Rechtssatz RS0096234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096234
Entscheidungsdatum
04.02.1992
Rechtssatz
Die Kosten des Transportes einer gerichtlich zu obduzierenden Leiche sind - gleichgültig, ob damit ein privates (oder in Privatwirtschaftsverwaltung von einer Gemeinde geführtes) Bestattungsunternehmen beauftragt oder die Gemeinde im Wege der Amtshilfe darum ersucht wird - vorläufig vom Bunde (Gericht) zu tragen. Dies gilt auch in dem Falle, daß Gemeindeorgane insoweit im Dienste der Strafjustiz spontan tätig werden, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner gerichtlichen Obduktion kommt. Derartige Kosten sind als Kosten der Beschlagnahme von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO, sofern sie den Betrag von insgesamt Schilling eintausend übersteigen, zu ersetzen.Die Kosten des Transportes einer gerichtlich zu obduzierenden Leiche sind - gleichgültig, ob damit ein privates (oder in Privatwirtschaftsverwaltung von einer Gemeinde geführtes) Bestattungsunternehmen beauftragt oder die Gemeinde im Wege der Amtshilfe darum ersucht wird - vorläufig vom Bunde (Gericht) zu tragen. Dies gilt auch in dem Falle, daß Gemeindeorgane insoweit im Dienste der Strafjustiz spontan tätig werden, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner gerichtlichen Obduktion kommt. Derartige Kosten sind als Kosten der Beschlagnahme von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391 StPO, sofern sie den Betrag von insgesamt Schilling eintausend übersteigen, zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096234
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19920204_OGH0002_0140OS00082_9100000_001