Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Ziffern 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Ziffern 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten.
Der gegen die dargestellte Rechtsansicht des Erstgerichtes gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) kommt - wie die Generalprokuratur in ihren Stellungnahmen zutreffend aufzeigt - Berechtigung zu:Der gegen die dargestellte Rechtsansicht des Erstgerichtes gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kommt - wie die Generalprokuratur in ihren Stellungnahmen zutreffend aufzeigt - Berechtigung zu:
Zunächst ging das Erstgericht zu Recht davon aus, daß ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO keiner besonderen Form bedarf (vgl Reeger/Stoll BAO5 Erl zu § 212 S 331) und ein solches nicht nur schriftlich, sondern - entgegen der von der Finanzstrafbehörde in ihrer Stellungnahme vom 25.September 1995 vertretenen Auffassung - auch mündlich gestellt werden kann. Daß ein solches Ansuchen nach § 85 Abs 1 BAO grundsätzlich schriftlich anzubringen ist, hindert nämlich die Behörde nicht, im Einzelfall - ohne gesetzliche Verpflichtung - auch ein mündliches Anbringen zur Kenntnis zu nehmen.Zunächst ging das Erstgericht zu Recht davon aus, daß ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß Paragraph 212, BAO keiner besonderen Form bedarf vergleiche Reeger/Stoll BAO5 Erl zu Paragraph 212, S 331) und ein solches nicht nur schriftlich, sondern - entgegen der von der Finanzstrafbehörde in ihrer Stellungnahme vom 25.September 1995 vertretenen Auffassung - auch mündlich gestellt werden kann. Daß ein solches Ansuchen nach Paragraph 85, Absatz eins, BAO grundsätzlich schriftlich anzubringen ist, hindert nämlich die Behörde nicht, im Einzelfall - ohne gesetzliche Verpflichtung - auch ein mündliches Anbringen zur Kenntnis zu nehmen.
Aus § 85 Abs 3 BAO ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Gesetzesstelle jene Fälle regelt, in denen die Abgabenbehörde mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat und dabei (lit b leg cit) dem Behördenorgan - hier dem Leiter der Vollstreckungsstelle - genügend Spielraum läßt, mündliches Anbringen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit entgegenzunehmen.Aus Paragraph 85, Absatz 3, BAO ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Gesetzesstelle jene Fälle regelt, in denen die Abgabenbehörde mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat und dabei (Litera b, leg cit) dem Behördenorgan - hier dem Leiter der Vollstreckungsstelle - genügend Spielraum läßt, mündliches Anbringen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit entgegenzunehmen.
Der weitere Einwand der Finanzstrafbehörde, dieses "Anbringen" sei nicht als mündliches Ersuchen um Ratenzahlung, sondern als "vorläufige Sicherstellung" zu werten, setzt sich über die - auf den Angaben des Zeugen Gerhard S***** im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung basierenden - gegenteiligen Urteilsannahmen (US 5-7) hinweg.
Rechtsrichtig führte das Schöffengericht weiters aus, daß ein Ansuchen um Zahlungserleichterung "von der Abgabenbehörde allein nach den Bestimmungen des § 212 BAO bescheidmäßig zu bewilligen ist" (US 12), ohne jedoch daraus für den Anlaßfall die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen: Denn nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, daß das Ersuchen des Beschwerdeführers, "einen Zahlungsmodus für die Nachzahlung des Abgabenrückstandes der Firma I***** zu finden" (US 4, 5), ein Ersuchen um Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 Abs 1 BAO ("mündliches Ersuchen um Ratenzahlung" - US 13) darstellte, über das jedenfalls mit Bescheid abzusprechen war.Rechtsrichtig führte das Schöffengericht weiters aus, daß ein Ansuchen um Zahlungserleichterung "von der Abgabenbehörde allein nach den Bestimmungen des Paragraph 212, BAO bescheidmäßig zu bewilligen ist" (US 12), ohne jedoch daraus für den Anlaßfall die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen: Denn nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, daß das Ersuchen des Beschwerdeführers, "einen Zahlungsmodus für die Nachzahlung des Abgabenrückstandes der Firma I***** zu finden" (US 4, 5), ein Ersuchen um Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, BAO ("mündliches Ersuchen um Ratenzahlung" - US 13) darstellte, über das jedenfalls mit Bescheid abzusprechen war.
Demgemäß löste dieses Ersuchen die Sperrwirkung des § 230 Abs 3 BAO aus, ohne die Ver- pflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO nach sich zu ziehen, weil solche in der Regel erst bei "einer gemäß Abs 1 erteilten Bewilligung" (die in der EDV angemerkt wird - vgl S 89) anfallen (Reeger/Stoll aaO Erl zu § 212 S 335).Demgemäß löste dieses Ersuchen die Sperrwirkung des Paragraph 230, Absatz 3, BAO aus, ohne die Ver- pflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen gemäß Paragraph 212, Absatz 2, BAO nach sich zu ziehen, weil solche in der Regel erst bei "einer gemäß Absatz eins, erteilten Bewilligung" (die in der EDV angemerkt wird - vergleiche S 89) anfallen (Reeger/Stoll aaO Erl zu Paragraph 212, S 335).
