Das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.Februar 1995 steht in seinem schuldigsprechenden Teil - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - zum Nachteil der Verurteilten mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 299 Abs 1 StGB begeht eine Begünstigung, wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Auf welche Weise die Entziehung erfolgt, ist gleichgültig. Es kommt jedes Verhalten in Betracht, das dem angestrebten Ziel, den Vortäter vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren, zu dienen vermag; dabei genügt es, daß die Verfolgung (oder Vollstreckung) zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht (Leukauf-Steininger, Komm3 RN 7 zu § 299).Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, StGB begeht eine Begünstigung, wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Auf welche Weise die Entziehung erfolgt, ist gleichgültig. Es kommt jedes Verhalten in Betracht, das dem angestrebten Ziel, den Vortäter vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren, zu dienen vermag; dabei genügt es, daß die Verfolgung (oder Vollstreckung) zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht (Leukauf-Steininger, Komm3 RN 7 zu Paragraph 299,).
Elisabeth H***** hat bei ihrer Einvernahme am 20.Juli 1993 unmittelbar nach Beendigung der Niederschrift, aber noch vor Abschluß der Amtshandlung den erhebenden Gendarmeriebeamten den wahren Sachverhalt bekanntgegeben und Karl-Horst F***** als Lenker des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt bezeichnet. Diese Angaben wurden von den Gendarmeriebeamten auch zur Kenntnis genommen und in der Anzeige festgehalten (S 47). Damit war aber diese Aussage in ihrer Gesamtheit nicht geeignet (Leukauf-Steininger aaO RN 25, Pallin in WK Rz 15 zu § 299), Karl-Horst F***** auch nur vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, sodaß nicht einmal der Versuch des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB vorliegt, zumal auch in der bloßen Weigerung der Genannten, den wahren Sachverhalt zu "unterschreiben", keine Begünstigungshandlung erblickt werden kann.Elisabeth H***** hat bei ihrer Einvernahme am 20.Juli 1993 unmittelbar nach Beendigung der Niederschrift, aber noch vor Abschluß der Amtshandlung den erhebenden Gendarmeriebeamten den wahren Sachverhalt bekanntgegeben und Karl-Horst F***** als Lenker des Fahrzeuges im Unfallszeitpunkt bezeichnet. Diese Angaben wurden von den Gendarmeriebeamten auch zur Kenntnis genommen und in der Anzeige festgehalten (S 47). Damit war aber diese Aussage in ihrer Gesamtheit nicht geeignet (Leukauf-Steininger aaO RN 25, Pallin in WK Rz 15 zu Paragraph 299,), Karl-Horst F***** auch nur vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, sodaß nicht einmal der Versuch des Vergehens der Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB vorliegt, zumal auch in der bloßen Weigerung der Genannten, den wahren Sachverhalt zu "unterschreiben", keine Begünstigungshandlung erblickt werden kann.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.