Rechtssatz RS0096003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096003
Entscheidungsdatum
21.09.2011
Rechtssatz
Die an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" hat durch die Regelung des Aussagenotstandes im StGB (§ 290 StGB) ihren Anwendungsbereich verloren. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Prüfung einer falschen Aussage im Sinne des § 288 StGB kommt es demzufolge allein auf dessen formale Stellung als Zeuge an.Die an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" hat durch die Regelung des Aussagenotstandes im StGB (Paragraph 290, StGB) ihren Anwendungsbereich verloren. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Prüfung einer falschen Aussage im Sinne des Paragraph 288, StGB kommt es demzufolge allein auf dessen formale Stellung als Zeuge an.
Entscheidungstexte
- 14 Os 135/92
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92
- 15 Os 87/11z
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 87/11z
Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Zeugenstellung ist allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung als Beschuldigter. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096003
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_008