Wenn die Finanzbehörde bei dieser Sach- und Rechtslage eine Ratenvereinbarung schließt (US 13) und dabei - aus welchen Erwägungen immer - auf die Entrichtung von Stundungszinsen verzichtet, kann dies dem Abgaben- pflichtigen unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs 2 FinStrG nicht zum Nachteil gereichen. Nach Lage des Falles macht es keinen Unterschied, ob die mündliche Ratenvereinbarung mit dem Leiter der Vollstreckungsstelle eine (nicht in Bescheidform ergangene) Bewilligung von Zahlungserleich- terungen im Sinne des § 212 Abs 1 BAO (mit Vollstreckungssperre nach § 230 Abs 2 BAO) darstellte oder ob die Vereinbarung als vorläufige behördliche Erledigung mit Wirkung bis zur bescheidmäßigen Absprache über das Ratenzahlungsansuchen des Beschwerdeführers (mit Vollstreckungssperre nach § 230 Abs 3 BAO) gedeutet wird. Denn in jedem Fall stellt der dem Angeklagten eingeräumte - zwei Jahre nicht übersteigende - Zahlungsaufschub die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Sinn des § 29 Abs 2 FinStrG dar, deren Inanspruchnahme der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" nicht entgegensteht.Wenn die Finanzbehörde bei dieser Sach- und Rechtslage eine Ratenvereinbarung schließt (US 13) und dabei - aus welchen Erwägungen immer - auf die Entrichtung von Stundungszinsen verzichtet, kann dies dem Abgaben- pflichtigen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG nicht zum Nachteil gereichen. Nach Lage des Falles macht es keinen Unterschied, ob die mündliche Ratenvereinbarung mit dem Leiter der Vollstreckungsstelle eine (nicht in Bescheidform ergangene) Bewilligung von Zahlungserleich- terungen im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, BAO (mit Vollstreckungssperre nach Paragraph 230, Absatz 2, BAO) darstellte oder ob die Vereinbarung als vorläufige behördliche Erledigung mit Wirkung bis zur bescheidmäßigen Absprache über das Ratenzahlungsansuchen des Beschwerdeführers (mit Vollstreckungssperre nach Paragraph 230, Absatz 3, BAO) gedeutet wird. Denn in jedem Fall stellt der dem Angeklagten eingeräumte - zwei Jahre nicht übersteigende - Zahlungsaufschub die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG dar, deren Inanspruchnahme der Annahme einer "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" nicht entgegensteht.
Dabei ist es unerheblich, ob nach Lage des Falles das Ansuchen um Zahlungserleichterungen allenfalls abzu- weisen gewesen wäre, weil eine bescheidmäßige Erledigung auch in diese Richtung tatsächlich nicht erfolgte.
Der Finanzstrafbehörde ist zwar zuzustimmen, daß die "offengelegten Beträge" unbeschadet ihrer Fälligkeit bei Erstattung der Selbstanzeigen weder auf dem Abgabenkonto verbucht noch bescheidmäßig festgesetzt waren und daher zu diesem Zeitpunkt nicht "Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen" sein konnten, somit die verfahrens- rechtliche Grundlage (fallbezogen nach § 201 BAO) für die Zahlungspflicht sowie für das Einhebungs- und Einbrin- gungsverfahren noch nicht geschaffen war.Der Finanzstrafbehörde ist zwar zuzustimmen, daß die "offengelegten Beträge" unbeschadet ihrer Fälligkeit bei Erstattung der Selbstanzeigen weder auf dem Abgabenkonto verbucht noch bescheidmäßig festgesetzt waren und daher zu diesem Zeitpunkt nicht "Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen" sein konnten, somit die verfahrens- rechtliche Grundlage (fallbezogen nach Paragraph 201, BAO) für die Zahlungspflicht sowie für das Einhebungs- und Einbrin- gungsverfahren noch nicht geschaffen war.
Es trifft auch zu, daß vorliegend erst der aufgrund der UVA-Prüfung erlassene Bescheid über die Umsatzsteuer 1993 die unter Berücksichtigung der Nachfrist des § 210 Abs 4 BAO mit 11.April 1994 limitierte Zahlungsfrist auslöste.Es trifft auch zu, daß vorliegend erst der aufgrund der UVA-Prüfung erlassene Bescheid über die Umsatzsteuer 1993 die unter Berücksichtigung der Nachfrist des Paragraph 210, Absatz 4, BAO mit 11.April 1994 limitierte Zahlungsfrist auslöste.
