Demgemäß beantragte die Generalprokuratur, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung dahin zu erkennen, daß durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Jänner 1991, AZ 21 Bs 21/91, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 18. Dezember 1990, GZ 17 Vr 746/90-12, auf Bestimmung der Kosten der Städtischen Bestattung Krems an der Donau für die Abholung der Leiche des Johann H***** aufgehoben und der Antrag des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, auf Zuspruch des Betrages von 1.956 S abgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO verletzt sei.Demgemäß beantragte die Generalprokuratur, nach einem gemäß Paragraph 292, StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung dahin zu erkennen, daß durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Jänner 1991, AZ 21 Bs 21/91, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 18. Dezember 1990, GZ 17 römisch fünf r 746/90-12, auf Bestimmung der Kosten der Städtischen Bestattung Krems an der Donau für die Abholung der Leiche des Johann H***** aufgehoben und der Antrag des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, auf Zuspruch des Betrages von 1.956 S abgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 381, Absatz 2, StPO verletzt sei.
III. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:römisch drei. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
In näherer Ausführung des Art. 22 B-VG, der alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet, normiert § 26 Abs. 1 StPO, daß die Strafgerichte berechtigt sind, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen.In näherer Ausführung des Artikel 22, B-VG, der alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet, normiert Paragraph 26, Absatz eins, StPO, daß die Strafgerichte berechtigt sind, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen.
Über die Kosten dieser Rechts(Amts-)hilfe wird damit noch nichts ausgesagt (EvBl. 1989/36).
Gemäß § 9 der - heute auf Gesetzesstufe stehend anzusehenden (EvBl. 1973/141) - sog. selbständigen Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28.Jänner 1855, RGBl. Nr. 26, womit Vorschriften für die Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau erlassen wurden, ist jeder Gemeindevorsteher für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§ 2 und 3 eine gerichtliche Totenschau notwendig werden dürfte, und er hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Lokal noch vor Ankunft der Kommission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hiezu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen (siehe bei Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 2. Halbband S 1114).Gemäß Paragraph 9, der - heute auf Gesetzesstufe stehend anzusehenden (EvBl. 1973/141) - sog. selbständigen Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28.Jänner 1855, RGBl. Nr. 26, womit Vorschriften für die Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau erlassen wurden, ist jeder Gemeindevorsteher für die sichere Verwahrung derjenigen Leichen verantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der Paragraphen 2 und 3 eine gerichtliche Totenschau notwendig werden dürfte, und er hat in dem Falle, als die Leiche an ihrem Fundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselben tauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nicht geeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Lokal noch vor Ankunft der Kommission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zur Hilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt die hiezu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen (siehe bei Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 2. Halbband S 1114).
Aus dieser Verpflichtung folgt zwar, daß die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) auch für den Transport von voraussichtlich gerichtlich zu obduzierenden Leichen von deren Fundort in einen zur Vornahme der gerichtlichen Beschau geeigneten Raum verantwortlich sind und diesen - erforderlichenfalls auch ohne besonderen gerichtlichen Auftrag - zu veranlassen haben.
Eine Kostenregelung enthält auch diese Verordnung nicht.
Auch der Bestimmung des § 24 StPO, die den Bürgermeistern (Gemeindevorstehern) als Trägern der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG) ganz allgemein in bestimmtem Rahmen ein selbständiges Einschreiten im Dienste der Strafjustiz und die Erlassung damit im Zusammenhang stehender vorbereitender Anordnungen zur Pflicht macht, können hinsichtlich der damit verbundenen Kosten keine Vorschriften entnommen werden, die analog angewendet werden könnten.Auch der Bestimmung des Paragraph 24, StPO, die den Bürgermeistern (Gemeindevorstehern) als Trägern der örtlichen Sicherheitspolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG) ganz allgemein in bestimmtem Rahmen ein selbständiges Einschreiten im Dienste der Strafjustiz und die Erlassung damit im Zusammenhang stehender vorbereitender Anordnungen zur Pflicht macht, können hinsichtlich der damit verbundenen Kosten keine Vorschriften entnommen werden, die analog angewendet werden könnten.
Die zitierten Bestimmungen über die Verpflichtung der Gemeinden, den Strafgerichten (im allgemeinen und im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Obduktion im besonderen) Amtshilfe zu leisten und unter Umständen auch selbständig tätig zu werden, begründen daher - entgegen der in der in Rede stehenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung - keineswegs auch die Verpflichtung der Gemeinden, für die Kosten der in diesem Rahmen erbrachten Leistungen in jedem Falle und uneingeschränkt selbst aufkommen zu müssen.
