Rechtssatz RS0095993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095993
Entscheidungsdatum
05.03.1996
Rechtssatz
Wenn die Finanzbehörde eine Ratenvereinbarung schließt und dabei - aus welchen Erwägungen immer - auf die Entrichtung von Stundungszinsen verzichtet, kann dies dem Abgaben- pflichtigen unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs 2 FinStrG nicht zum Nachteil gereichen.Wenn die Finanzbehörde eine Ratenvereinbarung schließt und dabei - aus welchen Erwägungen immer - auf die Entrichtung von Stundungszinsen verzichtet, kann dies dem Abgaben- pflichtigen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG nicht zum Nachteil gereichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095993
Dokumentnummer
JJR_19960305_OGH0002_0140OS00080_9500000_002