Verfehlt ist jedoch die Annahme, es könne erst ab Entstehung der verfahrensrechtlichen Zahlungspflicht ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gestellt werden. Dabei übersieht die Finanzstrafbehörde, daß die verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (mit Ausnahme jener für Dezember 1993 in Ansehung der Selbstanzeige vom Jänner 1994) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits fällig waren. Sie wären daher "den Abgabenvorschriften entsprechend" unter dem Gesichtspunkt strafbefreiender Selbstanzeige gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung zu entrichten. Demgemäß müßte - gerade bei strikter Interpretation der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs 2 FinStrG - das Ersuchen um Zahlungserleichterungen gleichzeitig mit der Selbstanzeige gestellt werden (so 13 Os 38/86; zur gesamten Problematik siehe Scheil, Die Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafgesetz, Rz 571 ff). Keinesfalls geht jedoch ein vor der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer gestelltes Ansuchen um Zahlungser- leichterungen "ins Leere".Verfehlt ist jedoch die Annahme, es könne erst ab Entstehung der verfahrensrechtlichen Zahlungspflicht ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gestellt werden. Dabei übersieht die Finanzstrafbehörde, daß die verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (mit Ausnahme jener für Dezember 1993 in Ansehung der Selbstanzeige vom Jänner 1994) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits fällig waren. Sie wären daher "den Abgabenvorschriften entsprechend" unter dem Gesichtspunkt strafbefreiender Selbstanzeige gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung zu entrichten. Demgemäß müßte - gerade bei strikter Interpretation der Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG - das Ersuchen um Zahlungserleichterungen gleichzeitig mit der Selbstanzeige gestellt werden (so 13 Os 38/86; zur gesamten Problematik siehe Scheil, Die Selbstanzeige nach Paragraph 29, Finanzstrafgesetz, Rz 571 ff). Keinesfalls geht jedoch ein vor der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer gestelltes Ansuchen um Zahlungser- leichterungen "ins Leere".
Unbedenklich ist ferner die erstgerichtliche Annahme zweier Selbstanzeigen. Entgegen der von der Finanzstrafbehörde vertretenen Auffassung ist hiefür ohne Bedeutung, daß die Darlegung der Verfehlung vom 17.Februar 1995 umfänglich über jene vom Jänner 1994 hinausging. Denn auch die Mitteilung an den Leiter der Vollstreckungsabteilung im Jänner 1994 iVm der dabei überreichten Aufstellung (S 65) legte das verwirklichte Finanzvergehen dar und offenbarte Hinterziehungszeiträume und -beträge (vgl SSt 59/92). Das vom Buchhalter des Unternehmens für den Angeklagten bei Beginn der finanzbehördlichen Prüfung (§ 29 Abs 3 lit c FinStrG) erstattete Anbringen erfolgte hinsichtlich der bis dahin noch nicht deklarierten Hinterziehungsbeträge - welche übrigens bei der ersten Selbstanzeige noch nicht fällig waren - jedenfalls vor der Entdeckung der Tat (§ 29 Abs 3 lit b FinStrG) und somit gleich der ersten Selbstanzeige - diese in Ansehung der übrigen Verfehlungen - rechtzeitig.Unbedenklich ist ferner die erstgerichtliche Annahme zweier Selbstanzeigen. Entgegen der von der Finanzstrafbehörde vertretenen Auffassung ist hiefür ohne Bedeutung, daß die Darlegung der Verfehlung vom 17.Februar 1995 umfänglich über jene vom Jänner 1994 hinausging. Denn auch die Mitteilung an den Leiter der Vollstreckungsabteilung im Jänner 1994 in Verbindung mit der dabei überreichten Aufstellung (S 65) legte das verwirklichte Finanzvergehen dar und offenbarte Hinterziehungszeiträume und -beträge vergleiche SSt 59/92). Das vom Buchhalter des Unternehmens für den Angeklagten bei Beginn der finanzbehördlichen Prüfung (Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG) erstattete Anbringen erfolgte hinsichtlich der bis dahin noch nicht deklarierten Hinterziehungsbeträge - welche übrigens bei der ersten Selbstanzeige noch nicht fällig waren - jedenfalls vor der Entdeckung der Tat (Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, FinStrG) und somit gleich der ersten Selbstanzeige - diese in Ansehung der übrigen Verfehlungen - rechtzeitig.
Da der Angeklagte nach den mängelfrei getroffenen Feststellungen die ihm vom Leiter der Vollstreckungsabteilung eingeräumten Ratenzahlungen ein- hielt (US 5, 7, 9), hat er bis zur Urteilsfällung in erster Instanz der ihm nach § 29 Abs 2 FinStrG obliegenden Pflicht zu einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung des von ihm geschuldeten Abgabenbetrages durchwegs entsprochen, sodaß ihm Straffreiheit zuzubilligen ist.Da der Angeklagte nach den mängelfrei getroffenen Feststellungen die ihm vom Leiter der Vollstreckungsabteilung eingeräumten Ratenzahlungen ein- hielt (US 5, 7, 9), hat er bis zur Urteilsfällung in erster Instanz der ihm nach Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG obliegenden Pflicht zu einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung des von ihm geschuldeten Abgabenbetrages durchwegs entsprochen, sodaß ihm Straffreiheit zuzubilligen ist.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die außerdem ausgeführte Verfahrensrüge (Z 4).Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die außerdem ausgeführte Verfahrensrüge (Ziffer 4,).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG freizusprechen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG freizusprechen.