Rechtssatz RS0096092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096092
Entscheidungsdatum
18.07.1995
Rechtssatz
Wird eine den wahren Täter deckende Falschaussage unmittelbar nach ihrer Niederschrift wahrheitsgemäß korrigiert, der Täter genannt und dies von den vernehmenden Beamten in der Anzeige festgehalten, so war diese Aussage in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Täter auch nur vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, sodaß nicht einmal der Versuch des Vergehens der Begünstigung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096092
Dokumentnummer
JJR_19950718_OGH0002_0140OS00098_9500000_002