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Rechtssatz RS0096204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096204

Geschäftszahl

13Os177/86

Entscheidungsdatum

11.06.1987

Rechtssatz

Paragraph 162, Absatz eins, StGB setzt zwar nicht unter allen Umständen das Vorliegen eines Exekutionstitels voraus, wohl aber die wegen Verzugs des Schuldners bevorstehende klageweise Geltendmachung der Forderung. Bei Forderungen, die zeitlich gestaffelt in wiederkehrenden Leistungen zu erfüllen sind (etwa bei Dauerschuldverhältnissen), kann in aller Regel noch nicht von einer drohenden Vereitelung oder Schmälerung von Befriedigungsrechten eines Gläubigers gesprochen werden, solang die Leistungen termingerecht erbracht werden. Gleiches gilt, wenn künftige Leistungen an unabsehbare Bedingungen geknüpft und daher in ihrem Umfang noch ungewiß sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096204

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0130OS00177_8600000_003