Rechtssatz RS0096089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096089
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Rechtssatz
Auf welche Weise die Entziehung erfolgt, ist gleichgültig. Es kommt jedes Verhalten in Betracht, das dem angestrebten Ziel, den Vortäter vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren, zu dienen vermag; dabei genügt es, daß die Verfolgung (oder Vollstreckung) zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 98/95
Entscheidungstext OGH 18.07.1995 14 Os 98/95
- 14 Os 47/20y
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
Vgl; Beisatz: Der Versuch eines Polizeibeamten, einen Mitbeschuldigten oder Zeugen durch Ausübung von Druck dazu zu bewegen, seine belastenden Angaben gegen den Begünstigten nicht aufrecht zu halten, sondern die Aussage zu verweigern, stellt eine sozial-inadäquate und damit tatbildliche Handlung dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096089
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19950718_OGH0002_0140OS00098_9500000_001