Zur Lösung des aufgeworfenen Kostentragungsproblems ist vielmehr auf den diesbezüglichen Grundsatz des § 2 F-VG zurückzugreifen. Darnach tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Wird eine Gebietskörperschaft für eine andere in Vollziehung deren Aufgaben tätig - was (abgesehen von den in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art. 119 B-VG) zu vollziehenden Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung) sowohl auf den Fall der Amtshilfe einer Gemeinde für ein Strafgericht (§ 26 StPO), als auch auf ein selbständiges Tätigwerden einer Gemeinde im Dienste der Strafjustiz (§ 24 StPO), im besonderen aber auch auf die Hilfstätigkeit der Gemeinde zur Vorbereitung gerichtlicher Obduktionen (§ 9 der VO RGBl. 1855/26) zutrifft (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) - so ist "ihren Aufgaben" nach organisatorischer Betrachtungsweise nur die Bereitstellung von Organwaltern und der für deren Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel zuzurechnen. Die stellvertretend tätig werdende Gebietskörperschaft hat daher in diesen Fällen grundsätzlich nur den Personal- und Amtssachaufwand selbst zu tragen. Der Sachaufwand hingegen, der mit der konkreten Tätigkeit erst entsteht, und der Zweckaufwand (zu diesen verschiedenen Aufwandsbegriffen siehe ausführlich Atzmüller "Die Kostentragungspflicht der einzelnen Gebietskörperschaften" ÖGZ 1983, 41 ff) fallen nach insoweit funktionellen Gesichtspunkten - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - jener Gebietskörperschaft zur Last, welcher die betreffende Vollziehung kompetenzmäßig zuzurechnen ist (VfSlg. 9507; Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht6 Rz 285; Adamovich-Funk Das österreichische Verfassungsrecht3 S 183; so auch 16 Os 19/91 = RZ 1992/12).Zur Lösung des aufgeworfenen Kostentragungsproblems ist vielmehr auf den diesbezüglichen Grundsatz des Paragraph 2, F-VG zurückzugreifen. Darnach tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Wird eine Gebietskörperschaft für eine andere in Vollziehung deren Aufgaben tätig - was (abgesehen von den in mittelbarer Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Artikel 119, B-VG) zu vollziehenden Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung) sowohl auf den Fall der Amtshilfe einer Gemeinde für ein Strafgericht (Paragraph 26, StPO), als auch auf ein selbständiges Tätigwerden einer Gemeinde im Dienste der Strafjustiz (Paragraph 24, StPO), im besonderen aber auch auf die Hilfstätigkeit der Gemeinde zur Vorbereitung gerichtlicher Obduktionen (Paragraph 9, der VO RGBl. 1855/26) zutrifft (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) - so ist "ihren Aufgaben" nach organisatorischer Betrachtungsweise nur die Bereitstellung von Organwaltern und der für deren Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel zuzurechnen. Die stellvertretend tätig werdende Gebietskörperschaft hat daher in diesen Fällen grundsätzlich nur den Personal- und Amtssachaufwand selbst zu tragen. Der Sachaufwand hingegen, der mit der konkreten Tätigkeit erst entsteht, und der Zweckaufwand (zu diesen verschiedenen Aufwandsbegriffen siehe ausführlich Atzmüller "Die Kostentragungspflicht der einzelnen Gebietskörperschaften" ÖGZ 1983, 41 ff) fallen nach insoweit funktionellen Gesichtspunkten - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - jener Gebietskörperschaft zur Last, welcher die betreffende Vollziehung kompetenzmäßig zuzurechnen ist (VfSlg. 9507; Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht6 Rz 285; Adamovich-Funk Das österreichische Verfassungsrecht3 S 183; so auch 16 Os 19/91 = RZ 1992/12).
