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Entscheidung 15 Os 87/11z×

Entscheidung 15 Os 87/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os87/11z

Entscheidungsdatum

21.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert F***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 158/09z des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Generalprokuratur gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung des Antrags der Generalprokuratur wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 17 Hv 158/09z des Landesgerichts Klagenfurt insoweit verfügt, als Herbert F***** mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (ON 10) zu römisch eins./ des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB schuldig erkannt wurde.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der zu römisch eins./ getroffenen Annahme, Herbert F***** habe als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt, und in der darauf gegründeten rechtlichen Beurteilung der Tat als das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB ersatzlos und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung für die Herbert F***** nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu römisch zwei./ weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB an den Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt verwiesen.

Text

Gründe:

Im Zuge von Ermittlungen wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz wurde Herbert F***** am 29. Juni 2009 durch das Bezirkspolizeikommando Klagenfurt unter Beachtung der Förmlichkeiten des Paragraph 164, StPO als Beschuldigter („Betreff: Suchtmittelgesetz Paragraph 28, Absatz eins,) vernommen (S 13 ff in ON 2).

Er schilderte unter anderem, wiederholt Cannabiskraut von einem gewissen Kurt K***** gekauft zu haben, wobei dieser in einem Fall in Gesellschaft zweier Männer namens Fr***** und D***** gewesen sei. Die von F***** bezeichneten Personen wurden von der Polizei als Kurt K*****, Franko C***** und Patrick Do***** ermittelt (S 3 f in ON 2).

In der Folge gab Herbert F***** am 13. Juli 2009 gegenüber Polizeibeamten an, seine Aussagen vom 29. Juni 2009 hätten nicht der Wahrheit entsprochen (S 29 erster Absatz in ON 2), worauf er am 14. Juli 2009 durch das Landespolizeikommando für Kärnten förmlich als Beschuldigter („Betreff: Verleumdung“) vernommen wurde (S 25 ff in ON 2). Er verantwortete sich geständig.

Kurt K***** wurde am 16. Juli 2009 durch das Landespolizeikommando für Kärnten als Beschuldigter vernommen, wobei er nur die Erzeugung von Cannabis zugestand, einen Verkauf jedoch bestritt (S 35 ff in ON 2).

Mit Strafantrag vom 16. September 2009 legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Herbert F***** zu AZ 17 St 244/09v das „Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB“ (römisch eins./) und die Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) zur Last (ON 3).

Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Dezember 2009, GZ 17 Hv 158/09z-10, wurde Herbert F***** strafantragskonform des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB (gemeint: des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB; römisch eins./) und der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt und über ihn nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Strafteil von drei Monaten verbüßte Herbert F***** bis 7. Mai 2010 (ON 15).

Nach dem Schuldspruch hat er

römisch eins./ am 29. Juni 2009 in K***** als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren gegenüber vernehmenden Beamten des Landeskriminalamts für Kärnten bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, von Kurt K***** (recte: K*****) insgesamt 250 Gramm Cannabiskraut gekauft zu haben, wobei bei der zweiten Übergabe von 200 Gramm auch Franko C***** und Silvio Do***** dabei gewesen seien, falsch ausgesagt;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ beschriebene Tat Kurt K*****, Franko C***** und Silvio Do***** einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar

„1./ Kurt K***** des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG;

2./ Franko C***** und Silvio Do***** der Beteiligung (Paragraph 12, StGB) an einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG“ (gemeint wohl: jeweils des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG).

Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. November 2010, AZ 12 Hv 207/10w, wurde Herbert F***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das vorbezeichnete Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Dezember 2009 eine Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt, wobei ein Strafteil von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 17; ON 44 des Akts 12 Hv 207/10w des Landesgerichts Klagenfurt).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrem Antrag zutreffend aufzeigt, ergeben sich bei der Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch römisch eins./ zu Grunde gelegten Tatsache der Vernehmung des Herbert F***** als Zeugen.

