os 80/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095991

Dokumentnummer

JJR_19960305_OGH0002_0140OS00080_9500000_001