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Rechtssatz RS0096234×

Rechtssatz RS0096234

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096234

Geschäftszahl

14Os82/91

Entscheidungsdatum

04.02.1992

Rechtssatz

Die Kosten des Transportes einer gerichtlich zu obduzierenden Leiche sind - gleichgültig, ob damit ein privates (oder in Privatwirtschaftsverwaltung von einer Gemeinde geführtes) Bestattungsunternehmen beauftragt oder die Gemeinde im Wege der Amtshilfe darum ersucht wird - vorläufig vom Bunde (Gericht) zu tragen. Dies gilt auch in dem Falle, daß Gemeindeorgane insoweit im Dienste der Strafjustiz spontan tätig werden, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner gerichtlichen Obduktion kommt. Derartige Kosten sind als Kosten der Beschlagnahme von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391 StPO, sofern sie den Betrag von insgesamt Schilling eintausend übersteigen, zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 82/91
    Entscheidungstext OGH 04.02.1992 14 Os 82/91
    Veröff: EvBl 1992/143 S 592 = RZ 1993/52 S 167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096234

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19920204_OGH0002_0140OS00082_9100000_001