Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Bei Ausführung dieses Rechtsmittels verkennt der Angeklagte das Wesen des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfes: Nach Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung, die insoweit eine Einheit bilden (Mayerhofer-Rieder2, § 260 StPO, ENr 20 und 28), wird ihm angelastet, bei seiner Vernehmung als Zeuge am 27.November 1985 bewußt wahrheitswidrig die Existenz solcher Einnahmen der F*** bestritten zu haben, die nicht in der offiziellen Kassenführung, Buchhaltung und Belegsammlung erfaßt waren und sich solcherart der Kontrolle der Geschäftsführung entzogen (US 5 !letzter Absatz und US 6 !ganz oben , US 11 !unten und 12, US 19 !Ende des ersten Absatzes sowie US 19 !vorletzter Absatz bis US 20 !zweiter Absatz ). Die im Urteilstenor verwendeten Ausdrücke "Kasse" oder "Schwarzgeldkasse" bezeichnen demmach nicht ein Behältnis, sondern einen gesonderten Vermögensteil; sie sind also im buchhalterischen Sinn zu verstehen (siehe insbesondere US 19 !dritter Absatz ). Ob und in welchem Umfang diese Kassengebarungen steuerlich behandelt wurden und ob der Angeklagte die Kenntnis der Nichtversteuerung der betreffenden Einnahmen in der Zeugenaussage gleichfalls wahrheitswidrig bestritt, ist nicht Gegenstand des Schuldspruches. Das gesamte Beschwerdevorbringen, welches einerseits auf der behaupteten Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Art der steuerlichen Behandlung der betreffenden der Gesellschaft zugeflossenen (für die Auszahlung von Aushilfskräften verwendeten) Mittel und anderseits auf der Interpretation des Wortes "Kasse" als Behältnis für die Verwahrung von Geld oder anderen Wertgegenständen (also im physischen, nicht im buchhalterischen Sinn) beruht, geht also am Kern des im Urteil erhobenen Vorwurfs vorbei. Die Rechtsmittelausführungen vermögen aber auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrundeliegenden Feststellungen - zu denen insbesondere die Feststellung des Sinns der inkriminierten Zeugenaussage gehört (Mayerhofer-Rieder2, § 281 StPO, ENr 46 bis 49) - zu erwecken: Die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, derzufolge Aushilfskräfte der F*** aus einem speziellen Teil der Einnahmen (Zuwendungen für die Aufsicht und Betreuung von Automaten) entlohnt wurden (AS 6/II, 11/II), wovon die (Geschäftsführung der) F*** nichts wissen durfte (AS 24/II; vgl auch AS 13 !ganz unten und 15/I), steht nämlich in Widerspruch insbesondere zu jenem Teil der inkriminierten Zeugenaussage, wonach eine derartige finanzielle Transaktion "in der Buchhaltung aufscheinen müßte" (AS 67/I). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war darum zu verwerfen.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Bei Ausführung dieses Rechtsmittels verkennt der Angeklagte das Wesen des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfes: Nach Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung, die insoweit eine Einheit bilden (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 260, StPO, ENr 20 und 28), wird ihm angelastet, bei seiner Vernehmung als Zeuge am 27.November 1985 bewußt wahrheitswidrig die Existenz solcher Einnahmen der F*** bestritten zu haben, die nicht in der offiziellen Kassenführung, Buchhaltung und Belegsammlung erfaßt waren und sich solcherart der Kontrolle der Geschäftsführung entzogen (US 5 !letzter Absatz und US 6 !ganz oben , US 11 !unten und 12, US 19 !Ende des ersten Absatzes sowie US 19 !vorletzter Absatz bis US 20 !zweiter Absatz ). Die im Urteilstenor verwendeten Ausdrücke "Kasse" oder "Schwarzgeldkasse" bezeichnen demmach nicht ein Behältnis, sondern einen gesonderten Vermögensteil; sie sind also im buchhalterischen Sinn zu verstehen (siehe insbesondere US 19 !dritter Absatz ). Ob und in welchem Umfang diese Kassengebarungen steuerlich behandelt wurden und ob der Angeklagte die Kenntnis der Nichtversteuerung der betreffenden Einnahmen in der Zeugenaussage gleichfalls wahrheitswidrig bestritt, ist nicht Gegenstand des Schuldspruches. Das gesamte Beschwerdevorbringen, welches einerseits auf der behaupteten Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Art der steuerlichen Behandlung der betreffenden der Gesellschaft zugeflossenen (für die Auszahlung von Aushilfskräften verwendeten) Mittel und anderseits auf der Interpretation des Wortes "Kasse" als Behältnis für die Verwahrung von Geld oder anderen Wertgegenständen (also im physischen, nicht im buchhalterischen Sinn) beruht, geht also am Kern des im Urteil erhobenen Vorwurfs vorbei. Die Rechtsmittelausführungen vermögen aber auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrundeliegenden Feststellungen - zu denen insbesondere die Feststellung des Sinns der inkriminierten Zeugenaussage gehört (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 281, StPO, ENr 46 bis 49) - zu erwecken: Die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, derzufolge Aushilfskräfte der F*** aus einem speziellen Teil der Einnahmen (Zuwendungen für die Aufsicht und Betreuung von Automaten) entlohnt wurden (AS 6/II, 11/II), wovon die (Geschäftsführung der) F*** nichts wissen durfte (AS 24/II; vergleiche auch AS 13 !ganz unten und 15/I), steht nämlich in Widerspruch insbesondere zu jenem Teil der inkriminierten Zeugenaussage, wonach eine derartige finanzielle Transaktion "in der Buchhaltung aufscheinen müßte" (AS 67/I). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war darum zu verwerfen.