Zeugen sind vom Beschuldigten im Strafverfahren verschiedene physische Personen, die vor Gericht bzw im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unter Wahrheitspflicht Wahrnehmungen über Tatsachen angeben. Maßgebend für die Zeugenstellung ist allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen (Plöchl/Seidl in WK² Paragraph 288, Rz 15).

Die inkriminierte Aussage legte Herbert F***** nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter ab (S 13 ff in ON 2), sodass er als Tatsubjekt des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB nicht in Betracht kommt, zumal er nach der Aktenlage auch zu keinem anderen Zeitpunkt als Zeuge vernommen wurde.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (iSd Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) sind Gegenstand der Antragstellung nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 17; RIS-Justiz RS0117085, vergleiche auch RS0123668).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens im außerordentlichen Weg war daher insoweit zu verfügen, als Herbert F***** mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (ON 10) zu römisch eins./ des „Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB“ (gemeint: des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB) schuldig erkannt wurde.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO in der zu römisch eins./ getroffenen Annahme, Herbert F***** habe als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt, und in der darauf gegründeten rechtlichen Unterstellung der Tat unter das Vergehen der falschen Beweisaussage nach, Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB ersatzlos und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Strafneubemessung für die Herbert F***** nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu römisch zwei./, der zusammen mit dem Verweis auf die in römisch eins./ geschilderten Tathandlungen die subsumtionsrelevanten Tatsachen enthält, weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB an den Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt zu verweisen.

Anlässlich der Strafneubemessung wird zu berücksichtigen sein, dass zwar grundsätzlich auch auf in der Zwischenzeit ergangene weitere rechtskräftige Urteile gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB Bedacht zu nehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0090646). Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch der zu AZ 12 Hv 207/10w des Landesgerichts Klagenfurt ergangene Schuldspruch seinerseits bereits unter Bedachtnahme auf das nunmehr aufgehobene Urteil, sodass sich eine neuerliche Bedachtnahme auf eben dieses Urteil unzulässig zum Vorteil des Angeklagten auswirkte, will die Gesetzesbestimmung des Paragraph 31, StGB doch nur eine in der getrennten Verfahrensführung bestehende Benachteiligung des Täters vermeiden vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 1).

Da das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Dezember 2009 bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, wird der Beginn der Probezeit (mit lediglich deklarativer Wirkung, siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55) mit dem Eintritt der Rechtskraft des ursprünglichen Urteils festzuhalten sein vergleiche RIS-Justiz RS0092039).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00087.11Z.0921.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20110921_OGH0002_0150OS00087_11Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090646 Rechtssatz 03.03.1977Strafrecht
Bemißt der OGH gemäß § 292 StPO - nach Aufhebung des rechtskräftigen Urteils - auch die Strafe neu, nimmt er auch auf die in der Zwischenzeit ergangenen weiteren rechtskräftigen Urteile gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht.
RS0092039 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Wird bei einer Neubemessung der Strafe auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil übernommen, wird im Spruch der Beginn der Probezeit - mit Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteils - festgehalten.
RS0096003 Rechtssatz 28.09.1993Strafrecht
Die an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" hat durch die Regelung des Aussagenotstandes im StGB (§ 290 StGB) ihren Anwendungsbereich verloren. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zu …
RS0096151 Rechtssatz 08.07.1975Strafrecht
Die materiellrechtliche Frage der Verantwortung für eine unter Zeugenpflicht bewusst wahrheitswidrig abgelegte Aussage ist lediglich von der formellen prozessualen Stellung des Vernommenen und davon abhängig, ob sich der falsch Aussagende zur Zeit der Verne …
RS0117085 Rechtssatz 29.10.2002Strafrecht
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (iS der §§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO) können vom Generalprokurator zwar mit einem Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wa …
RS0123668 Rechtssatz 08.05.2008Strafrecht
Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung kön …