Im Verhältnis zwischen Bund und Gemeinde wird hinsichtlich des Aufwandes im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Leichenöffnung - wie bereits dargelegt - in der einschlägigen Gesetzgebung (§§ 24, 26 StPO; § 9 der VO RGBl. 1855/26) nichts besonderes bestimmt. Auch dem XXII. Hauptstück der StPO über die Kosten des Strafverfahrens läßt sich insoweit keine vom Grundsatz des § 2 F-VG abweichende Regelung entnehmen. Von den in § 381 Abs. 1 Z 2 bis 8 StPO angeführten besonderen Kosten, die als Amtshilfekosten oder als Kosten für ein selbständiges Einschreiten justizfremder Organe im Dienste der Strafjustiz überhaupt in Betracht kommen, werden nur jene für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) vom Bund nicht vorgeschossen (§ 381 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 StPO). Nur in diesem Umfang trifft daher das Strafgericht keinerlei Kostentragungspflicht, zumal auch der nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO Dritten auferlegte Rückersatz solcher Kosten nicht den ersuchten Behörden (Ämtern, Anstalten) zufließt, sondern von den Gerichten für den Bund vereinnahmt wird (EvBl. 1962/364, SSt. 33/51, EvBl. 1989/36; JABl. Nr. 23/1963).Im Verhältnis zwischen Bund und Gemeinde wird hinsichtlich des Aufwandes im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Leichenöffnung - wie bereits dargelegt - in der einschlägigen Gesetzgebung (Paragraphen 24, 26, StPO; Paragraph 9, der VO RGBl. 1855/26) nichts besonderes bestimmt. Auch dem römisch 22 . Hauptstück der StPO über die Kosten des Strafverfahrens läßt sich insoweit keine vom Grundsatz des Paragraph 2, F-VG abweichende Regelung entnehmen. Von den in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StPO angeführten besonderen Kosten, die als Amtshilfekosten oder als Kosten für ein selbständiges Einschreiten justizfremder Organe im Dienste der Strafjustiz überhaupt in Betracht kommen, werden nur jene für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) vom Bund nicht vorgeschossen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, StPO). Nur in diesem Umfang trifft daher das Strafgericht keinerlei Kostentragungspflicht, zumal auch der nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391 StPO Dritten auferlegte Rückersatz solcher Kosten nicht den ersuchten Behörden (Ämtern, Anstalten) zufließt, sondern von den Gerichten für den Bund vereinnahmt wird (EvBl. 1962/364, SSt. 33/51, EvBl. 1989/36; JABl. Nr. 23 aus 1963,).
Die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO) hingegen werden - gleichwie etwa die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten einschließlich der durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 4 StPO; siehe dazu EvBl. 1989/36) - vom Bund vorgeschossen (§ 381 Abs. 2 StPO), d.h. sie sind von den Gerichten jener staatlichen Stelle, bei der sie aufgelaufen sind, dem Grundsatz des § 2 F-VG entsprechend zu ersetzen, wobei ein Rückersatz nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO durch die kostenpflichtige Partei allerdings erst ab einem jeweils insgesamt 1.000 S übersteigenden Betrag in Betracht kommt.Die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) hingegen werden - gleichwie etwa die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten einschließlich der durch eine Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden Staat verursachten Kosten (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; siehe dazu EvBl. 1989/36) - vom Bund vorgeschossen (Paragraph 381, Absatz 2, StPO), d.h. sie sind von den Gerichten jener staatlichen Stelle, bei der sie aufgelaufen sind, dem Grundsatz des Paragraph 2, F-VG entsprechend zu ersetzen, wobei ein Rückersatz nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391 StPO durch die kostenpflichtige Partei allerdings erst ab einem jeweils insgesamt 1.000 S übersteigenden Betrag in Betracht kommt.
Dem Kostenbegriff des § 381 Abs. 1 Z 5 StPO unterfallen aber auch die Kosten des Transportes einer (voraussichtlich) gerichtlich zu obduzierenden Leiche. Zwar erwähnen die Bestimmungen über die Beschlagnahme (§§ 98, 143, 144 StPO) den menschlichen Leichnam nicht ausdrücklich, sondern stellen nur allgemein auf Gegenstände ab, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Dies trifft aber auch auf einen Leichnam zu, dient doch dessen Obduktion in zweifelhaften Fällen der Klärung, ob der Tod durch ein Verbrechen oder ein Vergehen verursacht worden sei (§ 127 Abs. 1 StPO). Eine derartige Untersuchung setzt aber ein behördliches Verfügungsverbot über die Leiche, also deren Beschlagnahme voraus.Dem Kostenbegriff des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, StPO unterfallen aber auch die Kosten des Transportes einer (voraussichtlich) gerichtlich zu obduzierenden Leiche. Zwar erwähnen die Bestimmungen über die Beschlagnahme (Paragraphen 98, 143, 144, StPO) den menschlichen Leichnam nicht ausdrücklich, sondern stellen nur allgemein auf Gegenstände ab, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Dies trifft aber auch auf einen Leichnam zu, dient doch dessen Obduktion in zweifelhaften Fällen der Klärung, ob der Tod durch ein Verbrechen oder ein Vergehen verursacht worden sei (Paragraph 127, Absatz eins, StPO). Eine derartige Untersuchung setzt aber ein behördliches Verfügungsverbot über die Leiche, also deren Beschlagnahme voraus.
