Rechtssatz RS0096109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096109
Entscheidungsdatum
02.05.1989
Rechtssatz
Die Bekräftigung einer falschen Aussage durch einen Nacheid (und die Wiederholung der falschen Angaben nach der Eidesleistung) ist ausschließlich nach dem Abs 2 strafbar.Die Bekräftigung einer falschen Aussage durch einen Nacheid (und die Wiederholung der falschen Angaben nach der Eidesleistung) ist ausschließlich nach dem Absatz 2, strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096109
Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0110OS00032_8900000_001