Der gegenständliche Schuldspruch leidet allerdings an einer vom Angeklagten zwar nicht geltend gemachten, jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO): Das Erstgericht unterstellte nämlich die Ablegung und die eidliche Bekräftigung der falschen Aussage nicht nur dem zweiten, sondern auch dem ersten Absatz des § 288 StGB, also zwei verschiedenen Tatbeständen, obwohl die Bekräftigung der falschen Aussage durch einen Nacheid (und die Wiederholung dieser falschen Angaben nach der Eidesleistung; vgl AS 67/I) ausschließlich nach dem § 288 Abs 2 StGB strafbar ist, in welchem Tatbestand das durch die falsche Beweisaussage unmittelbar vor dem Eid verwirklichte Vergehen nach dem § 288 Abs 1 StGB aufgeht (SSt 52/31).Der gegenständliche Schuldspruch leidet allerdings an einer vom Angeklagten zwar nicht geltend gemachten, jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO): Das Erstgericht unterstellte nämlich die Ablegung und die eidliche Bekräftigung der falschen Aussage nicht nur dem zweiten, sondern auch dem ersten Absatz des Paragraph 288, StGB, also zwei verschiedenen Tatbeständen, obwohl die Bekräftigung der falschen Aussage durch einen Nacheid (und die Wiederholung dieser falschen Angaben nach der Eidesleistung; vergleiche AS 67/I) ausschließlich nach dem Paragraph 288, Absatz 2, StGB strafbar ist, in welchem Tatbestand das durch die falsche Beweisaussage unmittelbar vor dem Eid verwirklichte Vergehen nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB aufgeht (SSt 52/31).
Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO war daher das erstgerichtliche Urteil, welches im übrigen (im freisprechenden Teil) unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch und im Strafausspruch aufzuheben, gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst Erich M*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB schuldig zu erkennen und die hiefür verwirkte Strafe neu zu bemessen.Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO war daher das erstgerichtliche Urteil, welches im übrigen (im freisprechenden Teil) unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch und im Strafausspruch aufzuheben, gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst Erich M*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz 2, StGB schuldig zu erkennen und die hiefür verwirkte Strafe neu zu bemessen.
Dabei war neben dem (schon vom Schöffengericht zutreffend festgestellten) Fehlen von Erschwerungsgründen das Zusammentreffen mehrerer Milderungsumstände, nämlich die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und sein Wohlverhalten auch nach der bereits längere Zeit zurückliegenden Tat sowie die uneigennützige Motivation zum inkriminierten Fehlverhalten, zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe und die sich daraus ergebende günstige Prognose, konnte der gesetzliche Strafrahmen gemäß dem § 41 StGB unterschritten werden. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten wird dem Unwert der Tat und der Schuld des Täters gerecht. Die bedingte Strafnachsicht war - abgesehen von anderen Erwägungen - schon nach dem § 290 Abs 2 StPO (wieder) zu gewähren. Bei der Bemessung der Probezeit mußte auf die extreme Dauer des Rechtsmittelverfahrens (die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof erst etwa fünfzehn Monate nach Urteilsfällung erster Instanz zur Entscheidung vorgelegt) Rücksicht genommen werden.Im Hinblick auf das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe und die sich daraus ergebende günstige Prognose, konnte der gesetzliche Strafrahmen gemäß dem Paragraph 41, StGB unterschritten werden. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten wird dem Unwert der Tat und der Schuld des Täters gerecht. Die bedingte Strafnachsicht war - abgesehen von anderen Erwägungen - schon nach dem Paragraph 290, Absatz 2, StPO (wieder) zu gewähren. Bei der Bemessung der Probezeit mußte auf die extreme Dauer des Rechtsmittelverfahrens (die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof erst etwa fünfzehn Monate nach Urteilsfällung erster Instanz zur Entscheidung vorgelegt) Rücksicht genommen werden.
Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.