Daraus folgt, daß der mit dem Transport einer (voraussichtlich) gerichtlich zu obduzierenden Leiche verbundene (Zweck-)Aufwand als Kosten der Beschlagnahme (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO) von dem zur Strafrechtspflege berufenen Bund (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) zu tragen und daher vom Gericht der Gemeinde vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391 StPO abzugelten ist. Dies gilt nach den dargelegten Grundsätzen auch im Falle eines spontanen Tätigwerdens der Gemeinde, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner Obduktion kommt, weil sich dadurch nichts daran ändert, daß die Gemeinde eine Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz entfaltet hat (ähnlich JABl.Nr. 28/1978).Daraus folgt, daß der mit dem Transport einer (voraussichtlich) gerichtlich zu obduzierenden Leiche verbundene (Zweck-)Aufwand als Kosten der Beschlagnahme (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) von dem zur Strafrechtspflege berufenen Bund (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) zu tragen und daher vom Gericht der Gemeinde vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 389 bis 391 StPO abzugelten ist. Dies gilt nach den dargelegten Grundsätzen auch im Falle eines spontanen Tätigwerdens der Gemeinde, und zwar selbst dann, wenn es letztlich doch zu keiner Obduktion kommt, weil sich dadurch nichts daran ändert, daß die Gemeinde eine Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz entfaltet hat (ähnlich JABl.Nr. 28 aus 1978,).
Indem das Oberlandesgericht Wien mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluß eine diesbezügliche Kostentragungs(Vorschuß-)pflicht des Bundes verneint hat, ist ihm eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 381 Abs. 2 StPO unterlaufen.Indem das Oberlandesgericht Wien mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluß eine diesbezügliche Kostentragungs(Vorschuß-)pflicht des Bundes verneint hat, ist ihm eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 381, Absatz 2, StPO unterlaufen.
Hier bestand die Zahlungsverpflichtung des Gerichtes gegenüber dem in Privatwirtschaftsverwaltung geführten gemeindeeigenen Bestattungsunternehmen - worauf die Generalprokuratur zutreffend hingewiesen hat - überdies schon nach den Bestimmungen des Privatrechts. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher aus der dargestellten Rechtslage nur, daß nach Bezahlung des von der Städtischen Bestattung Krems an der Donau in Rechnung gestellten Betrages ein Rückersatzanspruch des Bundes (Gerichtes) gegenüber der Gemeinde (als Gebietskörperschaft) nicht besteht.
Der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war somit Folge zu geben.
Entgegen der Anregung der Generalprokuratur sah sich der Oberste Gerichtshof in diesem besonderen Falle aber auch veranlaßt, von dem ihm durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessen, seiner Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen, Gebrauch zu machen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 146, 149 zu § 292) und - wie aus dem Spruch ersichtlich - den gesetzmäßigen Rechtszustand herzustellen. Das Kreisgericht Krems an der Donau wird daher nunmehr den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, angesprochenen Rechnungsbetrag entsprechend dem erstinstanzlichen Kostenbestimmungsbeschluß auszuzahlen haben.Entgegen der Anregung der Generalprokuratur sah sich der Oberste Gerichtshof in diesem besonderen Falle aber auch veranlaßt, von dem ihm durch Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessen, seiner Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen, Gebrauch zu machen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 146, 149 zu Paragraph 292,) und - wie aus dem Spruch ersichtlich - den gesetzmäßigen Rechtszustand herzustellen. Das Kreisgericht Krems an der Donau wird daher nunmehr den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Städtische Bestattung, angesprochenen Rechnungsbetrag entsprechend dem erstinstanzlichen Kostenbestimmungsbeschluß auszuzahlen haben.