Rechtssatz RS0096279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096279
Geschäftszahl
12Os289/62; 11Os7/90
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Für die Frist des § 221 StPO gilt die allgemeine Regel des § 6 Abs 2 StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonntage und Feiertage nicht behindert wird, jedoch dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist (SSt X/53). Auch der Samstag ist für den Fristenlauf nur insoweit von Bedeutung, als gemäß dem § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl 1961/37, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vorgesehene Hemmung des Ablaufes einer Frist durch einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.Für die Frist des Paragraph 221, StPO gilt die allgemeine Regel des Paragraph 6, Absatz 2, StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonntage und Feiertage nicht behindert wird, jedoch dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist (SSt X/53). Auch der Samstag ist für den Fristenlauf nur insoweit von Bedeutung, als gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, des BG vom 01.02.1961, BGBl 1961/37, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vorgesehene Hemmung des Ablaufes einer Frist durch einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 289/62
Entscheidungstext OGH 11.12.1962 12 Os 289/62
- 11 Os 7/90
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 7/90
nur: Für die Frist des § 221 StPO gilt die allgemeine Regel des § 6 Abs 2 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096279
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19621211_OGH0002_0120OS00289_6200000_001