Rechtssatz RS0096174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096174
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen.In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB - ungeachtet dessen, dass Paragraph 304, Absatz 2, StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des Paragraph 304, StGB noch in den Fällen der Paragraphen 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 87/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 87/90
Veröff: EvBl 1991/33 S 138
- 12 Os 45/04
Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 45/04
Auch; Beisatz: Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu fassten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein-und demselben Anlass (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an. (T1)
- 13 Os 52/07g
Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 52/07g
Auch
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Auch; Beisatz: Die mit BGBl I 2009/98 (Inkrafttreten am 1. September 2009) neu geschaffene Wertqualifikation des § 307 Abs 2 StGB gestattet keine Zusammenrechnung (§ 29 StGB) der durch verschiedene Taten verschafften Vermögensvorteile. (T2)
- 17 Os 15/16h
Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 15/16h
Auch; Beisatz: Die in § 304 Abs 2 StGB normierte Wertqualifikation gestattet keine Zusammenrechnung der aus verschiedenen Taten erlangten Vermögensvorteile. (T3)
- 17 Os 8/18g
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 17 Os 8/18g
Beis wie T3
- 14 Os 118/19p
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 118/19p
Vgl; Beis wie T2
- 14 Os 47/20y
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
Vgl; Beisatz: Eine Zusammenrechnung findet nur statt, wenn mehrere Einzelakte zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen sind. (T4)
- 14 Os 58/24x
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 58/24x
vgl; Beisatz: Zusammenrechnung des Wertes mehrerer Vorteile zufolge tatbestandlicher Handlungseinheit in folgender Konstellation: zahlreiche Amtsträger (Mitarbeiter einer gemeindeeigenen "Unternehmung") vergeben gleichartige Aufträge (Reparaturarbeiten) aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einer Unternehmensgruppe, die eine einheitliche Vorgangsweise bei der Auftragserteilung und der korrespondierenden Gewährung von Vorteilen vorsieht. (T5)
- 14 Os 119/24t
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 14 Os 119/24t
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096174
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0140OS00087_9000000_001